Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden
Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubün- den (Kindergartengesetz) Vom Volke angenommen am 17. Mai 1992
1 ) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die häusliche Erziehung des Kindes. Er fördert die schöpferisch en Kräfte des Kindes und seine kör- perliche, geistige und soziale Entwickl ung, bereichert die kindliche Erleb- nis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen. Zweck des Kindergartens
2 Der Kindergarten bemüht sich auch um die Integration behinderter und die Assimilation fremdsprachiger Kinder.
3 Er bereitet das Kind auf den Schuleintritt vor, ohne das Arbeitsprogramm des Schulunterrichts vorwegzunehmen.
Art. 2
1 Kindergärten, die von den Gemeinde n oder im Auftrag und anstelle von Gemeinden von privatrechtlichen gemeinnützigen Institutionen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 dieses Gesetzes geführt werden, gelten als vom Kanton anerkannte Kindergärten. Anerkannte Kindergärten
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes ge lten für anerkannte Kindergärten mit öffentlich-rechtlicher oder mit privatrechtlicher Trägerschaft.
Art. 3
1 Jedes Kind ist berechtigt, währe nd mindestens eines Jahres vor dem Schuleintritt einen Kindergarten zu besuchen. Kindergarten- besuch a) Anspruch
2 Auf die Interessen und Bedürfnisse fremdsprachiger und behinderter Kinder ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
3
2 ) Über Ausnahmen bezüglich der Aufnahme behinderter Kinder in den Kindergarten entscheidet nach Anhören der Eltern, der Kindergartenlehr- person und der Kindergarteninspektorin die Kindergartenkommission.
1) B vom 10. September 1991, 259; GRP 1991/92, 614
2) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
Art. 4
1 Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. b ) Freiwilligkeit
2 Der Eintritt soll auf Beginn des Kindergartenjahres und der Besuch re- gelmässig erfolgen.
Art. 5 Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich.
c) Unentgeltlich- keit
Art. 6
1 Der schulärztliche und sc hulzahnärztliche Dienst ist in den anerkannten und nicht anerkannten Kindergärten sicherzustellen. Die Verordnungen über den schulärztlichen Dienst
1 ) und über die Schulzahnpflege
2 ) in der Volksschule finden sinngemäss Anwendung. Schularztdienst/ Schulzahnpflege
2 Kontrolluntersuchungen sind für all jene Kinder oblig atorisch, die im Jahre ihres Eintritts nicht bereits privatärztlich untersucht worden sind.
Art. 7
1
3 ) Mit Einwilligung der Eltern kann der Schulpsychologische Dienst von Kindergartenlehrpersonen oder von Kindergartenbehörden zu Abklärun- gen und Beratungen beigezogen werden. Schulpsycholo- gischer Dienst
2 Die Verordnung über den Sc hulpsychologischen Dienst
4 ) gilt für den Kindergarten sinngemäss.
Art. 8
1 Die jährliche Kindergartenzeit entspricht in der Regel der Schuldauer der Primarschule in der betreffenden Gemeinde. Jährliche und wöchentliche Kindergartenzeit
2 Die wöchentliche Kindergartenzeit für die Kinder beträgt mindestens 8 und höchstens 20 Stunden. Über Ausn ahmen entscheidet das Erziehungs- departement.
3 Über die Festlegung der Kindergar tenzeit gemäss Absatz 1 und 2 ent- scheidet die Trägerschaft.
Art. 9
1 Eine Kindergartenabteilung darf ni cht weniger als 5 und dauernd nicht mehr als 25 Kinder umfassen. Wenn ei n oder mehrere fremdsprachige, be- hinderte oder anderweitig intensiv betreuungsbedürftige Kinder in einen Kinderzahl
1) BR 421.800
2) BR 421.850
3) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
4) BR 421.050
Kinder garten aufgenommen werden, is t die höchstzulässige Kinderzahl angemessen zu reduzieren.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement.
Art. 10
1 Die Kinder besuchen in der Regel den Kindergarten der Gemeinde, in der sie sich mit Einwilligung des gesetz lichen Vertreters dauernd aufhal- ten. Kindergartenort
2 Auf Gesuch des gesetzlichen Vertreters und mit Zustimmung der Wohn- gemeinde kann ein Kind in den Kinde rgarten einer Nachbargemeinde auf- genommen werden, wenn der Kinderg artenbesuch durch einen kürzeren oder weniger beschwerlichen oder we niger gefährlichen Weg wesentlich erleichtert wird. Die beteiligten Gemeinden einigen sich über ein allfäl- liges Kindergartengeld, das die Wohngemei nde zu entrichten hat. In Streit- fällen entscheidet das Erziehungs departement über Zuweisung und Kin- dergartengeld. II.
1 ) Kindergartenlehrpersonen
Art. 11 2 )
1 Als Lehrperson kann angestellt werd en, wer im Besitz eines Bündner Diploms, eines schweizerisch aner kannten Ausbildungsabschlusses oder einer vom Amt erteilten Lehrbewilligung ist. Anstellungs- voraussetzungen
2
...
3 )
Art. 12
1
4 ) Das Departement kann die Unterri chtsberechtigung entziehen und den Entzug im Lehrdiplom vermerken, we nn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung de r Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betrof fenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen. Entzug der Unterrichts- berechtigung
1) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
2) Fassung gemäss Art. 26 Gesetz über die pädagogische Hochschule; BR
427.200 ; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss Art. 26 Gesetz übe r die pädagogische Hochschule; BR
427.200 ; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft Fassung gemäss Art. 1 des Gesetzes übe r die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über di e Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1796; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2
1 ) Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkanto nalen schulischen Anstellungsbe- hörden bekannt geben und meldet dies e der mit der Führung einer gesamt- schweizerischen Liste über Lehrpe rsonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
3
...
2 )
Art. 13
3 ) Die Regierung kann zur Gewährleistung des für die Kindergartenlehrper- sonenausbildung vorgeschriebenen Fach es «Kindergarten-Praxis» Verein- barungen mit Trägern von Kindergärten abschliessen und diesen im Rah- men des Voranschlages Beiträge ausrichten. Ü bungskinde r - gärten
Art. 14
4 ) Die Kindergartenlehrperson ist Angest ellte der Trägerschaft des Kinder- gartens. Die Anstellung richtet sich nach den personalrechtlichen Bestim- mungen der Trägerschaft. Wahl, Verfahren
Art. 15 5 )
Die Kindergartenlehrperson führt den Kindergarten entsprechend den in
Artikel 1 umschriebenen Zielsetzunge n und in Absprache mit der zustän-
digen Kindergarteninspektorin sowie mit der Trägerschaft. Pflichten
1) Fassung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die In- terkantonale Vereinbarung über die An erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1796; am 1. Januar 2007 in Kraft ge- treten.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
4) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
5) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
Art. 16
1 ) Die Trägerschaft des Kindergartens kann die Doppelbesetzung von Kin- dergartenlehrpersonen-Stellen bewilligen. Dem Kanton dürfen aus einer solchen Anstellung keine höheren Last en erwachsen als bei einer ungeteil- ten Besetzung der Stelle. Doppelbesetzung von Kinder- gartenlehrper- sonen-Stellen
Art. 17
2 )
1 Die Kindergartenlehrperson wird von der Trägerschaft aufgrund der er- teilten Jahresstunden besoldet. Besoldung
2
3 ) Der Grosse Rat setzt die Mindes tbesoldung in der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersone n und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (LBV) fest. Di e jährliche Mindestbesoldung ohne
13. Monatslohn ist im Rahmen von 50 000 Franken bis 78 000 Franken festzulegen. Diese Ansätze entsprech en dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
Art. 18
1
4 ) Für Kindergartenlehrpersonen, die ihre Tätigkeit länger als eine Woche aussetzen, sind wenn möglich Stellvertreterinnen einzusetzen. Stellvertretung
2 Die Entschädigung der Stelleninhaberin und der Stellvertreterin ist Sache der Trägerschaft.
3
5 ) Der Kanton kann für Stellvertret ungen im Zusammenhang mit der be- ruflichen Fortbildung der Stelleninha berin während einer von ihm festge- setzten Höchstdauer Beiträge an die vertretene Kindergartenlehrperson und deren Stellvertreterin in der Höhe von 10 bis 50 Prozent der anrechen- baren Kosten leisten.
1) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
2) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
3) Fassung gemäss GRB vom 9. Dezember 2008; B vom 1. Oktober 2008, Budget
2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Kindergartenjahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
5) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
Art. 19
1
1 ) Der Kanton kann die Fortbildung de r Kindergartenlehrpersonen na- mentlich durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von Beiträgen fördern. Er kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen obligato- risch erklären. Fortbildung
2 Der Grosse Rat bestimmt de n Kredit im Voranschlag.
3 Näheres regelt die Regierung. III. Leitung des Kindergartens, Aufsicht und Beratung
Art. 20 Die Aufsicht über die Kindergärten wird ausgeübt durch
Aufsichtsorgane
1. die Kindergartenkommissionen
2. die Kindergarteninspektorinnen
3. die Abteilung Volksschule/Kindergarten
4. das Erziehungsdepartement
5. die Regierung
Art. 21 Jede Trägerschaft bestimmt eine au s mindestens drei Mitgliedern beste-
hende, für die Leitung und Beaufsichti gung des Kindergartens verantwort- liche Kindergartenkommission. Mit de n Aufgaben der Kindergartenkom- mission kann auch der Schulrat der Gemeinde betraut werden. Kindergarten- kommission
Art. 22
1
2 ) Die Regierung wählt für die Beratung der Kindergartenlehrpersonen und Trägerschaften sowie für die Beaufsichtigung der Kindergärten Kin- dergarteninspektorinnen. Kindergarten- inspektorin
2
3 ) Zur Beratung der Kindergartenle hrpersonen bei speziellen Führungs- und Beziehungsproblemen, die eine he ilpädagogische oder psychologi- sche Hilfeleistung erfordern, kann der Schulpsychologische Dienst oder im Einvernehmen mit der zuständigen Kindergarteninspektorin in begrün- deten Fällen eine andere Fachinstanz beigezogen werden.
1) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
2) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
3) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
3 Näheres bestimmt die Regierung in einer besonderen Verordnung.
Art. 23 Die Abteilung Volksschule/Kindergarten bearbeitet alle Aufgaben des
Kantons im Bereich der Kindergärten, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind. Abteilung Volksschule/ Kindergarten
Art. 24
1 Die Oberaufsicht wird durch die Regierung ausgeübt. Regierung, Erziehungs- departement
2 Zuständiges Departement ist das Er ziehungsdepartement. Es trifft die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen und Entscheide.
Art. 25
1 )
1 Entscheide der Kindergartenkommissi on in Kindergartenangelegenheiten kann der unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die von der Gemeinde zu bezeichne nde Behörde weiterziehen. Rechtsweg
2 Entscheide in Kindergartenangelegenheiten können innert 30 Tagen an das Departement weitergezogen werden. IV. Pflichten der Kindergartenträger, Finanzierung der Kindergärten
Art. 26
1 Die Wohngemeinde ermöglicht jede m Kind den Besuch eines Kindergar- tens während mindestens eines Ja hres vor dem Schuleintritt. Pflichten und Leistungen der Gemeinden
2 Gemeinden, die keinen eigenen Ki ndergarten führen und keinem Kinder- garten-Gemeindeverband angehören, stellen den Kindergartenbesuch ihrer Kinder auf vertraglicher Grundlage sicher.
3 Die Gemeinden stellen die für di e Führung der Kindergärten erforderli- chen Räume und Einrichtungen auf ihre Kosten zur Verfügung. Sie halten sich dabei an die vom Erziehungsde partement zu erlassende Wegleitung für den Bau und die Einrichtung von Kindergärten.
4 Sofern die Verhältnisse es erforder n, sind die Gemei nden für den Trans- port der Kinder zum Kindergarten besorgt.
5 Das für die Führung des Kindergarte ns notwendige Spiel- und Werkma- terial ist von der Trägerschaft des Kindergartens unentgeltlich zur Verfü- gung zu stellen. Das Erziehungsdepart ement erlässt entsprechende Richt- linien.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
6 Die Trägerschaft hat auf ihre Kosten folgende Versicherungen abzu- schliessen:
1. Versicherung der Kinder gegen Un fälle im Kindergarten, auf dem Weg von und zum Kindergarten sowi e bei Veranstaltungen des Kin- dergartens;
2.
1 ) Haftpflichtversicherung für Kinde rgartenlehrpersonen und Kinder im Kindergartenbetrieb.
7 Die Regierung setzt di e minimalen Versiche rungsleistungen fest.
Art. 27
1 Der Kanton leistet für die in den Finanzkraftgruppen 4 und 5 eingestuf- ten Gemeinden Beiträge an den Ne ubau, den umfassenden Umbau und die Erweiterung von Kindergärten sowie an Einrichtungen und Kindergarten- mobiliar, die in Zusammenhang mit einem derartigen Bauvorhaben ange- schafft werden. Der Beit ragssatz beträgt 40 Pro zent der anrechenbaren Kosten. Leistungen des Kantons a) Baubeiträge
2 Beitragsberechtigt sind Kindergartenbauten, die von einer vom Kanton anerkannten Trägerschaft erstellt werden, gemäss der Finanzkraft der Standortgemeinde.
3 Die Beiträge werden nur an fachgemäss ausgeführte Bauten ausgerichtet. Die Regierung setzt den Beitrag im Einzelfall fest.
4 In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten von Gebäuden ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete wesentlich geringere Kosten als ein Neu- oder Erweiterungs bau verursacht. Massgebend ist der Subventionsansatz für Bauten.
5 Näheres regelt die Regierung in einer Verordnung.
Art. 28
1
3 ) Der Kanton leistet an die Besoldung der Kindergartenlehrpersonen je nach Finanzkraft der Gemeinde Be iträge von 10 bis 50 Prozent des vom Grossen Rat in der LBV festgelegten Pauschalbetrages. Der Pauschalbe- trag ist im Rahmen von 59 000 Franke n bis 76 000 Franken festzusetzen. Diese Ansätze entsprechen dem Sta nd des Landesindexes der Konsumen- tenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005). b ) Beiträge an die Besoldung der Kindergarten- lehrpersonen
2 )
1) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
2) Fassung gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935; GRP
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Kindergartenjahres
2005/2006 in Kraft gesetzt
3) Fassung gemäss GRB vom 9. Dezember 2008; B vom 1. Oktober 2008, Budget
2009, A96; GRP 2008/2009, 400; mit RB vom 20. April 2009 auf Beginn des Kindergartenjahres 2009/2010 in Kraft gesetzt.
2 Den Ansatz der Besoldungsbeiträge für Kindergärten, die von Kindern aus verschiedenen Gemeinden besucht werden, legt das Erziehungsdepar- tement fest.
Art. 29 In begründeten Fällen leistet der Kant on im Rahmen des Voranschlages an
Kindergärten Beiträge in der Höhe von 30 Prozent der anerkannten Ausla- gen c) Beiträge an die Besoldung von Hilfskräften a) für den Beizug von Hilfskräften zur Förderung fremdsprachiger und zur Betreuung behinderter Kinder, b) für die Beratung durch andere Fachinstanzen gemäss Artikel 22 Ab- satz 2.
Art. 30 Die Beitragsleistungen des Kantons werd en an die Kosten des Kindergar-
tens ausgerichtet, die bei einem Kindergartenbesuch von in der Regel maximal zwei Jahren entstehen. d) Beiträge bei zweijährigem Kindergarten- besuch V. Schlussbestimmungen
Art. 31 Die Regierung erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften.
Vo l l z u g
Art. 32
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 ) dieser Revi- sion. Inkrafttreten
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartenges etz) vom 19. Juni 1983
2 ) ausser Kraft ge- setzt.
1) Die Regierung hat am 16. Juni 1992 beschlossen: Die Totalrevision des Kindergartenge setzes, vom Volke angenommen am
17. Mai 1992, wird auf Beginn des Kinderg artenjahres 1992/93 in Kraft gesetzt.
Art. 20 Ziff. 2
Art. 22 Abs. 1
Art. 22 Abs. 2, soweit die Mitwirkung des Kindergarteninspektorates vorgese-
hen ist
Art. 29 lit. b Diese Bestimmungen werden auf Begi nn des Kindergartenjahres 1993/94 in
Kraft gesetzt.
2) AGS 1983, 1162
Feedback