Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (420.500)
INHALT
Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden
- Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden
- Art. 5 Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich.
- Art. 11 2 )
- Art. 15 5 )
- Artikel 1 umschriebenen Zielsetzunge n und in Absprache mit der zustän-
- Art. 20 Die Aufsicht über die Kindergärten wird ausgeübt durch
- Art. 21 Jede Trägerschaft bestimmt eine au s mindestens drei Mitgliedern beste-
- Art. 23 Die Abteilung Volksschule/Kindergarten bearbeitet alle Aufgaben des
- Art. 29 In begründeten Fällen leistet der Kant on im Rahmen des Voranschlages an
- Art. 30 Die Beitragsleistungen des Kantons werd en an die Kosten des Kindergar-
- Art. 31 Die Regierung erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften.
- Art. 22 Abs. 2, soweit die Mitwirkung des Kindergarteninspektorates vorgese-
- Art. 29 lit. b Diese Bestimmungen werden auf Begi nn des Kindergartenjahres 1993/94 in
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