Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau (551.21)
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Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau

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1 Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau
1) vom 25. Mai 2004 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Das Dienstreglement regelt den Vollz ug des Polizeidienstes. Soweit das

Dienstreglement und die gestützt da rauf erlassenen Weisungen, Dienst- vorschriften und innerbetrieblichen Er lasse keine besonderen Regelungen enthalten, gelangen die Besti mmungen über die Besoldung und die Rechtsstellung des Staatspersonals 2) zur Anwendung.

§ 2 Dieses Reglement gilt für:

1. Polizistinnen und Polizisten m it polizeilicher Grundausbildung;
2. Polizistinnen und Polizisten mit besonderer fachlicher Ausbildung;
3. Zivilangestellte mit besonde rer Ausbildung und polizeilichen Auf- gaben;
4. Zivilangestellte ohne polizeiliche Aufgaben. II. Aufgaben

§ 3 Die Kantonspolizei erhält vom Depart ement einen jährlich zu überprü-

fenden Leistungsauftrag. Dieser en thält insbesondere folgende Produkte- gruppen und Produkte:
1. Bewahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
1.1 vorsorgliche Betreuung von Personen und Objekten;
1.2 vorsorgliche Betreuung des Verkehrs;
1.3 Bewilligungs- und Zulassungswesen;
1)
2) Inhalt Geltungsbereich Leistungsauftrag
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2. Ereignisbewältigung;
2.1 Bearbeitung von strafbaren Handlungen;
2.2 Bearbeitung von Unfällen;
2.3 Bearbeitung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit;
2.4 Dienstleistungen an Dritte.

§ 4 Als Aufgaben der Kantonspolizei gelten insbesondere:

1. die Verhütung von strafbaren Handlungen;
2. die Ermittlung von strafbaren Handlungen unter Leitung der zustän- digen Untersuchungsrichterin oder des zuständigen Untersuchungs- richters;
3. die Führung der kriminalpo lizeilichen Registraturen;
4. die Personen- und Sachfahndung;
5. die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen;
6. die kriminaltechnischen Belange;
7. die Verkehrsunfallverhütung und Verkehrserziehung;
8. die Überwachung des Verkehrs auf kantonalen und kommunalen Strassen sowie auf den Autobahnen;
9. die Arbeits- und Ruhezeitkontrolle n in den gewerblichen Transport- betrieben;
10. das Polizeitransportwesen;
11. der Personen- und Objektschutz;
12. der Ordnungsdienst;
13. die Belange des Waffen- und Sprengstoffwesens;
14. die Betreuung der privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten;
15. die Überwachung der Gewässer;
16. die Rettung und Bergung von Personen und Sachen auf und in den Gewässern;
17. die Führung der Schifffahrtskontrolle;
18. die Betreuung der Sc hifffahrtssignalisation;
19. die Führung des kantona len Ölwehrstützpunktes;
20. der Betrieb der kantonalen Notrufzentrale;
21. die Koordinationsstelle für das Strafregister.
§ 5
1 Die Kantonspolizei verwaltet ihr Personal-, Besoldungs- und Rech- nungswesen selbständig im Rahmen de r allgemeinen Regelungen für die Verwaltung.
2 Sie betreut die Belange der poli zeilichen Ausrüstung, Übermittlung und Informatik und bewirtschaftet den polizeilichen Fahrzeugpark. Aufgaben Rückwärtige Aufgaben
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3 Sie sorgt für die polizeiliche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 6
1 Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsste llen sind an das Polizeikommando zu richten.
2 Ausgenommen sind Aufträge von kantonalen Untersuchungsbehörden.
3 Das Polizeikommando kann weite re Ausnahmen bestimmen. III. Aufbau

§ 7 Für die Organisation der Kantonspoli zei sind polizeiliche und betriebs-

wirtschaftliche Grundsätze massgebend.
§ 8
1 Die Kantonspolizei gliedert sich in die Aussendienstabteilung, die Stabs- dienstabteilung und die Fachdienstabteilungen.
2 Die Aussendienstabteilung wird in Regionen mit Hauptposten und Poli- zeiposten unterteilt.
3 Die Stabsdienstabteilung und die F darf in Dienste oder Bereiche unterte ilt. Die Dienste werden in Dienst- zweige oder Dienstzüge unterteilt.
4 Die Hauptposten, Dienstzweige oder Dienstzüge werden bei Bedarf in Dienstgruppen unterteilt.

§ 9 Das Postennetz der Kantonspolizei wird auf Antrag des Polizeikom-

mandos vom Departement festgelegt.
§ 10
1 Die Kantonspolizei wird von eine r Polizeikommandantin oder einem Polizeikommandanten geleitet. Sie ode r er organisiert den Betrieb und weist die Aufgaben zu. Die Besetzung von Stellen im oberen und mitt- leren Kader ist vorgängig vom Departement zu genehmigen.
2 Der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommmandanten steht ein Stab zur Verfügung. Aufträge anderer Amtsstellen Organisation Gliederung Postennetz Leitung
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3 Der Stabschefin oder dem Stabsche f obliegen in der Regel die Stell- vertretung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
§ 11
1 Die Abteilungen und Regionen werd en grundsätzlich von Polizeioffi- zieren geleitet.
2 Eine Abteilung kann auch von Zi vilangestellten geleitet werden. IV. Aufnahmebedingungen und Aufnahmeverfahren

§ 12 Zur Aufnahme in die Polizeischule sind erforderlich:

1. das Schweizer Bürgerrecht;
2. eine abgeschlossene Berufsle hre oder eine gleichwertige Ausbil- dung;
3. die geistige, körperliche und charakterliche Eignung;
4. ein Alter zwischen 20 und 30 Jahren;
5. die bestandene Eintrittsprüfung.

§ 13 Die provisorische Anstellung als Aspi rantin oder Aspirant erfolgt durch

das Polizeikommando.
§ 14
1 Die Polizeischule bezweckt die fachliche, geistige und körperliche Vor- bereitung auf den Polizeidienst.
2 Sie dauert mindestens zwölf Monate.
§ 15
1 Wer die Polizeischule besucht hat, kann als Polizistin oder Polizist ange- stellt werden.
2 Ausserdem kann als Polizistin oder Schweizer Bürgerrecht besitzt, eine gleichwertige polizeiliche Grundaus- bildung bestanden hat oder über besonde re fachliche Fähigkeiten verfügt und für die Erfüllung von polizeilichen Aufgaben geeignet ist.
3 Die Anstellung erfolgt durch den Regierungsrat. Leitung der Ab- teilungen und Regionen Aufnahme in die Polizeischule Provisorische Anstellung Polizeischule Anstellung als Polizistin oder Polizist
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§ 16 Wer als Polizistin oder Polizist angest ellt werden will, gibt der Chefin

oder dem Chef des Departemente s folgendes Versprechen ab: «Ich verspreche, die Verfassung und di e Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons und den Vorgesetzten Gehor sam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlic h, nach bestem Wissen und Ge- wissen zu erfüllen, mich streng an di e Wahrheit zu halten, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu achten und zu schützen, über dienstliche Ver- richtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»
§ 17
1 Die Anstellung von Zivilangestellte n erfolgt gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Recht sstellung des Staatspersonals.
2 Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben werden von der Polizeikom- mandantin oder vom Polizeikommanda nten in Pflicht genommen. V. Dienstbetrieb

§ 18 Die vom Polizeikommando angeordnete persönlichkeits-, fach- und füh-

rungsbezogene Weiterbildung gilt als Arbeitszeit.
§ 19
1 Betreiben die Mitarbeitenden währe nd ihrer Freizeit freiwillig eine für den Dienst nützliche Weiterbil dung, können sie vom Polizeikommando unterstützt werden.
2 Das Polizeikommando fördert die freiwillige geistige und körperliche Weiterbildung der Mitarbeitenden.
§ 20
1 Die Beförderung von Polizistinnen und Polizisten richtet sich nach den Bedürfnissen des Betriebes und nach der Beurteilung, der Stellung oder den Aufgaben der Mitarbeitenden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Versprechen Anstellung von Zivilangestellten Weiterbildung Freiwillige Weiterbildung Beförderung von Polizistinnen und Polizisten
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2/2007 § 21 Die Beförderung von Zivilangestellten ri chtet sich nach den Bestimmun- gen für das übrige Staatspersonal.

§ 22 Auf Antrag kann das Polizeikommando Drittpersonen für besondere Leis-

tungen auszeichnen.

§ 23 Polizistinnen und Polizisten können au s persönlichen oder dienstlichen

Gründen versetzt oder umgeteilt werden , wobei auf die persönlichen Ver- hältnisse Rücksicht genommen wird.
§ 24
1 Die Arbeitszeit der Mitarbeitenden ri chtet sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Recht sstellung des Staatspersonals
1) und berück- sichtigt die besonderen Verhältni sse des polizeilichen Betriebes.
2 Die Überzeit wird in der Regel kompensiert.
3 Das Polizeikommando regelt die Ei nzelheiten von notwendigen Abgel- tungen.

§ 25 Die Ausübung eines Nebenerwerbes erfordert die Bewilligung des Poli-

zeikommandos. VI. Pflichten
§ 26
1 Die Mitarbeitenden prüfen in jeder Lage, ob ein Einschreiten recht- mässig, notwendig und den Um ständen angemessen ist.
2 Sie provozieren keine verbotenen Handlungen.

§ 27 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihne n übertragenen Aufgaben bestimmt

und gewissenhaft.
1)
177.112 Beförderung von Zivilangestellten Auszeichnung Versetzung, Umteilung Arbeitszeit Nebenerwerb Recht- und Ve r - hältnismässigkeit Gewissen- haftigkeit
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§ 28 Die Mitarbeitenden sind hilfsbereit und vermeiden jedes Verhalten, das

ihrem persönlichen Ansehen sowie de
§ 29
1 Es ist den Mitarbeitenden untersagt , im Zusammenhang mit ihrer Dienst- erfüllung Geschenke anzunehmen, Vorte ile zu fordern oder sich verspre- chen zu lassen.
2 Werden Geschenke oder Zuwendunge n angeboten, ist dem Polizeikom- mando sofort Meldung zu erstatten.
3 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von ge- ringem Wert.
§ 30
1 In Dienstsachen gilt für die Mitarbeitenden Schweigepflicht.
2 An unbefugte Drittpersonen dürfen keine dienstlichen Unterlagen he- rausgegeben werden.
3 In Rechtsstreitigkeiten dürfen Mita rbeitende über dienstliche Wahr- nehmungen nur aussagen, wenn sie vom Polizeikommando dazu ermäch- tigt werden.
4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses bestehen.

§ 31 Wird eine Person durch eine polizeilic he Massnahme verletzt, leistet der

Mitarbeitende erste Hilfe und führt di e verletzte Person nötigenfalls einer Ärztin oder einem Arzt zu.

§ 32 Die Polizistinnen und Polizisten berate n und betreuen Opfer im Sinne des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
1) bis zur Weiter- leitung an die im konkreten Fall zuständige Stelle.
§ 33
1 Die Polizistinnen und Polizisten gewä hrleisten ihre Erreichbarkeit und Verfügbarkeit.
1) Ansehen, Ruf Unbestechlichkeit Verschwiegenheit Verletzung einer Person Opferhilfe Inkonvenienzen
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2 Sie leisten unregelmässigen und zeitv erschobenen Dienst sowie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst.
3 Sie nehmen Gefährdungen oder ande re Unannehmlichkeiten auf sich.
4 Das Polizeikommando kann auch Zivilangestellte zu diesen Inkon- venienzen ganz oder teilweise verpflichten.
5 Die Inkonvenienzen werden entschädigt.
§ 34
1 Bei Bedarf können die Mitarbeitenden au ch in ihrer Freizeit zum Dienst herangezogen werden.
1) Polizistinnen und Polizisten gelten als verfügbar, wenn sie ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit innerhalb nützlicher Frist einsetzbar sind.
1) Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
§ 35
1)
§ 36
1 Die Polizistinnen und Polizisten we isen sich bei einer Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen.
2 Die Dienstkleidung gilt als Dienstausw eis. In Zivilkleidung benützen die Polizistinnen und Poliziste n den Dienstausweis.
3 Die gleiche Regelung gilt für Zivilangestellte mit polizeilichen Auf- gaben.
§ 37
1 Die Mitarbeitenden halten sich in Dienstsachen an den Dienstweg.
2 In persönlichen Belangen können sie direkt an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten gelangen.
§ 38
1 Beschwerden gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei sind an das Poli- zeikommando zu richten.
2 Beschwerden gegen die Polizeiko mmandantin oder den Polizeikomman- danten sind an das Departement zu richten.
1) Fassung gemäss R vom 6. Dezember 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2006. Dienst während der Freizeit Ausweispflicht Dienstweg Beschwerden
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§ 39
1 Pflichtverletzungen werden mit disz iplinarischen Massnahmen geahndet.
2 Das Polizeikommando klärt den Sac hverhalt umfassend ab, gewährt den Betroffenen das rechtliche Gehör und stellt dem Departement Antrag, soweit es nicht selber zu m Entscheid befugt ist.
3 Das Polizeikommando entscheidet übe Departement über die anderen di sziplinarischen Massnahmen.
4 Als disziplinarische Massnahmen gelten:
1. Verweis;
2 Versetzung;
3. befristete Kürzung der Besoldung;
4. disziplinarische Entlassung.
5 Gegen Entscheide des Polizeiko mmandos und des Departementes kann Rekurs bei der Personalrekur VII. Rechte
§ 40
1 Den Mitarbeitenden wird unentgeltlic h Rechtsschutz gewährt, wenn sie in Erfüllung dienstlicher Aufgaben für Folgen aus rechtmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden.
2 Das Polizeikommando entscheidet, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

§ 41 Das Polizeikommando gewährleistet di e Betreuung der Mitarbeitenden,

die im Rahmen von Rechtsstreitigkeite n über dienstliche Angelegenheiten als Zeugen oder Auskunftspe
§ 42
1 Das Polizeikommando trifft Vorsorge massnahmen, um die Mitarbeiten- den vor schweren Krankheiten mit dienstlicher Ursache oder mit Auswir- kungen auf den Dienstbetrieb zu schützen.
2 Im Weiteren gewährleistet es die ärztliche Behandlung der Mitarbeiten- den, die sich aus dienstlichen Gründe n mit Krankheiten angesteckt haben. Pflichtverletzung Rechtsschutz Betreuung bei Rechtsstreitig- keiten Behandlung von Krankheiten
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§ 43
1 Das Polizeikommando gewährleistet eine unentgeltliche psychologische Beratung und Betreuung der Mitarbeitende Aufgaben in seelische Schwierigkeiten geraten sind.
2 Es regelt die Einzelheiten.
§ 44
1 Die Mitarbeitenden können bei Verl etzung ihrer Persönlichkeit durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeite nde bei der Polizeikommandantin oder beim Polizeikommandanten Beschwerde einreichen.
2 Beschwerden gegen die Polizeiko mmandantin oder den Polizeikomman- danten sind an das Departement zu richten.
3 Das Polizeikommando oder das Departem ent klären den Sachverhalt ab und treffen die nötigen Massnahmen. VIII. Ausrüstung, Bewaffnung
§ 45
1 Zur persönlichen Ausrüstung der Polizistinnen und Polizisten gehören die Dienstkleidung, die persönliche Schusswaffe sowie weitere vom Poli- zeikommando bestimmte Gerätschaften.
2 Die persönliche Ausrüstung wird leihweise abgegeben.

§ 46 Zivilangestellte mit polizeilichen Aufg aben erhalten leihweise eine beson-

dere Dienstkleidung. Sie werd en bei Bedarf bewaffnet.

§ 47 Die Mitarbeitenden sind für die or dentliche Benützung und die einwand-

freie Pflege ihrer persönliche n Ausrüstung verantwortlich.
§ 48
1 Die wichtigsten Teile der Dienstkleidung werden nach Ablauf einer Tragzeit ersetzt. Der Ersatz aller anderen Teile erfolgt nach Bedarf.
2 Falls einzelne Stücke der Dienst kleidung nicht ersetzt werden, besteht Anrecht auf eine Entschädigung.
3 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten. Psychologische Betreuung Persönlich- keitsschutz Persönliche Ausrüstung von Polizistinnen und Polizisten Persönliche Aus- rüstung von Zivilangestellten mit polizeilichen Aufgaben Pflege der persönlichen Ausrüstung Ersatz der Dienstkleidung
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§ 49
1 Verluste, Schäden und Mängel an tungsgegenständen, Fahrzeugen, Einrichtungen und Gebäuden sind dem Polizeikommando zu melden.
2 Für Verluste, Beschädigungen an Un iformen, Fahrzeugen, Ausrüstungs- gegenständen, Gebäuden oder Einricht ungen, die die Mitarbeitenden vor- sätzlich oder grobfahrlässig veru rsacht haben, besteht Schaden- ersatzpflicht. IX. Polizeiliche Mittel
§ 50
1 Für polizeiliche Abklärungen könne n Personen eingeladen und befragt werden.
2 Über Einladungen und Befragunge n von Kindern und Jugendlichen werden die Eltern beziehungsweise di e gesetzliche Vertretung rechtzeitig orientiert.

§ 51 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit oder zur Verhinde oder Gefahren können private Räume oder Grundstücke betreten werden.

§ 52 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit oder zur Verhinde oder Gefahren können Personen vor übergehend von einem Ort weg- gewiesen oder ferngehalten werden.

§ 53 Zur Wiederherstellung oder Aufrech terhaltung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit oder zur Verhinde oder Gefahren können Fahrzeuge oder andere Sachen auf Kosten der verursachenden Person entfernt werden.

§ 54 Zur Verhinderung oder Beseitigung oder zum Zwecke der Fahndung können Fahrzeuge durchsucht werden.

Verluste, Schäden und Mängel Einladen, Befragen Betreten von pri- vaten Räumen oder Grund- stücken Wegweisen, Fernhalten Entfernen von Fahrzeugen oder anderen Sachen Durchsuchen von Fahrzeugen
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§ 55
1 Bei festgenommenen Pe rsonen werden die auf und am Körper getra- genen Kleidungsstücke und Be hältnisse durchsucht.
2 Sofern notwendig werden Leibesöffnungen oder Körperhöhlen durch eine Ärztin oder einen Arzt kontrolliert.
3 Gefährliche oder verdächtige Ge
4 Über die bei der Festnahme abge nommenen Gegenstände wird ein Ver- zeichnis erstellt. Dieses wird von der festgenommenen Person unter- zeichnet.

§ 56 Das Fesseln einer Pers on ist zulässig, wenn:

1. sie sich einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
2. sie fluchtgefährdet ist;
3. sie Drohungen äussert;
4. sie sich selber oder Drittpersonen gefährdet;
5. sie transportiert wird;
6. die Gefahr besteht, dass Be weismittel weggeworfen oder zerstört werden;
7. Sachen von erheblichem Wert beschädigt werden könnten.
§ 57
1 Die Verwendung von Reizstoffen, Gu mmischrot oder anderen Zwangs- mitteln dient der Verteidigung gegen Angriffe oder der Durchsetzung poli- zeilicher Anordnungen.
2 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
§ 58
1 Für die Erfüllung von dienstlichen Pflichten gebrauchen die Polizis- tinnen und die Polizisten die Schu sswaffe als letztes Mittel.
2 Der Waffengebrauch ist rechtmässig, wenn:
1. die Polizistinnen oder Polizisten selber oder Drittpersonen auf ge- fährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff un- mittelbar bedroht werden;
2.
1) Personen, die mit Gewalt oder Drohung ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdäch- tig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
1) Fassung gemäss R vom 12. Juni 2007. Festnahmen Fesseln Verwenden von Reizstoffen, Gummischrot oder anderen Zwangsmitteln Schusswaffen- gebrauch
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3. aufgrund zuverlässi ger Feststellungen ange nommen werden muss, dass Personen für andere eine unmitte lbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
4. die Befreiung von Geiseln es erfordert;
5. ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
3 Wenn es die Umstände zulassen, wi rd der Waffengebrauch unmissver- ständlich angedroht.
4 Ausnahmsweise kann die Androhung mit einem kontrollierten Warn- schuss erfolgen.
5 Jeder Waffengebrauch ist dem Polizeikommando unverzüglich zu mel- den.

§ 59 Der Schusswaffengebrauch von Aspiran tinnen, Aspiranten und Zivilange-

stellten beschränkt sich auf die Bestimmungen der Notwehr und des Not- standes gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
1)
.
§ 60
1 Gesuchte, vermisste oder flüchtige Personen werden national oder inter- national ausgeschrieben.
2 Bei Bedarf kann die Ausschreibung auch in den Medien, im Internet oder mittels anderen öffentlichen Publikationsformen erfolgen.
§ 61
1 Die Untersuchungs- und Strafgefange nen sowie die aus anderen Grün- den dem Polizeikommando zugeführte n oder zugewiesenen Personen werden erkennungsdienstlich behandelt.
2 Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr.
3 Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst das Erstellen von Foto- grafien, die Abnahme von daktylos kopischen Abdrücken, die Proben von Abstrichen der Wangenschleimhaut sowie das Festha lten des Signale- mentes.
1) Schusswaffenge- brauch durch Aspirantinnen, Aspiranten und Zivilangestellte Ausschreiben Erkennungs- dienstliches Behandeln
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§ 62
1 Zuführungen von Personen gelten als Polizeitransporte und erfolgen begleitet oder unbegleitet.
2 Polizeitransporte an andere Amt sstellen oder Ausschaffungen erfordern einen Auftrag des Polizeikommandos oder einer Untersuchungsbehörde.
3 Fluchtgefährliche, kranke und ge brechliche Personen sowie Kinder werden begleitet transportiert.

§ 63 Durchsuchungen von Personen erfolgen nach Möglichkeit durch Polizis-

tinnen oder Polizisten des gleichen Geschlechts. X. Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 64 Beendigung und Kündigung des Dienstverhä ltnisses richten sich nach der

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staats- personals
1)
.
§ 65
1 Die altersbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt grund- sätzlich auf den Monatsersten, der dem 60. Geburtstag folgt oder auf Wunsch der Polizistinnen oder Polizis ten spätestens auf den Monats- ersten, der dem 62. Geburtstag folgt.
2 Sie ist dem Polizeikommando spätestens drei Monate im Voraus schrift- lich anzuzeigen.
§ 66
1 Bei Beendigung des Dienstverhältni sses sind die Dienstkleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände, Dienstauswei se, Dienstwaffen und die dienst- lichen Unterlagen zurückzugeben.
2 Nach mindestens 25 Dienstjahren kann die Dienstwaffe nach altersbe- dingter Entlassung auf eigenen Wunsch behalten werden.
3 Das Polizeikommando kann weitere Ausnahmen bewilligen.
1)
177.112 Durchführen von Polizei- transporten Durchsuchung von Personen Beendigung und Kündigung des Dienstver- hältnisses Zeitpunkt der altersbedingten Beendigung des Dienstverhält- nisses von Poli- zistinnen und Polizisten Rückgabe von Dienstkleidung, Dienstwaffe und Ausrüstung
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§ 67
1 Aspirantinnen und Aspiranten, die n ach den ersten drei Monaten der Polizeischule oder Polizistinnen und Polizis ten, die im Verlaufe der ersten drei Jahre nach Abschluss der Po polizei austreten beziehungsweise dene n in dieser Zeit fristlos gekündigt wird, müssen die Ausbildungskosten wie folgt zurückerstatten:
1. nach den ersten drei Monaten der Polizeischule den entsprechenden Anteil der Rückerstattungspflicht im ersten Jahr;
2. im ersten Jahr Fr. 36 000.–;
3. im zweiten Jahr Fr. 24 000.–;
4. im dritten Jahr Fr. 12 000.–.
2 Ausgenommen sind Austritte wege n Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall. XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 68 Das Dienstreglement der Kantonspoli zei vom 2. März 1982 wird aufge-

hoben.

§ 69 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft.

Rückzahlung der Ausbildungs- kosten Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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