Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1 (210)
INHALT
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1
- § 1 Der Gemeindeammann und de r sind zuständig für:
- § 2 Der Gemeinderat ist zuständig für:
- § 3 Die Vormundschaftsbehörde erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss Zivil-
- § 5 Das Zivilstandsamt erfüllt die ihm im Zivilstandswesen übertragenen
- § 6 Das Betreibungsamt ist ausserhal b des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
- § 7 Das Grundbuchamt ist zuständig für:
- § 9 Das Bezirksamt ist zuständig für:
- § 11 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:
- § 11a 1)
- § 13 Das kantonale Grundbuch- und Notariatsi nspektorat beaufsichtigt für das
- § 14 Der Regierungsrat ist zuständig für:
- § 15 5)
- § 17 B. Grundbuchamt und Notariat
- § 20 Der Regierungsrat bezeichnet für je des Grundbuchamt und Notariat ein
- § 23 1)
- § 25 Die Urkunde wird in der Rege l von der Urkundsperson abgefasst.
- § 27 Behinderten ist der Inhalt der Urkunde in einer ihnen verständlichen Form
- § 28 Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, muss übersetzt wer-
- § 30 Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in
- § 31 Bei der Beurkundung von Verträgen über Grundpfandrechte kann der
- § 32 Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tat-
- § 33 Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Ver-
- § 38 Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persön-
- § 41 Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften sind
- § 42 Das Adoptionsverfahren wird durch ei n schriftliches Gesuch der Adoptiv-
- § 43 Nach Eingang einer Zustimmung (Artikel 265a ZGB 1) ) teilt die Vormund-
- § 44 Erachtet die Vormundschaftsbehörde die Untersuchung gemäss Artikel
- § 45 Die Vormundschaftsbehörde kann im Falle von Artikel 309 Absatz 1
- § 46 Mit der Genehmigung eines Abfindungsve rtrages (Artikel 288 Absatz 2
- § 47 Wer in Ausübung amtlicher Tätigkeit e rfährt, dass ein Kind misshandelt
- § 50 Ein eigenes Begehren um vorm undschaftliche Massnahmen oder das
- § 53 Im Sinne von Artikel 383 Ziffer 6 ZGB
- Artikel 451 ZGB 1) ) müssen über den Vermöge nsstatus, Veränderungen
- § 55 Der Vormund hat mit der Vormundschaf persönlichen Verhältnisse und das Ve rhalten des Mündels während der
- § 56 Die vormundschaftlichen Organe und ih re Hilfspersonen sind gegenüber
- § 57 Für den Schaden gemäss Ar tikel 427 Absatz 1 ZGB
- § 59a 1)
- § 60 Eine gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 397d ZGB 3) erfolgt durch
- § 61 Hinterlässt der Erblasser keine er bberechtigten Personen (Artikel 466 und
- § 62 Jeder Todesfall ist vom Zivilstandsam t am letzten Wohnsitz des Verstor-
- § 69 Die Belastungsgrenze bei der Erricht ung einer Gült zulasten eines nicht
- § 70 Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigen-
- § 73 Nach Abschluss der Grundbuchverme Einführung des Grundbuches gemäss Artikel 942 folgende ZGB 2) an. Das
- § 76 Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat
- § 77 Die unter dem kantonalen Recht errich teten Pfandtitel sind vor der Anlage
- § 79 Eine freiwillige öffentliche Versteig erung muss mindestens zehn Tage vor
- § 80 Die freiwillige öffentliche Versteigerung hat in Anwesenheit eines Mit-
- § 81 Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Ver-
- § 82 Verfahren, welche vor dem Inkrafttret en dieses Gesetzes anhängig ge-
- § 83 Für ergänzende Anordnungen im Sinne von Artikel 52 des Schlusstitels
- § 83a 3)
- § 86 Dieses Gesetz tritt nach Genehmi vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Feedback