Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1
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1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1) vom 3. Juli 1991
2) I. Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Der Gemeindeammann und de r sind zuständig für:
1.
3)
...
2. Beglaubigungen.
§ 2 Der Gemeinderat ist zuständig für:
1. Klagen auf Auflösung eines Ve reins, dessen Zweck unsittlich oder widerrechtlich ist (Artikel 78 ZGB 1) );
2. Aufsicht über die Stiftungen, di e nach ihrer Bestimmung nur einer Gemeinde angehören (Artikel 84 Absatz 1 ZGB
1) );
3. 3) ...
4. Erlass von Verboten betreffend das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen (Artikel 699 Absatz 1 ZGB
1) ).
§ 3 Die Vormundschaftsbehörde erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss Zivil-
gesetzbuch
1) und diesem Gesetz zugewiesen sind; insbesondere:
1.
3) e und des persönlichen Verkehrs sowie Genehmigung des Unterhalts vertrages oder entsprechende Antragstellung an das zuständige Gericht (Artikel 134 ZGB );
1)
2)
1992, vom Bund genehmigt am 27. August
3) Gemeinde- ammann, Gemeinderats- schreiber Gemeinderat Vormundschafts- behörde
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1a. Bezeichnung eines Beistandes für das Kind im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess (Artikel 147 ZGB
2) );
2. Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft für die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde (Artikel 259 Absa tz 2 Ziffer 3 und Artikel 260a Absatz 1 ZGB
2) );
3. Übernahme der Beklagtenrolle be i Vaterschaftsklagen gemäss Artikel
261 Absatz 2 ZGB
2) );
3a. Errichtung einer Beistandschaft be i Adoption eines Kindes vor der Einreise (Artikel 17 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptions- übereinkommen und über Massnahme n zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen 4) );
3b.
3) Errichtung einer Vormundschaft bei Adoption eines Kindes nach der Einreise (Artikel 18 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptions- übereinkommen und über Massnahme n zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
4) );
4. Entgegennahme des Adoptions gesuches und der Zustimmungserklä- rung von Vater und Mutter, des Widerrufs sowie Durchführung der Untersuchung (Artikel 265a Absa tz 2, 265b Absatz 2 und 268a ZGB
2) );
5. Entscheid über das Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption (Artikel 265d Absatz 1 ZGB 2) );
6. Anfechtung der Adoption für die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde (Artikel 269a ZGB 2) );
7. Anordnung über den persönlichen Verkehr mit Kindern (Artikel 275 Absatz 1 ZGB
2) );
8. Genehmigung von Unterhaltsve ZGB
2) );
9. Anordnungen betreffend Kinder unve rheirateter Eltern (Artikel 298 Absatz 2 ZGB
2) );
9a. Übertragung der gemeinsamen elte rlichen Sorge betreffend Kinder unverheirateter Eltern (Artikel 298a Absatz 1 ZGB 2) );
10. Anordnung geeigneter Massnahme kel 307 ZGB );
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) SR 210
3) Fassung gemäss G vom 9. April 2003, vom Bund genehmigt am 2. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2003.
4) SR 211.221.31
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11. Errichtung und Aufhebung einer Beistandschaft für ein Kind (Artikel
308 und 310 ZGB
1) );
12. Aufhebung und Wiederherstellung de r elterlichen Obhut (Artikel 310 ZGB
1) );
13.
2) Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge (Artikel 312 und 313 ZGB );
13a.
2) Abänderung gerichtlicher Anor dnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz (Artikel 315b Absatz 2 ZGB 1) );
14.
3) Bewilligung der Aufnahme von einem bis vier Pflegekindern, wenn keine Adoption bezweckt wird sowie Aufsicht über solche Pflegeverhältnisse (Artikel 316 Absatz 1 ZGB 1) );
15. Anordnungen zum Schutz des Ki ndesvermögens (Artikel 324 und
325 ZGB 1) );
16. Vorkehren betreffend unmündige, entmündigte, geistesschwache oder geisteskranke Hausgenossen (Artikel 333 Absatz 3 ZGB
1) );
17. Anordnung der Vormundschaft übe r unmündige Personen (Artikel
368 Absatz 1 ZGB
1) );
18. Anordnung und Aufhebung einer En tmündigung, Beiratschaft oder Beistandschaft auf eigenes Begehr en (Artikel 372, 394, 395, 438, 439 ZGB
1) );
19. Anordnung und Aufhebung einer Beistandschaft (Artikel 392, 393 und 439 ZGB );
20. Anordnung und Aufhebung einer Entmündigung (Artikel 369 bis
371, 432, 433, 436 bis 438 ZGB
1) ) oder einer Beiratschaft (Artikel
395 und 439 ZGB
1) ) bei Einverständnis des Betroffenen;
21. Antrag auf gerichtliche Beur teilung vormundschaftlicher Massnah- men gemäss Ziffer 20, mit denen de r Betroffene nicht einverstanden ist;
22. Wahl, Entlassung und Amtsenthe bung des Vormundes, Beirates oder Beistandes (Artikel 379 folgende und 442 folgende ZGB
1) );
23. Prüfung der Vormundschafts- und der Schlussrechnung (Artikel 413 Absatz 2 und Artikel 452 ZGB
1) );
24. Anordnung und Aufhebung der fürs orgerischen Freiheitsentziehung (Artikel 397b ZGB
1) ).
1)
2)
3)
4
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§ 4
1)
§ 5 Das Zivilstandsamt erfüllt die ihm im Zivilstandswesen übertragenen
Aufgaben.
§ 6 Das Betreibungsamt ist ausserhal b des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
wesens zuständig für:
1. Entgegennahme der Zahlung de s Grundpfandschuldners bei unbe- kanntem Wohnsitz des Gläubigers (Artikel 861 Absatz 2 ZGB );
2. Führung des Viehverpfändungsprot okolls (Artikel 885 Absatz 3 ZGB
2) );
3. Aufnahme von Wechselprotesten (Artikel 1033 folgende OR 3) ).
§ 7 Das Grundbuchamt ist zuständig für:
1. Führung des Grundbuches;
2. Öffentliche Beurkundung von Rechts geschäften über Rechte an Grundstücken;
3. Beglaubigungen im Zusammenha ng mit Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken.
§ 8
1) Das Notariat ist insbesondere zuständig für:
0 1. Öffentliche Beurkundung rechts geschäftlicher Erklärungen oder rechtlich erheblicher Tatsachen in Fällen, in denen diese Form vor- geschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;
0 2. Beglaubigungen;
0 3. Aufnahme des Inventars im Be reich des ehelichen Güterrechtes;
0 4. Aufnahme des amtlichen Invent ars gemäss § 49 Absatz 2 und § 64, Absatz 1;
0 5. Anordnung und Aufnahme des Inventars sowie Anordnung der Erb- schaftsverwaltung bei Nacherbenein setzungen (Artikel 490 Absatz 1 und 3 ZGB 2) );
1) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2000, vom Bund genehmigt am 14. August
2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001.
2) SR 210
3) SR 220 Zivilstandsamt Betreibungsamt Grundbuchamt Notariat
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0 6. Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen (Artikel 504 und
505 Absatz 2 ZGB
1) );
0 7. Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker (Artikel 517 Absatz 2 ZGB
1)
0 8. Verwaltung des Anteils eines Ve ZGB 1) );
0 9. Antrag auf Verschollenenerklärung (Artikel 550 Absatz 1 ZGB
1) );
10. Anordnung und Durchführung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Artikel 551 folgende ZGB
1) );
11. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Artikel 557 ZGB
1) );
12. Ausstellen von Erbenbescheini gungen (Artikel 559 Absatz 1 ZGB 1) );
13. Aufnahme des öffentlichen Inventars (Artikel 580 folgende ZGB
1) );
14. Durchführung der amtlichen Liquidation (Artikel 595 ZGB );
15. Mitwirkung bei der Teilung auf Verl angen eines Gläubigers (Artikel
609 Absatz 1 ZGB
1) );
16. Anordnung und Durchführung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung gemäss § 65;
17. Durchführung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Artikel 612 Absatz 3 ZGB
1)
18. Aufnahme von Wechselprotesten (Artikel 1033 folgende OR
2) ).
§ 9 Das Bezirksamt ist zuständig für:
1.
3)
...
2. Überwachung der Auslosung und der Tilgung von Gülten (Artikel
882 Absatz 2 ZGB
1) ).
§ 10
1 Das Amt für Handelsregister und Zi vilstandswesen führt das kantonale Handelsregister.
2 Das Amt ist berechtigt, die für Re gistereinträge erforderlichen Beur- kundungen und Beglaubigungen vorzunehm en, soweit es nicht um Rechtsgeschäfte über Rechte an Grundstücken geht.
1)
2)
3) ber 1993, vom Bund genehmigt am
4) Bezirksamt Amt für Handels- register und Zivilstandswesen
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§ 11 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:
1. Aufsicht über die Stiftungen des Privatrechtes, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder de m Kanton angehören (Artikel 84 Absatz 1 ZGB
1) );
2. Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge insbesondere über Personalvorsorgestiftungen (Artikel 62 Absatz 2 BVG 2) );
3.
3) Aufsicht über das Vormundschaftswesen und Aufgaben, die das Bundesrecht einer kantonalen Be hörde überträgt, insbesondere
a. ... b. Namensänderung (Artikel 30 Absatz 1 und 2 ZGB
1) );
c. 4) Klage auf Ungültigkeit einer Ehe (Artikel 106 Absatz 1 ZGB 1) d. Zustimmung zur Adoption (Artikel 265 Absatz 3 und 422 Zif- fer 1 ZGB 1) ); e. Entscheid über die Adoption (Artikel 268 Absatz 1 ZGB
1) );
f.
3) Mitwirkung bei Abklärung und Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption (Artikel 269c Absatz 3 ZGB 1) ); g. Genehmigung eines Abfindungsvert rages (Artikel 288 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB 1) );
h.
4) Neuregelung der elterlichen Sorge betreffend Kinder unver- heirateter Eltern (Artikel 298a Absatz 2 ZGB
1) );
i. 4) Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge (Artikel
311 und 313 ZGB
1)
k. 4) Erteilung von Betriebsbewilligunge n an Einrichtungen, welche mehr als vier Pflegekinder au solche Betriebe (Artikel 316 ZGB
1) );
l. 3) Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit Adoptions- platzierungen (Artikel 316 Absatz 1 bis ZGB );
m. 3) Bestellung und Aufhebung einer Familienvormundschaft (Arti- kel 363 und 366 ZGB );
n.
3) Verzicht auf die Veröffentlichung einer Bevormundung (Artikel
375 Absatz 2 ZGB 1)
1) SR 210
2) SR 831.40
3) Fassung gemäss G vom 9. April 2003, vom Bund genehmigt am 2. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2003.
4) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000. Departemente des Regierungsrates
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o. 1) Entscheid über die Ablehnung oder Anfechtung der Wahl als Vormund (Artikel 388 Absatz 3 ZGB
2) );
p. 1) Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Artikel
398 Absatz 3 ZGB
2) );
q.
1) Genehmigung eines freihändigen Verkaufs von Grundstücken (Artikel 404 Absatz 3 ZGB 2) );
4. Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Vieh- verpfändung (Artikel 885 Absatz 1 ZGB
2) );
5. Vollziehung von Schenkungsauflagen (Artikel 246 Absatz 2 OR 3) );
5a.
4) Bewilligung und Aufsicht betreffend die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Persone n oder an Personen im Ausland (Artikel 406c Absatz 1 OR 3) ) 5) ;
6. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (Artikel 482 Absatz 1 OR 3)
7. Genehmigung von Verpfründungsbedingungen (Artikel 552 und 524 OR
3)
§ 11a 1)
Das zuständige Departement ist als zentrale Behörde im Sinne von Artikel
316 Absatz 1 bis ZGB 2) ermächtigt, externe Fachstellen beizuziehen. Diese können als Beratungsstelle im Sinne von Artikel 268c Absatz 3 ZGB
2) bezeichnet werden.
§ 12
1)
1 Das Amt für Handelsregister und Zi vilstandswesen beaufsichtigt für das zuständige Departement die Zi vilstandsämter und trifft Anordnungen sowie Entscheide, welche gemäss Bundesrecht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sind.
4)
2 Es ist im weiteren zuständig für die Bewilligung der Eheschliessung von ausländischen Brautleuten ohne W ohnsitz in der Schweiz (Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
6) ).
1)
2)
3)
4)
5)
6) Beizug von Fachstellen Amt für Handels- register und Zivilstandswesen
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§ 13 Das kantonale Grundbuch- und Notariatsi nspektorat beaufsichtigt für das
zuständige Departement:
1. die Grundbuchämter (Artikel 956 Absatz 1 ZGB 1) );
2. die Notariate;
3.
2)
...
§ 14 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1.
3)
...
2. 3) ...
3. Bewilligung für das Pfandleihgewe
1) );
4. Erlass von Normalarbeitsverträ gen (Artikel 359a Absatz 1 OR ).
§ 15 5)
II. Behörden A. Vormundschaftsbehörde
2)
§ 16
1 Der Gemeinderat oder eine Kommission von mindestens fünf Mitglie- dern bildet die Vormundschaftsbehör de; Präsident ist ein Mitglied des Gemeinderates.
2 Der Notar des Kreises, zu dem die Gemeinde gehört, ist von Amtes wegen Sekretär und zusätzliches Mitg lied der Vormundschaftsbehörde; in besonderen Fällen kann der Regierungsra t auf Gesuch des Gemeinderates Ausnahmen bewilligen.
1) SR 210
2) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2000, vom Bund genehmigt am 14. August
2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001.
3) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
4) SR 220
5) Fassung gemäss G vom 9. April 2003, vom Bund genehmigt am 2. Juli 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2003. Grundbuch- und Notariats- inspektorat Regierungsrat Vormundschafts- behörde
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1)
3 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung für die Tätigkeit des Notars und weitere von der Gemeinde beanspruchte Leistungen des Kantons für die Vormundschaftsbehörde.
§ 17 B. Grundbuchamt und Notariat
§ 18
1 Jeder Kreis hat einen Grundbuchverw alter und einen Notar. Ausnahms- weise kann der Grundbuchverwalter oder der Notar in mehreren Kreisen tätig sein.
2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Anhang zu diesem Gesetz.
§ 19
1 Grundbuchamt und Notariat werden in der Regel vom gleichen Amts- inhaber geführt.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinderäte des Kreises die Ämter aus wichtigen Gründen trennen.
§ 20 Der Regierungsrat bezeichnet für je des Grundbuchamt und Notariat ein
stellvertretendes Amt. Aus wich Stellvertreter eingesetzt werden.
§ 21
1 Für die Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates sowie für die Tätigkeit als Substitut ist ein Fähigke itsausweis erforderlich. Der Regie- rungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen.
2 Substituten haben die gleichen Am tsbefugnisse wie der Amtsinhaber.
1)
2) Amtsgebiet Amtsführung Stellvertretung Fähigkeits- ausweis, Substituten
10
1/2008 C. Zivilstandsamt
§ 22
1) Jeder Bezirk hat ein Zivilstandsamt.
§ 23 1)
1 Der Regierungsrat legt den S itz des Zivilstandsamtes fest.
2 Das zuständige Departement kann pro Bezirk mehrere amtliche Trau- lokale bewilligen, sofern die dam it verbundenen Kosten vom Gesuch- steller getragen werden.
§ 23a
1)
1 Das zuständige Departement ernennt den leitenden Zivilstandsbeamten.
2 Das weitere Personal wird vom Amt für Handelsregister und Zivil- standswesen angestellt.
§ 23b
1)
1 Der Kanton stellt die Einrichtung des Zivilstandsamtes zur Verfügung und trägt die Kosten für den Betrieb.
2 Er erhält die Einnahmen aus den Gebühren.
§ 23c
1)
1 Das Zivilstandsamt meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von Personen, die ihren Wohnsitz im Amtskreis hatten, der kantonalen Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat.
2 Die Verwaltungen der Bürgergeme inden erhalten auf Verlangen vom Zivilstandsamt die nötigen Daten fü r die Nachführung ihrer Register.
1) Fassung gemäss G vom 5. Mai 2004, vom Bund genehmigt am 16. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005. Amtsgebiet Amtssitz, Traulokal Anstellung Kosten, Gebühren Bekanntgabe von Daten
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11 III. Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffent- lichung A. Öffentliche Beurkundung
§ 24
1 Die Identität der an der Beurkundung beteiligten Personen ist festzu- stellen. Ihre Urteils- oder Handl ungsfähigkeit ist zu überprüfen.
2 Die Feststellung des übereinsti mmenden Parteiwillens hat von Amtes wegen zu erfolgen. Nötigenfalls sind die Parteien auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen. Die Erklärungen können überprüft werden, und die Beteiligten sind, soweit erforderlich, auf deren Bedeutung hinzuweisen.
3 Fehlt die erforderliche Urteils - oder Handlungsfähigkeit oder werden offensichtlich unwahre Angaben gem acht, ist die öffentliche Beurkundung zu verweigern.
§ 25 Die Urkunde wird in der Rege l von der Urkundsperson abgefasst.
§ 26
1 Der Text der Urkunde ist den Bete iligten vorzulesen oder von diesen in Anwesenheit der Urkundsperson zu lesen. Unmittelbar danach ist die Er- klärung entgegenzunehmen, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte. Anschliessend ist die Urkunde von de n Beteiligten in Anwesenheit der Urkundsperson zu unterzeichnen.
2 Die Urkundsperson hat die Urkunde eigenhändig zu unterzeichnen und die Feststellung anzubringen, da ss die Urkunde den ihr mitgeteilten Parteiwillen enthält und die vorgeschr iebenen Formen eingehalten worden sind.
§ 27 Behinderten ist der Inhalt der Urkunde in einer ihnen verständlichen Form
mitzuteilen. Ist der Beizug von H ilfspersonen oder Sachverständigen nötig, haben diese die Urkunde mitzuunterzeichnen und zu bestätigen, dass die Übermittlung des Inhaltes der Urkunde an den Behinderten sorg- fältig und vollständig erfolgt ist. Vorverfahren Erstellen der Urkunde Hauptverfahren Behinderte
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§ 28 Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, muss übersetzt wer-
den. Wird ein Übersetzer beigezogen, unterzeichnen und zu bestätigen, da ss die Übersetzung des Inhaltes der Urkunde richtig erfolgt ist.
§ 29
1 Die Beurkundung erfolgt in der Regel ohne Unterbruch bei gleich- zeitiger Anwesenheit der Beteiligten in den Amtsräumen der Urkunds- person.
2 Wird ausnahmsweise auf die gleichzeitige Anwesenheit verzichtet, ist das Hauptverfahren trotzdem mit allen Beteiligten durchzuführen. Die Beurkundung erfolgt erst nach der Unterzeichnung der Urkunde durch alle Beteiligten.
§ 30 Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in
derjenigen Form erfolgen, welche letztwillige Verfügung und den Erbvertra g vorsieht, insbesondere wenn ein solches Rechtsgeschäft gleichzeitig mit einem Geschäft abgeschlossen wird, das der bundesrechtlichen Beurkundungsform unterliegt.
§ 31 Bei der Beurkundung von Verträgen über Grundpfandrechte kann der
Gläubiger, statt persönlich zu ersche inen, eine schriftliche Erklärung ab- geben.
§ 32 Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tat-
sachen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anzuwenden. B. Beglaubigung
§ 33 Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Ver-
merk die Echtheit einer Unterschri ft oder eines Handzeichens oder die Übereinstimmung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift mit dem Original bescheinigt. Ü bersetzung Einheit des Beurkundungs- aktes Bundesrechtliche Beurkundungs- formen Verträge über Grundpfand- rechte Weitere Beu r - kundungsfälle Zweck, Inhalt
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§ 34
1 Eine Unterschrift darf nur begla ubigt werden, wenn diese unmittelbar gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt wird.
2 Vor der Beglaubigung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift ist die Übereinstimmung mit de m Original zu überprüfen. C. Veröffentlichung
§ 35
§ 36
1 Unter Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften erfolgen alle übrigen durch das Zivilrecht vorgeschriebe nen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im kantonalen Amtsblatt.
2 Unter demselben Vorbehalt entschei det die zuständige Behörde, wie oft die Veröffentlichung stattzufinden hat und ob auch andere Publikations- organe miteinzubeziehen sind. IV. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
§ 37
2)
1 Öffentlich-rechtliche Körperschaft en und Anstalten gemäss Artikel 59 Absatz 1 ZGB
3) sind insbesondere die Geme inden, die Versorgungs- und Bewirtschaftungskorporationen, die T hurgauer Kantonalbank, die Gebäu- deversicherung des Kantons Thurgau, die Familie nausgleichskasse des Kantons Thurgau, die Au sgleichskasse des Kantons Thurgau, die öffent- liche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau so wie die von der öffent- lichen Hand errichteten Stiftungen.
2 Für die öffentlich-rechtlichen Körp sind die Bestimmungen dieses Geset zes anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
1)
2) tswerk des Kantons Thurgau vom
3) Durchführung Ü brige Ve r - öffentlichungen Ö ffentlich- rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
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§ 38 Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persön-
lichkeit mit der Genehmigung der Statut en durch den Regierungsrat. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Sinne von § 37 werden als juristische Personen des kantonalen Rechtes anerkannt.
§ 39
1 Die Statuten müssen Bes timmungen enthalten über:
1. Name und Sitz;
2. Zweck und örtlichen Umfang;
3. Organisation;
4. allfällige Verpflichtung der Mitg lieder zu Geld- oder anderen Lei- stungen;
5. Ermittlung und Verwendung des Rechnungsergebnisses;
6. Statutenänderung;
7. Auflösung;
8. Ermittlung und Verwendung de s Liquidationsergebnisses.
2 Statuten bedürfen der Genehm igung durch den Regierungsrat.
§ 40
1 Die Auflösung einer juristischen Person gemäss § 37 bedarf der Geneh- migung durch den Regierungsrat.
2 Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben in wesentlichen Teilen erfüllt, weggefalle n oder durch eine andere Organi- sation übernommen worden sind.
§ 41 Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften sind
Genossenschaften des kantonalen Priv atrechtes im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 ZGB
1)
. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes
2) sind sinn- gemäss anzuwenden, soweit die Stat uten keine Regelung enthalten.
1) SR 210
2) SR 220 Recht der Persönlichkeit Statuten Auflösung Privatrechtliche Körperschaften
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15 V. Familienrecht A. Adoption
§ 42 Das Adoptionsverfahren wird durch ei n schriftliches Gesuch der Adoptiv-
eltern bei der Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde eingeleitet. Die für die Beurteilung erforder lichen Urkunden sind beizulegen.
§ 43 Nach Eingang einer Zustimmung (Artikel 265a ZGB 1) ) teilt die Vormund-
schaftsbehörde dem zus timmenden Elternteil mit, bis zu welchem Zeit- punkt sie widerrufen werden kann (Artikel 265b Absatz 2 ZGB 1) ).
§ 44 Erachtet die Vormundschaftsbehörde die Untersuchung gemäss Artikel
268a ZGB 1) als abgeschlossen, übermittelt sie das Adoptionsgesuch mit ihrer Stellungnahme dem zu ständigen Departement. B. Feststellung des Kindesverhältnisses, Regelung der Unterhaltspflicht
§ 45 Die Vormundschaftsbehörde kann im Falle von Artikel 309 Absatz 1
ZGB 1) von der Ernennung eines Beistandes absehen, wenn der Vater das Kind innert eines Monats seit der Geburt anerkennt (Artikel 260 ZGB
1) und der Unterhalt (Artikel 276ff. ZGB
1) ) durch die unverheirateten Eltern geregelt ist.
§ 46 Mit der Genehmigung eines Abfindungsve rtrages (Artikel 288 Absatz 2
Ziffer 2 ZGB 1) ) ist zu prüfen, ob die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung (Artikel 318 Absatz 3 ZGB
1)
1) Gesuch Zustimmung Abschluss der Untersuchung Beistandschaft Abfindungs- vertrag
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1/2008 C. Kindesschutzmassnahmen
§ 47 Wer in Ausübung amtlicher Tätigkeit e rfährt, dass ein Kind misshandelt
oder vernachlässigt wird, ist verpflic htet, dies der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen.
§ 48
1) Erachtet die Vormundschaftsbehörde die Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne von Artikel 311 ZGB 2) als geboten, unterbreitet sie dem zuständigen Departement einen begründeten Antrag.
3) Der Entscheid des Departemen tes kann mit Rekurs gemäss Zivil- prozessordnung 4) D. Kindesvermögen
§ 49
1 Das Inventar über das Kindesver
2) der Vormundschaftsbehörde innert einer von ihr anzusetzenden Frist einzureichen.
2 Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Inventar unvollständig oder fehlerhaft und wird der Mangel inne rt einer Nachfrist nicht behoben, ordnet die Vormundschaftsbehörde ein amtliches Inventar an.
5) Die Steuerbehörden sowie das No tariat sind gegenüber den vormund- schaftlichen Behörden zu Auskünften über die Vermögensverhältnisse des Kindes verpflichtet.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) SR 210
3) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
4)
271
5) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2000, vom Bund genehmigt am 14. August
2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001. Anzeigepflicht Entziehung der elterlichen Gewalt Inventa r
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17 E. Vormundschaft
§ 50 Ein eigenes Begehren um vorm undschaftliche Massnahmen oder das
Einverständnis hiezu können bis zum Zeitpunkt des Entscheides abge- geben oder widerrufen werden.
§ 51
1 Sollen vormundschaftliche Massnahmen gemäss § 3 Ziffer 20 gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, hat die Vormundschafts- behörde dem Bezirksgericht einen Antrag einzureichen.
2 Das Gericht bleibt zuständig, auch wenn ein eigenes Begehren oder das Einverständnis der Betroffenen nach der Antragstellung durch die Vor- mundschaftsbehörde eingeht.
§ 52
1 Die Vormundschaftsbehörde hat di e zu bevormundende urteilsfähige Person sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf das Recht hinzuweisen, einen Vormund ihres Vertrauens vorzuschlagen.
2 Sie kann die Führung der Vorm undschaft einem Amtsvormund über- tragen.
§ 53 Im Sinne von Artikel 383 Ziffer 6 ZGB
1) können die Übernahme des Amtes ablehnen:
1. Mitglieder des Regierungsra tes und der Staatsschreiber;
2. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte;
3. Staatsanwälte und Jugendanwälte;
4.
2) Kantonale Untersuchungsrichter;
5. Bezirksstatthalter und Vizestatthalter;
6. Friedensrichter;
7. Notare;
8. Gemeindeammänner.
1)
2) Eigenes Begehren, Einverständnis Gerichtliche Beurteilung Bestellung des Vormundes Ablehnungs- gründe
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§ 54
1 Die Vormundschafts- und Schlussrechnung (Artikel 413 Absatz 2 und
Artikel 451 ZGB 1) ) müssen über den Vermöge nsstatus, Veränderungen
des Vermögens in Bestand und An lage sowie über Einnahmen und Ausgaben Auskunft erteilen. Die Belege sind beizufügen.
2 Reicht der Vormund eine unzurei chende Rechnung ein oder ist er säumig, kann die Vormundschaftsbehör de die Rechnung auf seine Kosten durch einen Dritten erstellen lassen.
§ 55 Der Vormund hat mit der Vormundschaf persönlichen Verhältnisse und das Ve rhalten des Mündels während der
Berichtsperiode einzureichen. Er hat sich darin auch über die Bei- behaltung, Änderung oder Aufh ebung von vormundschaftlichen Mass- nahmen zu äussern.
§ 56 Die vormundschaftlichen Organe und ih re Hilfspersonen sind gegenüber
Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Amtes oder des Ar beitsverhältnisses bestehen.
§ 57 Für den Schaden gemäss Ar tikel 427 Absatz 1 ZGB
, der weder durch den Vormund noch durch die Mitglie der der Vormundschaftsbehörde gedeckt ist, haften vorerst die Gemeinden und hernach der Kanton. F. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
§ 58
1 Vor der Freiheitsentziehung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankunge n oder schwerer Verwahrlosung ordnet die Vormundschaftsbehörde eine ärztliche Untersuchung an.
2 Über die Unterbringung oder Zurüc kbehaltung in einer geeigneten An- stalt entscheidet die Vormundschaftsbehörde.
3 Liegt Gefahr im Verzug, ist ausserdem jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt zuständig.
1) SR 210 Vormundschafts- rechnung Berichterstattung Schweigepflicht Haftung Unterbringung, Zurückbehaltung
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4 Bei einer Einweisung gemäss Absatz 3 trifft die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Be troffenen eine neue Anordnung, sofern eine Freiheitsentziehung von me hr als einer Woche notwendig ist.
§ 59
1 Über ein Entlassungsgesuch entscheide t die zuständige Stelle beförder- lich.
2 Die Anstalt prüft zuhanden der einweisenden Behörde mindestens einmal jährlich, ob eine Entlassung angezeigt sei.
§ 59a 1)
1 Auf Antrag der Anstalt kann die Vormundschaftsbehörde die einge- wiesene Person für längstens sech s Monate provisorisch entlassen.
2 Im Hinblick auf die definitive Entlassung können Verhaltensweisungen erteilt sowie die ambulante Nachbehandlung und Nachkontrolle ange- ordnet werden.
3 Solche Massnahmen können für längste ns zwei Jahre nach der defini- tiven Entlassung angeordnet werden.
4 Gegen den Entscheid betreffend Aufhebung der provisorischen Entlas- sung und Wiedereinweisung kann ein Begehren um gerichtliche Beur- teilung gestellt werden.
§ 59b
1) Im Rahmen der Fürsorgerische n Freiheitsentziehung finden § 33g und
§ 33h des Gesundheitsgesetzes
2) Anwendung.
§ 60 Eine gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 397d ZGB 3) erfolgt durch
den Bezirksgerichtspräsidenten (§ 172 Ziffer 16 ZPO
4) ) am Sitz der Stelle, welche die Unterbringung ode r Zurückbehaltung angeordnet oder das Entlassungsgesuch abgewiesen hat.
1) nderung des Gesundheitsgesetzes vom
2)
3)
4) Entlassung Provisorische Entlassung, Nachbetreuung Fachkommission Psychiatrie Gerichtliche Beurteilung
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1/2008 VI. Erbrecht
§ 61 Hinterlässt der Erblasser keine er bberechtigten Personen (Artikel 466 und
550 ZGB
1) ), fällt die Erbschaft an die Munizipalgemeinde des letzten Wohnsitzes.
§ 62 Jeder Todesfall ist vom Zivilstandsam t am letzten Wohnsitz des Verstor-
benen dem Notariat unve rzüglich mitzuteilen.
§ 63
2) Die Siegelung der Erbschaft wird ange ordnet, wenn ein Erbe es verlangt oder das Notariat es als notwendig erachtet.
§ 64
1 Ein amtliches Inventar ist zusätzlich zu den in Artikel 490 und 553 ZGB
1) wenn angenommen werden muss, dass der Erblasser keine erbberech tigten Personen hinterlassen hat.
2 Erben oder Dritte sind verpflichtet, die zur Inventaraufnahme erforder- lichen Auskünfte zu erteilen.
3 Das Inventar muss eine Aufs tellung über die Vermögenswerte und Schulden des Erblassers enthalten. In besonderen Fällen können für die Bewertung von Erbschaftsgegenständen Sachverständige auf Kosten der Erbschaft beigezogen werden.
§ 65
2) Sofern keine gerichtliche Teilungskl berechtigt, beim Notariat am letzte n Wohnsitz des Erblassers schriftlich das Gesuch um amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung einzureichen (Artikel 609 Absatz 2 ZGB
1) ).
2 Einem solchen Begehren ist stattz ugeben, auch wenn es nur von einem Erben gestellt wird.
1) SR 210
2) Fassung gemäss G vom 10. Mai 2000, vom Bund genehmigt am 14. August
2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001. Erbberechtigtes Gemeinwesen Todesfallmeldung Siegelung der Erbschaft Inventa r Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
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1)
3 Erachtet das Notariat eine Einigung als aussichtslos oder wird seinem Teilungsvorschlag nicht innert einer stimmt, wird das Verfahren eingestellt. VII. Sachenrecht A. Beschränkungen des Grundeigentums
§ 66
§ 67
1 Der Besitzer eines Grundstückes hat die Durchführung einer amtlichen Vermessung sowie Errichtung, Sicherung und Unterhalt amtlicher Ver- messungszeichen zu dulden.
2 Die für die Vermessung und das A nbringen der Vermessungszeichen erforderlichen Arbeiten sind schonend auszuführen; Schäden sind zu ver- güten. B. Grundpfandrechte
§ 68
1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 836 ZGB
3) besteht ohne Eintragung in das Grundbuch:
1. für die vom Grundeigentum zu entrichtenden Steuern;
2. 4) für die Prämien der Gebäudevers icherung des Kantons Thurgau und die Brandschutzabgaben;
3. zugunsten der Gemeinden, Geme indezweckverbände und öffentlich- rechtlichen Korporationen für die auf dem Grundeigentum zu ent- richtenden Abgaben für öffentliche Anlagen;
4. für Grundbuchgebühren;
1)
2) ber 1993, vom Bund genehmigt am
3)
4) Duldung von Vermessung und Vermessungs- zeichen Gesetzliche Grundpfand- rechte
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5. 1) für Ansprüche auf Rückerstattung von Kantonsbeiträgen an land- wirtschaftliche Hochbauten;
6.
2) für die Kosten des Kantons bei der Sanierung von mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorte n, soweit die Kosten dem Eigen- tümer des betroffenen Grundstü ckes überbunden werden können;
7.
3) für Forderungen des Kantons au s Konzessionen oder Bewilligungen zur Nutzung öffentlichen Wassers, wenn die Nutzung mit dem betref- fenden Grundstück einen e ngen Zusammenhang aufweist.
4) Das Grundpfandrecht gemäss Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 umfasst die fälli- gen Betreffnisse des laufenden sowi
3 Die gesetzlichen Grundpfandrechte tragenen Belastungen vor; sie stehen untereinander im gleichen Rang.
§ 69 Die Belastungsgrenze bei der Erricht ung einer Gült zulasten eines nicht
landwirtschaftlichen Grundstückes wi rd durch die Steuerschatzungs- kommission am Ort des Pfandes festgelegt. C. Grundbuch
§ 70 Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigen-
tum stehenden und die dem öffen tlichen Gebrauch dienenden Grund- stücke in das Grundbuch aufzunehmen (Artikel 944 Absatz 1 ZGB 5) ).
§ 71
1 Innerhalb des Grundbuchkreises wi rd das Grundbuch nach Gemeinden oder deren Vermessungswerken geführt.
1) Das Grundbuch kann mit elektronisc her Datenverarbeitung geführt werden.
1) Eingefügt durch G vom 15. Dezem ber 1993, vom Bund genehmigt am
27. Januar 1994.
2) Fassung gemäss G über die Abfallbewirtschaftung vom 4. Juli 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008.
3) Fassung gemäss Wassernutzungsgesetz vom 25. August 1999 (721.8), in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
4) Fassung gemäss G vom 15. Dezembe r 1993, vom Bund genehmigt am
27. Januar 1994.
5) SR 210 Belastungsgrenze bei Gülten Zusätzlich aufzunehmende Grundstücke Führung des Grundbuches
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§ 71a
1) Beim Erwerb von Eigentum an Grundstü cken werden die in Artikel 970a Absatz 2 ZGB 2) vorgeschriebenen Angaben veröffentlicht. Die Veröffent- lichung unterbleibt bei kleinen Flächen sowie bei geringfügigen Anteilen oder Wertquoten.
§ 72
1 Bis zum Inkrafttreten des eidge nössischen Grundbuches gilt das beste- hende kantonale Grundbuch.
2 Die Eintragungen und Löschungen ha ben in bezug auf Entstehung, Änderung oder Untergang von dinglichen Rechten an Grundstücken Grundbuchwirkung.
3 Die Vorschriften der ei dgenössischen Grundbuchverordnung
3) sind auf das kantonale Grundbuch sinngemäss anzuwenden.
§ 73 Nach Abschluss der Grundbuchverme Einführung des Grundbuches gemäss Artikel 942 folgende ZGB 2) an. Das
Grundbuch kann auch für Teile einer Gemeinde eingeführt werden.
§ 74
1 Die im kantonalen Grundbuch eingetrag enen Rechtsverhältnisse werden von Amtes wegen übertragen. Bei veränderten Verhältnissen ist auf die Anpassung oder Löschung von Rechte n und Lasten hinzuwirken.
2 Das Grundbuchamt setzt eine Frist an, innert der nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte geltend gemacht werden können; gleich- zeitig kann auch die Änderung oder Löschung eingetragener Rechte oder Lasten beantragt werden.
§ 75
1 Sind bei der Einführung des Grundbuches Rechtsverhältnisse umstritten, hat das Grundbuchamt eine gü tliche Einigung anzustreben.
2 Der Gemeinderat kann zur Bereini gung umstrittener Rechtsverhältnisse eine Kommission einsetzen.
1) ber 1993, vom Bund genehmigt am
2)
3) Veröffentlichung Kantonales Grundbuch Einführung des Grundbuches Ü bertragung, nicht eingetragene Rechte Umstrittene Rechts- verhältnisse
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3 Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Parteien an den Richter zu verweisen.
§ 76 Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat
das Grundbuchamt folgende Hinweise öffentlich bekannt zu machen:
1. Abschluss der Behandlung der a
2. Aufforderung an die Grundeigentü Grundstücke innert einer Frist von drei Monaten einzusehen;
3. Recht zur Einsprache innert eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme;
4. Einführung des Grundbuches nach Ablauf der unbenutzten Ein- sprachefrist oder nach Erledigung der Einsprachen.
§ 77 Die unter dem kantonalen Recht errich teten Pfandtitel sind vor der Anlage
des Grundbuches in Grundpfandrech te des Zivilgesetzbuches 1) umzu- schreiben und neu auszufertigen.
§ 78
1 Nach Anlage des Grundbuches durch das Grundbuchamt bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Hängige Rechtsstreite über Rechtsve sen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.
3 Zwei Jahre nach Veröffentlichung des Inkrafttretens erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte. VIII. Freiwillige öffentliche Versteigerung
§ 79 Eine freiwillige öffentliche Versteig erung muss mindestens zehn Tage vor
ihrer Durchführung öffentlich bekanntgemacht werden.
1) SR 210 Ö ffentliche Bekanntmachung Altrechtliche Pfandtitel Inkraftsetzung des Grundbuches, Wirkung Bekanntmachung
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§ 80 Die freiwillige öffentliche Versteigerung hat in Anwesenheit eines Mit-
gliedes des Gemeinde rates oder des Geme inderatsschreibers stattzufinden. Werden Grundstücke versteigert, hat die Versteigerung am Ort der gelegenen Sache unter Mitwirkung de
§ 81 Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Ver-
steigerung von Grundstücken sind alle Angebote einzutragen, bei Fahrnis nur dasjenige, für das der Zuschlag erfolgt ist. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82 Verfahren, welche vor dem Inkrafttret en dieses Gesetzes anhängig ge-
macht worden sind, werden nach altem Recht von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt.
§ 83 Für ergänzende Anordnungen im Sinne von Artikel 52 des Schlusstitels
zum ZGB
1) ist im Zusammenhang mit der Zivilrechtspflege
2) das Ober- gericht, im übrigen der Regierungsrat zuständig.
§ 83a 3)
1 Die Bildung der Kreise für die Grundbuchämter und die Notariate gemäss Anhang hat bis zu lichen Neuordnung regelt der Regierungs rat bei Rücktritt eines Amts- inhabers die jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten.
4)
2 Der Regierungsrat kann befristete Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis gemäss § 4 des Gesetzes übe r das Stimm- und Wahlrecht
5) bis längstens
1. Januar 2012 bewilligen.
1)
2)
3)
4) Seiten 2365-2368; RRB vom 19. März
25. November 2003, ABl. 2003,
2004, ABl. 2004, Seiten 1094-1097.
5) Mitwirkung Protokoll Hängige Verfahren Ergänzende Anordnungen Kreise für Grundbuchämter und Notariate
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§ 83b
1)
1 Die Bildung der neuen Zivilstands ämter hat innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
2 Die Zivilstandsämter nach bish erigem Recht haben dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen innert der Frist gemäss Absatz 1 sämtliche Register und Belege abzuliefern. §§ 84 – 85
2)
§ 86 Dieses Gesetz tritt nach Genehmi vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Fassung gemäss G vom 5. Mai 2004, vom Bund genehmigt am 16. Juni 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005.
2) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1991, Seiten 1047-1050. Zivilstandsämte r Inkrafttreten
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27 Anhang Kreise für Grundbuchämter und Notariate (ab 1. Januar 2008) Bezirk Kreise Politische Gemeinden Arbon Arbon Arbon Egnach Roggwil Horn Romanshorn Romanshorn Uttwil Salmsach Hefenhofen Kesswil Dozwil Sommeri Bischofszell Amriswil Amriswil Zihlschlacht-Sitterdorf Bischofszell Bischofszell Hauptwil-Gottshaus Hohentannen Sulgen Sulgen Kradolf-Schönenberg Erlen Diessenhofen Diesse nhofen Diessenhofen Basadingen-Schlattingen Schlatt
1)
28
1/2008 Bezirk Kreise Politische Gemeinden Frauenfeld Frauenfeld Frauenfeld Gachnang Aadorf Aadorf Matzingen Stettfurt Felben-Wellhausen Felben-Wellhausen Thundorf Warth-Weiningen Uesslingen-Buch Neunforn Hüttlingen Kreuzlingen Kreuzlingen Kreuzlingen Münsterlingen Bottighofen Kemmental Kemmental Altnau Güttingen Lengwil Langrickenbach Tägerwilen Tägerwilen Ermatingen Wäldi Gottlieben Münchwilen Münchwilen Münchwilen Wängi Eschlikon Bichelsee-Balterswil Sirnach Sirnach Fischingen Rickenbach Wilen
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29 Bezirk Kreise Politische Gemeinden Affeltrangen Affeltrangen Tobel-Tägerschen Wuppenau Bettwiesen Lommis Schönholzerswilen Braunau Steckborn Steckborn Steckborn Eschenz Wagenhausen Salenstein Homburg Berlingen Mammern Müllheim Müllheim Pfyn Hüttwilen Herdern Raperswilen Weinfelden Weinfelden Weinfelden Märstetten Märstetten Bussnang Wigoltingen Amlikon-Bissegg Bürglen Bürglen Berg Birwinken
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