Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswi... (412.212)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
- Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
- § 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen
- § 4 Der Regierungsrat entscheidet über di e Mitgliedschaft bei Institutionen
- § 6 Der kantonale Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsver-
- § 7 Die landwirtschaftliche Grundausbil dung dauert drei Jahre und umfasst:
- § 8 Für verkürzte Zweitausbildungen und Prüfungsbefreiungen gelten die
- § 14 Die Fachstelle Berufsbildung Landwirt führt das Sekretariat der Berufs-
- § 15 Schulort ist das LBBZ Arenenberg. Be i Bedarf wird in Frauenfeld eine
- § 16 Die Leitung der Berufsschule obliegt dem Leiter oder der Leiterin der
- § 18 Der Fachstelle Berufsbildung Landwir t obliegen die administrativen Auf-
- § 19 Die Schüler und Schülerinnen haben Lehrmittel und Schulmaterial nach
- § 20 Den Unterricht an der Berufsschule er teilen hauptamtliche Lehrkräfte des
- § 23 Die nicht durch Beiträge des Bundes und des Kantons oder durch all-
- § 25 Für die Festlegung der Fächer und Lek tionen sowie deren Verteilung auf
- § 26 Der Prüfungsleiter oder die Prüfungsleite rin für die Lehrabschlussprüfung
- § 28 Die Ausbildung in den landwirtschaf tlichen Spezialberufen wird unter
- § 31 Sofern die Führung einer Berufs- ode r Fachschule einer thurgauischen
- § 34 Die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung besteht aus der
- § 35 Die Durchführung der Bäuerlichen Haus haltlehre richtet sich nach der
- § 38 Bezügliche Absenzen- und Diszip linarwesen gelten die §§ 10 und 11
- § 39 Der Kanton Thurgau trägt die nach Ab zug der anderweitigen Beiträge ver-
- § 43 Die Organe des LBBZ Arenenberg sind:
- § 44 Die Hauptaufgaben und Kompetenzen der Organe sind im Leistungs-
- § 46 In die Zuständigkeit der Lehrerkonvente fallen insbesondere:
- § 47 C. Besondere Bestimmungen
- § 51 Die organisatorischen und administ rativen Regelungen im Zusammen-
- § 52 Die medizinische Betreuung erfolg t durch den von der Direktion be-
- § 58 Gegen Entscheide des Prüfungsleite rs oder der Prüfungsleiterin und der
- § 59 Die Verordnung des Regierungsrates übe r die landwirtschaftliche Berufs-
- § 60 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
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