Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden
                            Verordnung über die Einzelrichter in den Landgemeinden  Vom 28. August 1936  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt au  f § 1 des Ge-  setzes über die Gerichtsgebühren und in Vollzug des Gerichtsorganisa-  tionsgesetzes, auf den Antrag des Appellationsgerichts, verordnet, was  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            1)  Die Einzelrichter in den Landgemeinden beziehen zuhanden  der Finanzverwaltung in Zivilsachen für jede Vorladung Fr. 10.–, für  jedes Urteil Fr. 20.– bis Fr. 40.–, für die Erledigung eines Prozesses ohne  Urteil, für vorsorgliche Verfügungen und Vollstreckungsverfügungen  Fr. 10.– bis Fr. 20.–, für schriftliche Ausfertigung eines Urteils oder Ver-  gleichs Fr. 15.–; wird der Einzelrichter aufgrund einer Vereinbarung  der Parteien angerufen, so bestimmt sich die Prozessgebühr nach der  Verordnung über die Gerichtsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Strafsachen beziehen die Einzelrichter von den Kostenpflichtigen  eine Urteilsgebühr von Fr. 10.– bis Fr. 50.–, eine Abstandsgebühr von  Fr.  10.–  bis  Fr.  30.–  bei  Rückzug  von  Privatverzeigungen,  und  für  schriftliche Urteilsausfertigung Fr. 15.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Einzelrichter erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschä-
                            digung, die vom Regierungsrat alljährlich festgesetzt wird; ferner wer-  den ihre Auslagen für Protokoll und Formulare von der Finanzverwal-  tung bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Vorladungen des Einzelrichters werden durch den Ortsdiener
                            (Dorfwächter) oder durch die Post zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Einzelrichter hat nach Ablauf des Jahres dem Appellations-
                            gericht und dem Regierungsrat einen Bericht über seine richterliche  Tätigkeit anhand des zu diesem Zweck aufgestellten Formulars zu er-  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Verordnung betreffend das Verfahren vor den Einzelrich-
                            tern in den Landgemeinden vom 30. Oktober 1895 wird aufgehoben.  Die neue Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit; sie ist zu publizie-  ren.