Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring
                            Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen  in der Form des Electronic Monitoring  Vom 17. September 2002  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 397  bis  Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Mo-
                            nitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundes-  rats vom 28. August 2002 möglich.  Anwendungsbereich/Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Electronic Monitoring kann als Alternative zum Vollzug von
                            Freiheitsstrafen ab 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder als Vollzugsstufe  am Ende oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von 1 Monat bis  zu 12 Monaten zur Anwendung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form von Electronic Mo-  nitoring kann vor der Entlassung ein Teil der Strafverbüssung in der  Form der Gemeinnützigen Arbeit erfolgen.  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring
                            setzt voraus, dass:  a) die betroffene Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Voll-  zugs erklärt hat;  b) die   betroffene   Person   einen   festgelegten   Kostenbeitrag   von  Fr.  15.–  pro  Tag  leistet,  soweit  sie  dazu  unter  Berücksichtigung  ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist;  c) die betroffene Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist,  den zuständigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen im Rahmen  des Electronic Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren;  d) die Wohnung der betroffenen Person über einen Telefonanschluss  verfügt und die betroffene Person die technisch bedingten Verbin-  dungsgebühren  übernimmt,  soweit  sie  dazu  unter  Berücksichti-  gung ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist;  e) das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f) die betroffene Person körperlich und geistig in der Lage ist, einem  angemessenen  Arbeits-,  Ausbildungs-  oder  Beschäftigungspro-  gramm nachzugehen;  g) die  betroffene  Person  in  der  Regel  eine  Arbeits-,  Ausbildungs-  stelle  oder  eine  geeignete  anderweitige  Tagesstruktur  (invalide  oder mit Erziehungsaufgaben betraute Menschen etc.) aufweist;  h) die betroffene Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten  Tages- und Wochenablauf zu unterziehen und anzunehmen ist, sie  werde  der  Belastung  des  Vollzugs  in  Electronic  Monitoring  ge-  wachsen  sein  und  das  entgegengebrachte  Vertrauen  nicht  miss-  brauchen;  i) kein rechtskräftiger Landesverweis und keine rechtskräftigen ad-  ministrativen  Fernhaltemassnahmen  über  die  betroffene  Person  ausgesprochen worden sind;  j) die betroffene Person, die aus einer anderen Form des Strafvoll-  zugs ins Electronic Monitoring übertritt, sich während des bisheri-  gen Vollzugs bewährt hat.  Bewilligungsverfahren und Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Strafvollzugsbehörde kann der verurteilten Person auf deren
                            Antrag hin den ganzen oder teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe in  der Form des Electronic Monitoring bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electro-  nic  Monitoring  zu  verbüssen,  ist  spätestens  30  Tage  vor  Strafantritt,  bzw. vor dem Übertritt ins Electronic Monitoring Programm schriftlich  bei  der  zuständigen  Strafvollzugsbehörde  einzureichen,  welche nach  Prüfung der formellen Voraussetzungen das Gesuch der Vollzugsstelle  für Electronic Monitoring (VEM) zur Stellungnahme überweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VEM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das  Vollzugsprogramm fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die formelle Bewilligung zur Strafverbüssung in der Form des Elec-  tronic Monitoring wird durch die Strafvollzugsbehörde erteilt, wenn  die verurteilte Person die Vollzugsvereinbarung unterzeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Programm  kann  neben  Arbeits-,  Ausbildungs-,  Freizeit-  und  Sportaktivitäten  auch  die  obligatorische  Teilnahme  an  Einzel-  oder  Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungspro-  grammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über  Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke,  Schadensdeckung und Einkommensverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Mo-
                            nitoring  wird  die  verbüssende  Person  durch  einen  Mitarbeiter  oder  eine Mitarbeiterin der VEM betreut. Die psychosoziale Beratung und  Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Stadt oder durch freiwil-  lige Organisationen bleibt im Rahmen der durchgehenden Beratung  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electro-  nic Monitoring ist den Anweisungen des Mitarbeiters oder der Mitar-  beiterin der VEM strikte Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die verurteilte Person das ihr zugewiesene Programm nicht ein-  halten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbe-  sondere betreffend Arbeitsort, -zeit etc. so hat sie dies unverzüglich  dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin der VEM mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur  freien Verfügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Woh-  nung zur freien Verfügung bemisst sich progressiv nach der zu durch-  laufenden Progressionsphase des Electronic Monitoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung richtet sich  nach folgendem Progressionsplan:  Erstes und zweites Wochenende  5 Stunden samstags und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Stunden sonntags  Drittes und viertes Wochenende  8 Stunden samstags und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Stunden sonntags  Fünftes Wochenende und nachfolgende   von  Freitag,  17.00  Uhr  bis  Montag 08.00 Uhr  Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen  der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Pro-  gressionsphase  begonnen,  welche  für  die  übertretende  Person  eine  mindestens gleichwertige Progressionsebene bedeutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zusätzlich kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der VEM der  verbüssenden   Person   während   allen   Progressionsphasen   maximal  zweimal  unter  der  Woche  zeitlich  begrenzte  Freizeit  ausserhalb  der  Wohnung zur freien Verfügung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer  Arbeit nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Ver-  fügung auf andere Wochentage gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Bei leichten Verstössen, wie der einmaligen, geringfügigen Nicht-
                            einhaltung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben, erfolgt eine Verwar-  nung der verbüssenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gröberen Verstössen, wie der starken Abweichung vom vorgege-  benen  Programm  oder  wiederholten  leichten  Verstössen  erfolgt  die  einmalige Kürzung oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Woh-  nung zur freien Verfügung oder die Verlängerung einer Progressions-  phase oder die Rückversetzung in eine frühere Progressionsphase.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schweren Verstössen, wie Täuschung der Behörden oder Mani-  pulation an den technischen Kontrolleinrichtungen oder bei Verzicht  der Weiterführung des Electronic Monitoring durch die verbüssende  Person erfolgt der Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Elec-  tronic Monitoring und die Rückweisung der verbüssenden Person an  die zuständige Strafvollzugsbehörde.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Gegen Verfügungen der VEM kann bei der Abteilung Freiheits-
                            entzug und Soziale Dienste Beschwerde geführt werden. Gegen Ent-  scheide der Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste kann Be-  schwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt geführt wer-  den.  Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8 . Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit
                            Electronic Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Diese Verordnung ist zu publizieren und erlangt Wirksamkeit für
                            die Dauer der durch den Bundesrat bewilligten Fortführung des Straf-  vollzugs in der Form des Electronic Monitoring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .