Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (935.480)
CH - GR

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
1 )
Art. 1
1 Die dieser Vereinbarung beitre tenden Kantone (im Folgenden als "Kantone" bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung "Interkantonale Landeslotterie" eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom
26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft.
3 Der Genossenschaft können zu den gl eichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, di e sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.

Art. 2 Die Kantone verpflichten sich, der In terkantonalen Landeslotterie für die

von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen: a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von

Artikel 5–13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923

2 ) , und b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Artikel 14 des Bundesgesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hau- siermässigen Vertriebes), des Vers andes und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitunge n und Zeitschriften.

Art. 3 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im

Sinne von Artikel 2 litera a und b nur für die von der Interkantonalen Landeslotterie ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 8 und 10. AGS 1997 S. 342
1) Der Vereinbarung gehören an die Kant one TG, ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR , AG, TI (Stand: 1. Januar 1993).
2) SR 935.51

Art. 4 Der Lotterieplan der von der Interkan tonalen Landeslotterie ausgegebenen

Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten: a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein; b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50 % der Plan- summe ausmachen.

Art. 5 Der Reinertrag der Lotterie ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter

die Kantone zu verteilen; massgebe nd ist die durch die letzte eidgenös- sische Volkszählung erm ittelte Bevölkerungszahl.
Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Artikel 2 litera a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Zie- hung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungs- bewilligungen im Sinne von Artikel 2 litera b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 % der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspers onen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterieunternehmen selbst au fzukommen; dafür erhobene Gebühren fallen dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.
Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reingewinn der Lotterien ausschliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken im Sinne von

Artikel 3 des Bundesgesetzes zuzuwe nden; die Verwendung für sportliche

Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zw eck der Anteil des Kantons zuge- wendet werden soll, steht der zust ändigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich- rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotte- rieveranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons.
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unt er die Grosslotterien fallende Lot- terieveranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Artikel 5–13 des Bundesgeset zes zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung, dass:
a) die Durchführung dieser Lotterie n auf den Ausgabekanton beschränkt ist; b) dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illustrierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propa- ganda gemacht werden darf, und c) die von einem Kanton im Laufe ei nes Jahres ausgegebenen Klein- lotterien Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in Französisch oder Italienisch re digierten, im Gebiet eines Ver- tragskantons verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufn ahmefähigkeit des Gebietes hinaus- gehen, für welches der Losvertrieb be willigt wurde, sind jedoch von der Bewilligung auszuschliessen.
Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unternehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grund- sätzen dieser Vereinbarung abzuweic hen. Es ist dazu die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevöl kerung der angesc hlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landeslotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100' 000.– zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Akti onen interkantonalen Charakters zu verwenden.
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt worden sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründerkantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Ve rbandsgebietes erteilt werden.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorverhandlungen vertreten waren, mi ndestens 4, darunter die Kantone Aargau, Basel-Stadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzuladen.

Art. 12 Jeder Kanton kann unter Einhalt ung einer Kündigungsfrist von drei

Monaten jeweilen auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Vereinbarung zurücktreten.
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