Verordnung des Regierungsrates über die Schutzaufsicht (340.51)
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Verordnung des Regierungsrates über die Schutzaufsicht

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1 Verordnung des Regierungsrates über die Schutzaufsicht vom 23. Dezember 1980 I. Allgemeines

§ 1 Die Schutzaufsicht bezweckt die individuelle Betreuung und Förderung

der ihr Unterstellten.

§ 2 Die Schutzaufsicht befasst sich insbesondere mit:

1. der Durchführung der Schutzaufsic ht im Sinne des Strafgesetz- buches
1) ;
2. der Betreuung von straffälligen Personen und ihren Familien;
3. der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten. II. Organisation

§ 3 Die Schutzaufsicht über Kinder und Jugendliche wird von der Jugend-

anwaltschaft, jene über Erwachsene von mehr als 18 Jahren vom Schutz- aufsichtsamt ausgeübt.
§ 4
1 Die Jugendanwaltschaft und das Schutzaufsichtsamt arbeiten mit Vormundschafts- und Fürsorgebehörden zusammen.
2 Sie können gemeinnützige Institutionen beiziehen.
1) Zwec k Aufgaben Zuständigkeit Zusammenarbeit
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§ 5 Gerichtliche Urteile und Beschlüsse, die eine Schutzaufsicht zur Folge

haben, sind dem Schutzaufs ichtsamt in zwei Ausfertigungen zuzustellen.
§ 6
1 Private Betreuer üben ihr Amt unter Aufsicht der Jugendanwaltschaft beziehungsweise des Schutzaufsichtsamtes in der Regel ehrenamtlich aus.
2 Sie sind verpflichtet, halbjährlich übe r ihre Arbeit Bericht zu erstatten.
1) Barauslagen werden nach der Ve Besoldung des Staatspersonals 2) sowie den Vollzugsbestimmungen des Regierungsrates ersetzt.
§ 7
4) Unter Schutzaufsicht gestellte Pe rsonen können innert 20 Tagen gegen Anordnungen eines privaten Betreuers bei der Jugendanwaltschaft beziehungsweise dem Schutzaufs ichtsamt Rekurs führen.
2 Für Kinder und Jugendliche können die Eltern oder der Vormund Be- schwerde führen. III. Durchführung der Schutzaufsicht

§ 8 Die Betreuung durch die Organe der Schutzaufsicht hat möglichst früh

einzusetzen. Beim Eintritt sind Unte rsuchungs- und Strafgefangene darauf hinzuweisen, dass sie sich jederze it an die Schutzaufsicht wenden können.
§ 9
1 Für jeden Schützling ist nach de ssen Anhörung vom Jugendanwalt bezie- hungsweise vom Vorsteher des Schutzau fsichtsamtes ein Sozialarbeiter
1) , der Vormund oder eine geeignete Privat person als Betreuer zu ernennen.
2 Privatpersonen sind bei Antritt ihre r Tätigkeit über ihre Pflichten und Rechte in Kenntnis zu setzen.
1) Fassung gemäss RRV über die Rechtsstell ung des Staatspersonals vom 9. De- zember 2003 (177.112), in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.
2)
177.22
3)
177.223
4) Fassung gemäss RRV vom 18. Oktober 1983. Meldung von Urteilen Stellung der privaten Betreuer Rechtsmittel Beginn der Betreuung Bestimmung des Betreuers
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§ 10 Die Behörden gewähren den Organe n der Schutzaufsicht im Rahmen

deren Aufgaben Akteneinsicht.
§ 11
1 Die Organe der Schutzaufsicht und die privaten Betreuer können Schützlinge, die sich im Strafvollzug befinden, besuchen.
1)
2 Die Mitarbeiter der Schutzaufsicht haben das Recht, nach Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter Schütz linge in Untersuchungs- und Sicher- heitshaft zu besuchen. Die übrigen Organe der Schutzaufsicht bedürfen dazu der Zustimmung des Untersuchungsrichters.
3 Einwirkungen in hängige Verfahren unterbleiben.

§ 12 Lohnverwaltungen werden auf Grund einer gerichtlichen Weisung oder

mit Einverständnis des Schützlings dur ch die Organe der Schutzaufsicht durchgeführt.
§ 13
1 Das Schutzaufsichtsamt befasst sich mit der Sa nierung der finanziellen Verhältnisse des Schützlings und ka nn zu diesem Zweck Darlehen aus- richten.
2 Unterstützungsleistungen des Schutzau fsichtsamtes an den Schützling sind, wenn nichts andere s vereinbart wird, nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 2) über das zinslose Darlehen zu behandeln.
3 Über die Ausrichtung von Darlehen von über 500 Franken entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit
3)
.

§ 14 Zur Schuldensanierung und zur Ausrichtung von Überbrückungszu-

schüssen stehen dem Schutzaufsicht samt kantonale Mittel und Beiträge von Privaten zur Verfügung.
1) ung des Staatspersonals vom 9. De-
2)
3) Akteneinsicht Besuchsrecht Lohnverwaltung Schulden- sanierung Finanzielle Mittel
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§ 15 Das Rechnungs- und Kassenwesen übe r Vermögen Dritter, das vom

Schutzaufsichtsamt verwaltet wird, ist durch die kantonale Finanzkon- trolle zu überprüfen.

§ 16 Bei Entscheiden über die Anor dnung von Massnahmen und die bedingte

Entlassung kann der Betreuer angehört werden.

§ 17 Das Schutzaufsichtsamt erstattet de r zuständigen Behörde Bericht und

Antrag, wenn der Schützling trot z förmlicher Mahnung Weisungen zuwi- derhandelt, sich beharrlich der Schut zaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht.
§ 18
1 Die Schutzaufsicht dauert bis zum hörde festgesetzten Probezeit.
2 Die Betreuung kann nach Beendigung der Schutzaufsicht freiwillig weitergeführt werden.
3 Die freiwillige Schutzaufsicht kann jederzeit sowohl vom Betreuer als auch vom Schützling aufgelöst werden. IV. Schlussbestimmungen

§ 19 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des

Regierungsrates über die Durchführ ung der Schutzaufsicht nach dem Strafgesetzbuch vom 22. Dezember 1970 aufgehoben.

§ 20 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Finanzkontrolle Anhörung des Betreuers Meldung an die zuständige Behörde Beendigung der Schutzaufsicht Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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