Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung des Regierungsrates über die  landwirtschaftliche und die bäuerlich-  hauswirtschaftliche Berufsbildung  (Berufsbildungsverordnung II)  vom 10. Dezember 1996  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen
                            Vorschriften über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Berufsbildung des Landwirts und der Landwirtin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     bäuerlich-hauswirtsc  haftliche Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     landwirtschaftliche  und  die  bäuer  lich-hauswirtschaftliche  Weiterbil-  dung und Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement für Inneres und Volk  den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     der Landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     dem     LBBZ     Arenenberg  und seinen Fachstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     dem     Landwirtschaftsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Lehrort  gilt  in  der  Regel  der  Or  t  der  Betriebsstätte,  in  welcher  der  Lehrling vorwiegend ausgebildet wird. Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Lehrortschulgemeinde gilt die  Primar- oder Volksschulgemeinde des  Lehrortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der Regierungsrat entscheidet über di e Mitgliedschaft bei Institutionen
                            der beruflichen Weiterbildung.  Geltungsbereich  Zuständigkeit  Lehrort, Lehrort-  schulgemeinde  Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005  II. Grundausbildung des Landwirts und der Landwirtin  A. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Grundausbildung richtet sich n  ach dem Reglement über die Berufs-  lehre  und  die  Lehrabschlussprüfung  für  Landwirte/Landwirtinnen  des  Schweizerischen Landwir  tschaftlichen Vereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen dieser Vorschriften si  nd verbindlich, soweit sie vom Regie-  rungsrat genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Der kantonale Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsver-
                            hältnisse findet Anwendung, soweit im  Lehrvertrag keine anderslautenden  Bestimmungen  enthalten  sind  oder  kein  e  anderen  Vorschriften  zur  An-  wendung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die landwirtschaftliche Grundausbil dung dauert drei Jahre und umfasst:
                            1.     zwei Lehrjahre mit Berufsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     zwei Semester Landwirtschaftsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die     Lehrabschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Für verkürzte Zweitausbildungen und Prüfungsbefreiungen gelten die
                            Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Klassenbestände  sollen  in  de  r  Regel  24  Schüler  und  Schülerinnen  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  praktische  Übungen  kann  die  Berufsbildungskommission  abwei-  chende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Entschuldigungsgründe für Absenzen können anerkannt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Krankheit  und  Unfall,  soweit  da  durch  der  Schulbesuch  verunmög-  licht wird;  Reglement  Normalarbeits-  vertrag  Grundausbildung  Zweitausbildung,  Prüfungs-  befreiung  Klassenbestände  Absenzenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     ausserordentliche  Ereignisse  in  de  r  Familie  oder  im  Lehrbetrieb,  so-  weit sie die Anwesenheit des Schüler  s oder der Schülerin erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Teilnahme an besonderen  Anlässen oder Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Berufsbildungskommission    legt    bei    der    Landwirtschaftlichen  Berufsschule,   der   Lehrerkonvent   be  i   der   Landwirtschaftsschule   die  Massnahmen fest, die bei unentschuldi  gten Absenzen zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständigen  Schulorgane  könne  n  gegen  Schüler  und  Schülerinnen,  welche sich nicht an die Schul-  und Hausordnung halten, den Schulbetrieb  oder  Unterricht  stören,  unentschuldigt    dem  Unterricht  fernbleiben  oder  Anordnungen  der  Lehrkräfte  nicht  Folg  e  leisten,  Disziplinarmassnahmen  verhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarmassnahmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     mündlicher     Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     schriftlicher     Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     befristeter Ausschluss aus dem Internat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     letzte     Verwarnung     (Ultimatum);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Wegweisung aus dem Inte  rnat oder aus der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Disziplinarmassnahmen   können   m  it   der   Wegweisung   von   einzelnen  Unterrichtslektionen,  mit  zusätzliche  n  Hausaufgaben,  Strafarbeiten,  dem  Ausschluss   vom   Besuch   von   Freif  ächern,   Exkursionen   und   anderen  Schulanlässen oder mit Geldbusse bi  s zu Fr. 100.– verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Lehrlingen  sind  schriftliche  Wegweisungen   von   der   Schule   den   Lehr  vertragsparteien   mitzuteilen.  Nach der Wegweisung von der Schule  ist bei der Berufsbildungskommis-  sion ein Widerruf der Genehmigung des  Lehrverhältnisses zu beantragen.  B. Landwirtschaftliche Berufsbildungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Landwirtschaftliche   Berufs  bildungskommission   (Berufsbildungs-  kommission) besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     drei bis fünf Lehrmeistern im Beruf Landwirt/Landwirtin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     dem  Leiter  oder  der  Leiterin  de  r  Landwirtschaftsschule  des  LBBZ  Arenenberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     einer Vertretung des T  hurgauer Bauernverbandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     dem Chef oder der Chefin des Landwirtschaftsamtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     dem Leiter oder der Leiterin der  Fachstelle Berufsbildung Landwirt;  Disziplinarwesen  Zusammen-  setzung, Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     einer  Vertretung  der  Berufsschu  llehrer  und  -lehrerinnen  mit  beraten-  der Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wählt  das  Präsidium  und  die  Mitglieder  auf  Amts-  dauer. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Berufsbildungskommission  kann  fü  r  die  Erfüllung  bestimmter  Auf-  gaben Ausschüsse bilden und Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Berufsbildungskommission obliegt    der  Vollzug  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Bestimmungen  über  di  e  landwirtschaftliche  Berufsbil-  dung, soweit er nicht ausdrücklich eine  r anderen Instanz übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In ihre Zuständigkeit fallen bez  üglich der Berufsbildung Landwirt/Land-  wirtin  alle  Vollzugsaufgaben,  welche    in  den  Reglementen  des  Schweize-  rischen   Landwirtschaftlichen   Vere  ins   den   kantonalen   Kommissionen  zugewiesen sind, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Anerkennung von Lehrbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Genehmigung der Lehrverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Überwachung der Lehrverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Vermittlung bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Durchführung der Lehrabschlussprüfungen (LAP 1 und 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Ernennung des Prüfungsleiters   oder der Prüfungsleiterin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Wahl  der  Prüfungsexperten  und  -e  xpertinnen,  soweit  sie  nicht  Fach-  lehrkräfte  der  Landwirtschaftliche  n  Berufsschule  oder  der  Landwirt-  schaftsschule sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Weiterbildung  der  Lehrmeister  und  -meisterinnen  sowie  der  Prü-  fungsexperten und -expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Fachstelle Berufsbildung Landwirt führt das Sekretariat der Berufs-
                            bildungskommission,  wirkt  beim  Vo  llzug  der  Beschlüsse  mit  und  ver-  mittelt Lehrstellen.  C. Landwirtschaftliche Berufsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schulort ist das LBBZ Arenenberg. Be i Bedarf wird in Frauenfeld eine
                            Filialklasse geführt.  Aufgaben  Sekretariat  Schulort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Die Leitung der Berufsschule obliegt dem Leiter oder der Leiterin der
                            Landwirtschaftsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufsbildungskommission  ist  ve  rantwortlich  für  die  Organisation  und Durchführung des Unterrichtes n  ach den eidgenössischen und kanto-  nalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Beaufsichtigung des Be  rufsschulunterrichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Festsetzung     des  Schuljahresbeginns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Festsetzung  der  Klassenzahl  und  Entscheid  über  die  Führung  einer  Filialklasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Festlegung der Fächer und Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Zuordnung der Lernziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Verteilung der Lektionen auf den Schultag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Bestimmung der Schultage   pro Schüler und Schülerin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Verteilung der Unterrichts  tage auf das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Der Fachstelle Berufsbildung Landwir t obliegen die administrativen Auf-
                            gaben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Erstellung des Stundenplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Klasseneinteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Beschaffung der ordentlichen Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Ausstellung der Zeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die Schüler und Schülerinnen haben Lehrmittel und Schulmaterial nach
                            den  Weisungen  der  Fachstelle  anzu  schaffen  und  für  das  von  der  Schule  abgegebene Schulmaterial kostend  eckende Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Den Unterricht an der Berufsschule er teilen hauptamtliche Lehrkräfte des
                            LBBZ Arenenberg oder Lehrbeauftragt  e, die hinsichtlich ihrer Ausbildung  die Bundesvorschriften erfüllen.  Leitung der  Berufsschule  Unterricht  Administration  Lehrmittel,  Schulmaterial  Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das LBBZ Arenenberg führt di  e Rechnung über die Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufsbildungskommission genehm  igt den Defizitverteiler und berät  Budget und Jahresrechnung zuha  nden des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet Beiträge an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Besoldungen der Lehrkräfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Kosten     für     Anschauungs-  und Demonstrationsmaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Kosten,  soweit  sie  vom  Bund  als  subventionsberechtigt  anerkannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitragssatz  beträgt  50  %  für  Ko  sten  gemäss  Ziffer  1  und  Ziffer  3  sowie 40 % für Kosten gemäss Ziffer 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Die nicht durch Beiträge des Bundes und des Kantons oder durch all-
                            fällige  weitere  Einnahmen  gedeckten  Kosten  werden  nach  Massgabe  der  Zahl der Lehrlinge auf die Lehrortschulgemeinden aufgeteilt.  D. Landwirtschaftsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Landwirtschaftsschule ist Teil des LBBZ Arenenberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,    sind  die  Organe  des  LBBZ  Arenen-  berg zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Für die Festlegung der Fächer und Lek tionen sowie deren Verteilung auf
                            die  zwei  Semester  der  Landwirtsch  aftsschule  ist  die  Berufsbildungs-  kommission zuständig.  E. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Der Prüfungsleiter oder die Prüfungsleite rin für die Lehrabschlussprüfung
                            (LAP 1 und 2) organisiert und überwacht die Prüfungen.  Rechnungswesen  Kantonsbeiträge  Beiträge der  Lehrortschul-  gemeinden  Grundsatz  Fächer und  Lektionen  Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Prüfungsexperten  oder  -expertinnen  sind  die  Fachlehrkräfte  der  Land-  wirtschaftlichen Berufsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als weitere Prüfungsexperten und -expe  rtinnen werden Meisterlandwirte  oder  andere  geeignete  Fachleute  auf  Amtsdauer  gewählt.  Die  zuständige  Prüfungsleitung   besitzt   das   Vorsch  lagsrecht   zuhanden   der   Berufs-  bildungskommission.  III. Berufliche Grundausbildung in den landwirtschaft-  lichen Spezialberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Die Ausbildung in den landwirtschaf tlichen Spezialberufen wird unter
                            Vorbehalt   von   §   30   den   vom   Bund   anerkannten   Hauptvereinen   und  Körperschaften übertragen, nämlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die  Berufe  Käser/  Käserin  und  Molkerist/Molkeristin  dem  Schweize-  rischen Milchwirtschaftlichen Verein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     den  Beruf  Gemüsegä  rtner/Gemüsegärtnerin  dem  Verband  Schweize-  rischer Gemüseproduzenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    den  Beruf  Obstbauer/Obstbäue  rin  dem  Schweizerischen  Landwirt-  schaftlichen Verein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die   Berufe   Getränketechnologe  /Getränketechnologin,  Winzer/Win-  zerin  und  Weintechnologe/Weintechnologin  der  Ingenieurschule  für  Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    den  Beruf  Geflügelzüchter/Gefl  ügelzüchterin  der  Schweizerischen  Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und -haltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    den   Beruf   Pferdepfleger/Pferde  pflegerin,   Bereiter/Bereiterin   und  Rennreiter/Rennreiterin  dem  Schwei  zerischen  Verband  für  Berufs-  reiter und Reitschulbesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bestehenden  Ausbildungsreglemente sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen bedürfen der Genehm  igung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Trägerschaft  der  Berufsbil  dung  ist  zur  Einhaltung  der  eidgenössi-  schen  und  kantonalen  Vorschriften  so  wie  der  Ausbildungsreglemente  der  einzelnen Lehrberufe verpflichtet.  Prüfungs-  experten,  Prüfungs-  expertinnen  Trägerschaft der  Berufsbildung  Ausbildungs-  reglemente  Spezielle  Pflichten der  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  hat  dem  Landwirtschaftsamt  alle    erforderlichen  Auskünfte  zu  ertei-  len  und  ihm  ein  Verzeichnis  der  Lehr  betriebe,  der  offenen  Lehrstellen  sowie die Kopien der Lehrverträge  zuzustellen und Mutationen laufend zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  dies  für  die  Aufsicht  übe  r  die  Durchführung  der  Berufslehren  oder  die  Festsetzung  von  Kantonsbeiträg  en  notwendig  ist,  ist  dem  Land-  wirtschaftsamt Einsicht in die Akten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Trägerschaft  der  Berufsbildung  ist  für  die  Führung  des  Rechnungs-  wesens verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Werden  die  Bestimmungen  gemäss  Ab  satz  1  bis  4  nicht  eingehalten,  kann  das  Departement  die  Auszahl  ung  von  Kantonsbeiträgen  ganz  oder  teilweise  verweigern  oder  in  schwer  en  Fällen  dem  Regierungsrat  Antrag  auf Widerruf der Aufgabenübe  rtragung gemäss § 28 stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Sofern die Führung einer Berufs- ode r Fachschule einer thurgauischen
                            Sektion  oder  einem  thurga  uischen  Verein  übertrage  n  wird,  sind  folgende  Vorschriften massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     dem  Landwirtschaftsamt  ist  in  der  betreffenden  Berufsschulkommis-  sion eine Vertretung einzuräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  Festlegung  des  Schulortes  be  darf  der  Zustimmung  des  Departe-  mentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die     Berufsschullehrerverordnung  und  das  Reglement  über  das  Rech-  nungswesen der Berufsschulen   finden sinngemäss Anwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Lehrlinge mit Lehrort im Kanton  Thurgau besuchen die thurgauische  Berufsschule, über Ausnahmen entscheidet das Landwirtschaftsamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     das  Departement  entscheidet  übe  r  die  Festsetzung  pauschaler  Ent-  schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Landwirtschaftsamt überwacht  die Durchführung der Berufsbildung  in  den  landwirtschaftlichen  Spezialberufen  und  sorgt  für  die  Auszahlung  der Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  steht  bei  Streitigkeiten  unter  de  n  Lehrvertragsparteien  als  Vermitt-  lungsstelle zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  meldet  der  kantonalen  Berufsbe  ratung  die  anerkannten  Lehrbetriebe  und offenen Lehrstellen.  Berufs- und  Fachschulen  innerhalb des  Kantons  Aufgaben  des Landwirt-  schaftsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton trägt für Lehrlinge mit  Lehrort im Kanton Thurgau die nach  Abzug  der  übrigen  Beiträge  verbleib  enden Kosten des Berufs- und Fach-  schulunterrichtes sowie  der Lehrlingsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragsgesuche und Abrechnungen  sind nach den Weisungen des Land-  wirtschaftsamtes  durch  die  Träger  schaft  der  Berufsbildung  frist-  und  formgerecht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  auf  Kantonsbeiträge  wird  verwirkt,  sofern  die  Fristen  nicht eingehalten werden und diese Folge vorher angedroht wurde.  IV. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung besteht aus der
                            Bäuerlichen  Haushaltlehre  und  der  Bä  uerlichen  Haushaltungsschule.  An  die  Stelle  der  Bäuerlichen  Hausha  ltungsschule  kann  der  Offene  Kurs  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Die Durchführung der Bäuerlichen Haus haltlehre richtet sich nach der
                            Berufsbildungsverordnung I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung in der Bäuerlichen Ha  ushaltungsschule richtet sich nach  der  Verordnung  des  Bundesrates  über  die  hauswirtschaftliche  Ausbil-  dung   2)   und nach den Weisungen des Bunde  samtes für Industrie, Gewerbe  und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildung  dauert  mindestens  18  Wochen.  Pro  Jahr  werden  in  der  Regel zwei Ausbildungskurse durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Offene  Kurs  ist  eine  der  Bä  uerlichen  Haushaltungsschule  gleich-  wertige berufsbegleitende Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kursprogramm  richtet  sich  n  ach  dem  Lehrplan  der  Bäuerlichen  Haushaltungsschule und wird in der  Regel auf zwei Jahre verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Finanzielles  Grundausbildung  Bäuerliche  Haushaltlehre  Bäuerliche Haus-  haltungsschule  Offener Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen finden die Bestimmunge  n über die Bäuerliche Haushaltungs-  schule sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Bezügliche Absenzen- und Diszip linarwesen gelten die §§ 10 und 11
                            sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Der Kanton Thurgau trägt die nach Ab zug der anderweitigen Beiträge ver-
                            bleibenden  Kosten  für  die  Bäuerlic  he  Haushaltungsschul  e,  den  Offenen  Kurs,  die  Vorbereitungskurse  auf  die  Berufsprüfung  und  diejenigen  der  Berufsprüfung.  V. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungs-  zentrum Arenenberg (LBBZ Arenenberg)  A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  §§ 40 – 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Die Organe des LBBZ Arenenberg sind:
                            1.     der Direktor oder die Direktorin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die     Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die     Führungsbereichs  leiter und -leiterinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     der Leiter oder die Leiterin de  r Bäuerlichen Haushaltungsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     der Leiter oder die Leiteri  n der Landwirtschaftsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die Leiter und Leiterinnen der Fachstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    die   Lehrerkonvente   der   Landwir  tschaftlichen   Berufsschule,   der  Landwirtschaftsschule und der Bä  uerlichen Haushaltungsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RRV zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001.  Absenzen- und  Disziplinarwesen  Finanzierung  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Die Hauptaufgaben und Kompetenzen der Organe sind im Leistungs-
                            auftrag und den entspreche  nden Anhängen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lehrkräfte  der  Landwirtschaf  schaftsschule  und  der  Bäuerlichen  Ha  ushaltungsschule  bilden  je  einen  Lehrerkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leiter oder die Leiterin der Landw  irtschaftsschule führt den Vorsitz  der  beiden  erstgenannten  Konvente,    der  Leiter  oder  die  Leiterin  der  Bäuerlichen Haushaltungsschule den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lehrbeauftragten können an S  itzungen der Lehrerkonvente beratend,  an  Verhandlungen  über  ihre  Schüler    und  Schülerinnen  mit  Stimmrecht  teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 In die Zuständigkeit der Lehrerkonvente fallen insbesondere:
                            1.     Genehmigung der Zeugnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Entscheide über Aufnahme, Beförderung und Versetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Dispensation  von  Schülern  und  Sc  hülerinnen  von  einzelnen  Unter-  richtsfächern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Aufnahme von Fachhörern und -hörerinnen für einzelne Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Erlass der Schul- und Hausordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Erlass der Disziplinanordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Entscheide  über  Disziplinarmassn  ahmen  gemäss  §  11  Absatz  2  Zif-  fer 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 C. Besondere Bestimmungen
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dienstverhältnisse  richten  sich  nach  der  Verordnung  des  Regie-  rungsrates über die Rechtsst  ellung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgaben und  Kompetenzen  Lehrerkonvente  Zuständigkeit der  Lehrerkonvente  Dienst-  verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrbeauftragte werden im Rahm  en der Verordnung des Regierungsrates  über  die  Rechtsstellung  der  Berufsschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    angestellt  und  besoldet.  Die Anstellung erfolgt durch den  Direktor oder die Direktorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Direktor  oder  die  Direktorin    kann  den  Lehr-  und  Beratungskräften  des LBBZ Arenenberg den Besuch   von Weiterbildungskursen im Umfang  von  höchstens  zehn  Arbeitstagen  sowi  e  Kurskosten  und  Spesen  in  der  Höhe von maximal Fr. 3000.– pro Jahr bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für längerdauernde Kurse oder höhere   Beiträge ist eine Bewilligung des  Regierungsrates einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  mindestens  zehnjähriger,  ununterbrochener  Tätigkeit  am  LBBZ  Arenenberg kann Lehrkräften im Haupt  amt ein einmaliger, berufsbezoge-  ner,  besoldeter  Bildungsurlaub  für  längstens  sechs  Monate  durch  den  Regierungsrat gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bildungsurlaub  wird  nur  Lehrkr  äften  gewährt,  welche  sich  schon  vorher  ausreichend  weitergebildet  haben  und  sich  verpflichten,  nach  Abschluss  des  Bildungsur  laubes  noch  mindestens  zw  ei  weitere  Jahre  am  LBBZ Arenenberg tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bildungsurlaub  kann  in  der  Rege  l  spätestens  sieben  Jahre  vor  Erreichen des Pensionsalte  rs angetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Die organisatorischen und administ rativen Regelungen im Zusammen-
                            hang mit den Berufsbildungsangeboten  des LBBZ Arenenberg sind in den  einzelnen Schul- und Kurs  programmen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Die medizinische Betreuung erfolg t durch den von der Direktion be-
                            stimmten Schularzt respektive die Schulärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt  RRV  über  die  Rechtsstellung  der  Lehrkräfte  an  den  Berufs-  und  Mittel-  schulen; 413.141.  Weiterbildung  Bildungsurlaub  Schul- und  Kursprogramme  Medizinische  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Für   besondere   Bedürfnisse   wie  Anschauungsunterricht,   Prüfungen,  Demonstrationen, Flurgänge und Versuc  he stehen dem LBBZ Arenenberg  insbesondere  die  folgenden  besonde  ren  Einrichtungen  und  Betriebe  zur  Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Schulgutsbetrieb     Arenenberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Schulgärtnerei     Arenenberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Obstbau Schulungsbetrieb Uttwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Betriebe  dienen  auch  zu  r  Selbstversorgung  der  Schul-  und  Inter-  natshaushalte.  D. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Landwirtschaftsschule  und  die  Bäuerliche  Haushaltungsschule  wählt  der  Regierungsrat  eine  Aufs  ichtskommission  von  sieben  bis  neun  Mitgliedern unter dem Präsidium des  Chefs oder der Chefin des Departe-  mentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtskommission  kann Subkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     der Leiter oder die Leiterin  des Führungsbereichs Bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     der Leiter oder die Leiteri  n der Landwirtschaftsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     der Leiter oder die Leiterin de  r Bäuerlichen Haushaltungsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     ein Vertreter oder eine Ve  rtreterin der Lehrerkonvente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     ein Vertreter oder eine Vertre  terin des Landwirtschaftsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrkräftevertretung  hat  den  Ausstand  zu  wahren,  soweit  Belange  von einzelnen Lehrkräften behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuständigkeit der Aufsichtsko  mmission erstreckt sich auf die Land-  wirtschaftsschule,  soweit  nicht  di  e  Berufsbildungskommission  zuständig  ist, und auf die Bäuerliche Haushaltungsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die übrigen Tätigkeiten des L  BBZ Arenenberg wird die Aufsichts-  kommission soweit nötig informiert.  Einrichtungen  Aufsichts-  kommission  Beratende  Mitglieder  Zuständigkeit  der Aufsichts-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtskommission  setzt  si  ch  ein  für  die  Förderung  und  Weiter-  entwicklung der Schulen mit ihren Bildungsangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   berät   das   Departement   und   ni  mmt   insbesondere   zu   folgenden  Themenbereichen Stellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Problemstellungen mit bildungspolitischer Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Anstellung und Entlassung des Di
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Anstellung   und   Entlassung   des  Leiters   oder   der   Leiterin   des  Führungsbereichs Bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Anstellung  und  Entlassung  des  Leite  rs  oder  der  Leiterin  der  Bäuer-  lichen Haushaltungsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Anstellung und Entlassung von Lehrkräften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Disziplinarfälle und Rekurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  der  Aufsichtskommi  ssion  beaufsichtigen  den  Unterricht  durch Schulbesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departement erlässt  die notwendigen Weisungen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Gegen Entscheide des Prüfungsleite rs oder der Prüfungsleiterin und der
                            Fachstelle  Berufsbildung  Landwirt  kann  bei  der  Berufsbildungskommis-  sion innerhalb von 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Die Verordnung des Regierungsrates übe r die landwirtschaftliche Berufs-
                            bildung  (Berufsbildungsverordnung  II)  vom  14.  April  1987  wird  auf-  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
                            Aufgaben  der Aufsichts-  kommission  Einsprache  Aufhebung  bisherigen  Rechtes  Inkrafttreten