Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden (154.850)
INHALT
Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden
- Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden
- §1.
- §2. Die Einzelrichter erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschä-
- §3. Vorladungen des Einzelrichters werden durch den Ortsdiener
- §4. Der Einzelrichter hat nach Ablauf des Jahres dem Appellations-
- §5. Die Verordnung betreffend das Verfahren vor den Einzelrich-
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