Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel (BaB 169.420)
CH - BS

Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel

Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel Vom 1. September 2001
1) Die Leitung der Sozialhilfe der Stadt Basel erlässt, gestützt auf § 2 Abs. 3 der Ordnung betreffend die Anstellungsverhältnisse bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Anstellungsordnung) vom 28. April
1998
2) sowie § 3 des Reglements zur Anstellungsordnung vom

12. Januar 1999

3) , folgendes Reglement: Zweck und Aufgaben

§1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt

Basel setzen zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der Anstellungs- verhältnisse aufzustellenden Vorschriften einen Personalausschuss ein.
2 Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben: – Er bringt den zuständigen Vorgesetzten die Wünsche und Anregun- gen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Abtei- lung oder des Ressorts zur Kenntnis. – Er bringt Wünsche und Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, welche den Gesamtbetrieb betreffen, der Leitung zur Kenntnis. – Er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten Geschäften, zu Entwür- fen zu betriebsinternen Ordnungen und Reglementen. Er ist recht- zeitig von der Leitung zu informieren. – Er orientiert das Personal periodisch über die laufenden Aktivitäten. – Er nimmt bei Personalversammlungen wie auch im persönlichen Ge- spräch Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter entgegen. – Er kann bei internen Konflikten auf Anfrage als Vermittler oder Me- diator auftreten.
Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

§2.

4) Der Personalausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Die Vertrete- rinnen oder Vertreter werden vom Personal gewählt.
2 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mit- glieder anwesend sind. Amtsdauer

§3. Der Personalausschuss wird auf eine Dauer von 3 Jahren ge-

wählt. Wahlrecht

§4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt

Basel sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie seit mindestens
6 Monaten ununterbrochen und mit einem Pensum von mindestens
50% der Normalarbeitszeit sowie in ungekündigter Stellung angestellt sind.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsfunktionen sind wahlberechtigt aber nicht wählbar. Wahlbüro

§5.

4a) Die Wahlen finden schriftlich oder elektronisch und geheim unter der Leitung eines Wahlbüros statt.
2 Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin oder einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzende oder Vorsit- zender und einer oder einem weiteren Wahlberechtigten als Beisitzerin oder Beisitzer sowie einer Protokollführerin oder einem Protokollfüh- rer.
3 Die Leitung ernennt das Wahlbüro. Sie trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst darf sie sich nicht einmischen. Zeitpunkt der Wahl

§6. Der Zeitpunkt der Wahl wird von der Leitung festgelegt.

Wahlverfahren

§7. Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach

dem Grundsatz des relativen Mehrs. Sie werden auf dem Korrespon- denzweg durchgeführt. Die Stimmen werden vom Wahlbüro ausge- zählt.
2 Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahl- kreises gemäss § 2 mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Nächstfolgen- heit entscheidet das Los. Validierung

§8. Über die Gültigkeit der Wahlen befindet die Leitung der Sozial-

hilfe der Stadt Basel. Fristen

§9. Es gelten folgende Fristen:

– Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl – Einreichen der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl – Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 2 Wochen vor der Wahl
2 Der Wahlzettel muss am Tag der Wahl beim Wahlbüro eingetroffen sein. Wahlvorschlag

§ 10. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtig-

ten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Wahlvor- schlag ist das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen beizulegen. Nachrücken, Ersatzwahl

§ 11.

5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt innerhalb des Wahl- kreises die nächste nicht gewählte Kandidatin resp. der nächste nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzwahlen innerhalb eines Wahlkreises haben stattzufinden, wenn alle Kandida- tinnen resp. Kandidaten nachgerückt sind und die restliche Amtsdauer mehr als 6 Monate beträgt.
Konstituierung

§ 12.

6) Der Personalausschuss konstituiert sich selbst.
2 Die Tätigkeit im Personalausschuss ist ehrenamtlich; sie gibt An- spruch auf bezahlten Urlaub im Rahmen des Reglements zur Anstel- lungsordnung, sofern die Tätigkeit während der effektiven Arbeitszeit ausgeübt wird. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zulagen oder Kompensation. Berichterstattung

§ 13. Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst zu Han-

den der Belegschaft, der Leitung und der Präsidentin / des Präsidenten des Verwaltungsrates der Sozialhilfe der Stadt Basel jährlich einen Be- richt. Arbeitsweise

§ 14. Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch

mindestens halbjährlich.
2 Er trifft sich ausserdem mindestens vierteljährlich mit der Leitung. Die Einladung erfolgt in gegenseitiger Absprache.
3 Der Personalausschuss ist vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements in seiner Arbeit frei und dem Gedeihen des Betriebes und dessen Angehörigen verpflichtet. Die Absicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, den Personalausschuss anzurufen, darf von nieman- dem be- oder verhindert werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitar- beiter darf dadurch kein Nachteil am Arbeitsplatz erwachsen. Schlussbestimmungen

§ 15. Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Leitung

und dem Personalausschuss zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
2 Die Leitung der Sozialhilfe der Stadt Basel beschliesst nach Anhö- rung der Interessierten die allfälligen Änderungen, welche dem Bür- gerrat zur Genehmigung vorzulegen sind.
Veröffentlichung und Wirksamkeit

§ 16. Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmi-

gung durch den Bürgerrat und wird sofort wirksam.
7) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Personalausschuss im Fürsorge- amt der Stadt Basel vom 3. Dezember 1998 aufgehoben.
2 Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ist ein Exemplar des gülti- gen Reglements auszuhändigen oder auf elektronischem Weg zugäng-
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