Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau (551.21)
INHALT
Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau
- Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau
- § 1 Das Dienstreglement regelt den Vollz ug des Polizeidienstes. Soweit das
- § 2 Dieses Reglement gilt für:
- § 3 Die Kantonspolizei erhält vom Depart ement einen jährlich zu überprü-
- § 4 Als Aufgaben der Kantonspolizei gelten insbesondere:
- § 7 Für die Organisation der Kantonspoli zei sind polizeiliche und betriebs-
- § 9 Das Postennetz der Kantonspolizei wird auf Antrag des Polizeikom-
- § 12 Zur Aufnahme in die Polizeischule sind erforderlich:
- § 13 Die provisorische Anstellung als Aspi rantin oder Aspirant erfolgt durch
- § 16 Wer als Polizistin oder Polizist angest ellt werden will, gibt der Chefin
- § 18 Die vom Polizeikommando angeordnete persönlichkeits-, fach- und füh-
- § 22 Auf Antrag kann das Polizeikommando Drittpersonen für besondere Leis-
- § 23 Polizistinnen und Polizisten können au s persönlichen oder dienstlichen
- § 25 Die Ausübung eines Nebenerwerbes erfordert die Bewilligung des Poli-
- § 27 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihne n übertragenen Aufgaben bestimmt
- § 28 Die Mitarbeitenden sind hilfsbereit und vermeiden jedes Verhalten, das
- § 31 Wird eine Person durch eine polizeilic he Massnahme verletzt, leistet der
- § 32 Die Polizistinnen und Polizisten berate n und betreuen Opfer im Sinne des
- § 41 Das Polizeikommando gewährleistet di e Betreuung der Mitarbeitenden,
- § 46 Zivilangestellte mit polizeilichen Aufg aben erhalten leihweise eine beson-
- § 47 Die Mitarbeitenden sind für die or dentliche Benützung und die einwand-
- § 51 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung
- § 52 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung
- § 53 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung
- § 54 Zur Verhinderung oder Beseitigung oder zum Zwecke der Fahndung können Fahrzeuge durchsucht werden.
- § 56 Das Fesseln einer Pers on ist zulässig, wenn:
- § 59 Der Schusswaffengebrauch von Aspiran tinnen, Aspiranten und Zivilange-
- § 63 Durchsuchungen von Personen erfolgen nach Möglichkeit durch Polizis-
- § 64 Beendigung und Kündigung des Dienstverhä ltnisses richten sich nach der
- § 68 Das Dienstreglement der Kantonspoli zei vom 2. März 1982 wird aufge-
- § 69 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft.
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