Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel (BaB 169.420)
INHALT
Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel
- Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel
- 12. Januar 1999
- §1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt
- §2.
- §3. Der Personalausschuss wird auf eine Dauer von 3 Jahren ge-
- §4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt
- §5.
- §6. Der Zeitpunkt der Wahl wird von der Leitung festgelegt.
- §7. Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach
- §8. Über die Gültigkeit der Wahlen befindet die Leitung der Sozial-
- §9. Es gelten folgende Fristen:
- § 10. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtig-
- § 11.
- § 12.
- § 13. Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst zu Han-
- § 14. Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch
- § 15. Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Leitung
- § 16. Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmi-
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