Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden (154.850) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden
- Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden
 - §1.
 - §2. Die Einzelrichter erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschä-
 - §3. Vorladungen des Einzelrichters werden durch den Ortsdiener
 - §4. Der Einzelrichter hat nach Ablauf des Jahres dem Appellations-
 - §5. Die Verordnung betreffend das Verfahren vor den Einzelrich-