Verordnung des Regierungsrates über die Schutzaufsicht (340.51)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über die Schutzaufsicht
- Verordnung des Regierungsrates über die Schutzaufsicht
- § 1 Die Schutzaufsicht bezweckt die individuelle Betreuung und Förderung
- § 2 Die Schutzaufsicht befasst sich insbesondere mit:
- § 3 Die Schutzaufsicht über Kinder und Jugendliche wird von der Jugend-
- § 5 Gerichtliche Urteile und Beschlüsse, die eine Schutzaufsicht zur Folge
- § 8 Die Betreuung durch die Organe der Schutzaufsicht hat möglichst früh
- § 10 Die Behörden gewähren den Organe n der Schutzaufsicht im Rahmen
- § 12 Lohnverwaltungen werden auf Grund einer gerichtlichen Weisung oder
- § 14 Zur Schuldensanierung und zur Ausrichtung von Überbrückungszu-
- § 15 Das Rechnungs- und Kassenwesen übe r Vermögen Dritter, das vom
- § 16 Bei Entscheiden über die Anor dnung von Massnahmen und die bedingte
- § 17 Das Schutzaufsichtsamt erstattet de r zuständigen Behörde Bericht und
- § 19 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des
- § 20 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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