Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (258.350) 
                
                
            INHALT
Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring
- Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring
 - §1. Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Mo-
 - §2. Electronic Monitoring kann als Alternative zum Vollzug von
 - §3. Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring
 - §4. Die Strafvollzugsbehörde kann der verurteilten Person auf deren
 - §5. Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Mo-
 - §6. Bei leichten Verstössen, wie der einmaligen, geringfügigen Nicht-
 - §7. Gegen Verfügungen der VEM kann bei der Abteilung Freiheits-
 - §8 . Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit
 - §9. Diese Verordnung ist zu publizieren und erlangt Wirksamkeit für