Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen (411.42)
INHALT
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
- Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
- Art. 7 Vor der Unterbringung ist bei der Koor dinationsstelle des Unterbringer-
- Art. 10 Das Restdefizit für nicht IV-berechtig te Tage ergibt sich, wenn das an-
- Art. 11 Bei den dem Abkommen unterste llten Sonderschulen, denen die
- Art. 12 Die Koordinationsstellen der Unterb ringerkantone sind berechtigt, Ein-
- Art. 14 Die Vereinbarungspartner unterstüt zen Bestrebungen zur Harmonisierung
- Art. 16 Die Liste der dieser Vereinbarung unt erstellten Sonderschulen kann jeder-
- Art. 17 Jeder Kanton kann unter Beachtung ei ner dreijährigen Kündigungsfrist
- Art. 18 Weitere Kantone können dem Abkomme n beitreten. Der Beitritt bedarf
- Art. 19 Dieser Vereinbarung kann auch das Fü rstentum Liechtenstein beitreten.
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