Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung betreffend die Übernahme der  Betriebsdefizite von Sonderschulen  vom 3. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  Regierungen  der  in  der  Konfer  enz  der  Erziehungsdirektoren  der  Ostschweiz   (EDK-Ost)   zusammengefa  ssten   Kantone   Zürich,   Glarus,  Schaffhausen,     Appenzell     Ausserr  hoden,     Appenzell     Innerrhoden,  St. Gallen, Graubünden und  Thurgau erwägen, dass  -  für die Wahl einer Institution zu  r Sonderschulung die Bedürfnisse des  einzuweisenden Kindes oder Juge  ndlichen ausschlaggebend sind;  -      sämtliche   Kantone   darauf   ange  wiesen   sind,   einen   Teil   ihrer  sonderschulbedürftigen  Kinder  in  ausserkantonalen  Sonderschulen  unterzubringen;  -  die  Finanzierung  der  Betriebskos  ten  von  Sonderschulen  nicht  immer  einfach sicherzustellen ist und oft  zu administrativen Schwierigkeiten  zwischen Unterbringerkanton und Standortkanton führt;  -  es daher im Interesse der verschie  denen Benützer liegt, sich über eine  einheitliche  Finanzierungsart  von  Au  fenthalten  in  ausserhalb  des  Unterbringerkantons gelegenen S  onderschulen zu verständigen,  und vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Diese   Vereinbarung   bezieht   sich   auf   Sonderschulen,   die   von   der  Invalidenversicherung    und    vom    St  andortkanton    als    Sonderschule  anerkannt  sind.  Sie  findet  Anwe  ndung  auf  vorschulpflichtige  Kinder,  Kinder im Schulalter und auf Sonderschül  er im nachschulpflichtigen Alter  für   die   Dauer   der   von   der   Eidgenö  ssischen   Invalidenversicherung  verfügten Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Standortkantone  bezeichnen  im  Anhang,  welche  Sonderschulen  sie  dieser Vereinbarung unterstellen. Di  e Unterbringerkantone bestimmen aus  dieser  Liste  jene  Sonderschulen,  auf  welche  für  sie  die  vorliegende  Vereinbarung anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt ausschliesslic  von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Insbesondere   werden   die   Aufgaben-   und   Lastenverteilung   zwischen  Kanton,  Gemeinden  und  Privaten  in    der  kantonalen  Gesetzgebung  gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsicht  über  die  Führung  und  das  Finanzgeba  ren  der  Sonder-  schulen bleibt Sache des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rahmen  dieser  Vereinbarung  ga  rantiert  der  Unterbringerkanton  die  Übernahme  des  nicht  anderweitig  ged  eckten  Betriebsdefizites,  das  sich  aus   Schulung   und   Unterbringung   von   Ki  ndern   und   Jugendlichen   in  ausserhalb ihres Unterbringerkantons   gelegenen Sonderschulen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben spezielle Vere  inbarungen zwischen den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Standortkanton  gilt  der  Kanton,    in  dem  sich  die  Sonderschule  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Sonderschule  von  eine  m  andern  Kanton  oder  von  einem  Gemeinwesen eines ande  rn Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung  getragen, so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Unterbringerkanton gilt der  Kanton, von dem aus die Unterbringung  in eine Sonderschule erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besuchen  Kinder,  die  zum  Zwecke  der  Sonderschulung  in  ausserhalb  ihres  Wohnkantons  gelegene  Jugendhe  ime  und  andere  Institutionen  der  ausserfamiliären  Erziehung  ohne  eigene    Schule  eingewiesen  werden,  den  Unterricht  an  Sonderschulen,  so  g  als Unterbringerkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarungskantone  bezei  chnen  für  die  Anwendung  der  vor-  liegenden Vereinbarung je ei  ne Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  die  interkantonale  Koordinati  on  sicherzustellen,  können  sich  die  Vertreter der Koordinationsste  lle nach Bedarf versammeln.  Vereinbarungs-  partner, Zweck  Grundsätze  Standortkanton  Unterbringe  r  -  kanton  Koordinations-  stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vor der Unterbringung ist bei der Koor dinationsstelle des Unterbringer-
                            kantons eine Kostengutsprache einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarungspartner  anerkenne  n  die  vom  Bundesamt  für  Sozial-  versicherung  im  Zusammenhang  m  it  der  Zusprechung  von  Betriebs-  beiträgen   der   Invalidenversiche  rung   durchgeführten   Erhebungen   und  Abrechnungen  als  Bemessungsgrundlage  für  die  Ermittlung  des  Rest-  defizites.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  anrechenbaren  Aufwendungen  und  Erträge  richten  sich  nach  dem  Kreisschreiben  der  Invalidenversiche  rung  über  die  Betriebsbeiträge  an  Eingliederungsstätten  für  Invalid  e  vom  1.  Januar  1976  und  der  dazu-  gehörenden Änderung vom 1. Januar 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Insbesondere  anerkennen  die  Vere  inbarungspartner  das  dem  Standort-  kanton  im  Rahmen  der  jährlichen  Betriebsbeitragsverfügung  der  Inva-  lidenversicherung  für  das  entsprech  ende  Rechnungsjahr  ermittelte  Be-  triebsdefizit  je  tatsächlichen  Anwe  senheitstag  gemäss  Ziffer  61  der  IV-  Betriebsbeitragsverfügung  (bzw.  Ziffer  41  bei  Verfügungen  für  Sonder-  schulen ohne gewichtete Tage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  anrechenbare  Betriebsdefizit  er  gibt  sich,  wenn  das  Betriebsdefizit  gemäss Ziffer 61 (Ziffer 41) der Betr  iebsbeitragsverfügung der IV um die  Differenz  zwischen  den  tatsächlic  hen  und  den  im  Sinne  von  Ziffer  32  bzw.  33  der  Betriebsbeitragsverfügung  der  IV  vorausgesetzten  Kostgeld-  beiträgen  der  Eltern  oder  Dritten  an  ih  rer  Stelle  bzw.  Schulgeldbeiträgen  der Kantone und Gemeinden korrigiert  wird. Allfällige weitere von der IV  nicht  berücksichtigte  Individualleistungen  sind  ebenfalls  als  Ertrag  anzu-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Restdefizit  pro  tatsächlichen  Anwesenheitstag  errechnet  sich  aus  dem  gemäss  Art.  8  Abs.  4  der  vor  liegenden  Vereinbarung  ermittelten  anrechenbaren Betriebsdefizit, abz  üglich der Betriebsbeiträge des Bundes  bezogen auf einen tatsäch  lichen Anwesenheitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Betriebsbeiträge  des  Standortkan  nicht zum betriebseigenen Ertrag gezählt.  Kostengutsprache  Anrechenbares  Betriebsdefizit  Berechnungs-  grundlagen  Restdefizit pro  IV-Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Das Restdefizit für nicht IV-berechtig te Tage ergibt sich, wenn das an-
                            rechenbare  Betriebsdefizit  im  Sinne    von  Art.  8  Abs.  4  der  vorliegenden  Vereinbarung  um  das  Total  der  Leis  tungen  der  IV  im  Einzelfall  gemäss  Ziffer 31 der Betriebsbeitragsverfügung der IV, dividiert durch die Anzahl  der IV-Tage, vergrössert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bei den dem Abkommen unterste llten Sonderschulen, denen die
                            Invalidenversicherung  mangels  genüge  nden  Anteils  an  IV-Massnahmen  keine  Betriebsbeiträge  gewährt,  sind  der  anrechenbare  Aufwand  und  Ertrag  vom  Standortkanton  festzust  ellen.  Die  Bestimmungen  des  er-  wähnten  Kreisschreibens  der  IV  übe  r  die  Betriebsbeiträge  an  Einglie-  derungsstätten für Invalide si  nd dabei sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Koordinationsstellen der Unterb ringerkantone sind berechtigt, Ein-
                            sicht in die Berechnungsgrundlagen  der Standortkantone zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sonderschulen  stellen  über  die  Koordinationsstelle  ihres  Standort-  kantons   in   der   Regel   innerhalb  vom   6   Monaten   nach   Eingang   der  Betriebsbeitragsverfügung der IV  dem Unterbringerkanton Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Koordinationsstelle  des  Sta  ndortkantons  prüft  die  Rechnung  im  Rahmen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Forderungen  gemäss  Art.  11  dieser    Vereinbarung  sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  Abschluss  der  Betrie  bsrechnung  der  entsprechenden  Sonder-  schulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Vereinbarungspartner unterstüt zen Bestrebungen zur Harmonisierung
                            des  Sonderschulrechnungswesens  und  empfehlen  die  Verwendung  des  „Kontenrahmens  für  Heimwesen“  des  Vereins  für  Schweizerische  Heim-  wesen (VSA).  Restdefizit pro  nicht IV-Tag  Sonderschulen  ohne Betriebs-  beitrag der IV  Einsichtsrecht  Jährliche  Rechnungs-  stellung  Kontenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Standortkantone  erlassen  für  die  der  Vereinbarung  unterstehenden  Sonderschulen  Stellenpläne  mit  Vo  rschriften  über  Art  und  Anzahl  der  anrechenbaren  Stellen,  deren  Be  soldungsrahmen  und  Ausbildungsanfor-  derungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Vereinbarungspartner   unter  stützen   Bestrebungen   zur   Harmoni-  sierung  der  Stellenpläne  von  Sondersc  tutionszweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Liste der dieser Vereinbarung unt erstellten Sonderschulen kann jeder-
                            zeit  durch  Zustimmung  der  an  der  Änderung  beteiligten  Koordinations-  stellen  der  Kantone  revidiert  werden  .  Falls  die  gegenseitige  Zustimmung  nicht   zustande   kommt,   tritt   die   Änderung,   soweit   sie   Streichungen  bezweckt,  auf  schriftliche  Erklärunge  n  des  gesuchstellenden  Kantons  an  den  Präsidenten  der  Konferenz  der  Er  ziehungsdirektoren  der  Ostschweiz  nach einer Frist von zwei Jahren jewe  ils auf Beginn eines Schuljahres des  Standortkantons in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jeder Kanton kann unter Beachtung ei ner dreijährigen Kündigungsfrist
                            auf  Ende  eines  Kalenderjahres  durch    schriftliche  Erklärung  beim  Präsi-  denten  der  Konferenz  der  Erziehungs  direktoren  der  Ostschweiz  von  der  Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weitere Kantone können dem Abkomme n beitreten. Der Beitritt bedarf
                            der Zustimmung der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Dieser Vereinbarung kann auch das Fü rstentum Liechtenstein beitreten.
                            Ihm stehen die gleichen Rechte und Pf  lichten wie den andern Partnern der  Vereinbarung zu. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  wird  rechtsgültig,  nachdem  ihr  fünf  Kantone  bei-  getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Defizitvergütungen sind erstmals   für das Jahr 1985 zu leisten.  Stellenpläne  Revision des  Anhangs  Kündigung  Anschluss  weiterer Kantone  Beitritt des  Fürstentums  Liechtenstein  Rechtsgültigkeit,  Inkrafttreten