Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale H... (413.710) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
- Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
 - §1. Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, nämlich vor den Weih-
 - §2. Die Leistungen werden durch ganze Noten bewertet. Es bedeu-
 - §3. Der Fleiss wird im Zeugnis nur beurteilt, wenn er nicht befrie-
 - §4.
 - §5.
 - §6. Befördert werden diejenigen Schüler, auf welche die Bestim-
 - §7.
 - 1. Nach der Anzahl der ungenügenden Noten in allen Abteilungen:
 - 2. Nach der Notensumme:
 - 3. Ungenügende Noten in den obligatorischen Fächern Zeichnen
 - §8. Massnahmen, die aufgrund der §§ 3–7, 9 und 10 getroffen wer-
 - §9. Auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllt sind, kann die
 - § 10. Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Mehrheit der in
 - § 10a.
 - § 11. Der Rektor setzt die Daten der Zeugniskonferenzen fest und
 - § 12. In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrer ihre An-
 - § 13.
 - § 14. Wünschen nicht beförderte oder zurückversetzte Schüler nach
 - § 15. Die Erteilung des Reifezeugnisses erfolgt nach den Bestimmun-
 - § 16. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über
 - § 17.