Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
                            Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen  und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 26. April 1966  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 74  Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , auf den Antrag des Erzie-  hungsrates, erlässt folgende Verordnung:  Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, nämlich vor den Weih-
                            nachtsferien und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Sie geben Auf-  schluss über die Leistungen des Schülers und über die Regelmässigkeit  seines Schulbesuchs und enthalten die den Schüler betreffenden Be-  schlüsse der Lehrerkonferenz sowie allfällige Bemerkungen der Fach-  lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrer fertigen die Zeugnisse aus und unterzeichnen sie.  Die Inhaber der elterlichen Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bestätigen mit ihrer Unterschrift,  vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.  Notengebung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Leistungen werden durch ganze Noten bewertet. Es bedeu-
                            ten: 6 sehr gut, 5 gut, 4 genügend, 3 ungenügend, 2 schlecht, 1 sehr  schlecht. Der Schüler erhält in jedem Zeugnis Leistungsnoten in allen  Fächern, die er besucht hat. Ausgenommen sind folgende obligatori-  sche Fächer am Wirtschaftsgymnasium: Betriebs- und volkswirtschaft-  liche Übungen und Sozialkundliches Praktikum; ferner folgende Fa-  kultativfächer: Zeichnen, Singen, Chor, Orchester, Kunstbetrachtung,  Philosophie, Englische Konversation, Informatik, Werken (Textil). In  Fakultativfächern, in denen keine Leistungsnoten gesetzt werden, ist  der Vermerk «besucht» ins Zeugnis einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung der Noten ist der in dem betreffenden Fach unter-  richtende Lehrer zuständig. Über die Rekursmöglichkeiten vgl. § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachlehrer ist verpflichtet, in seinem Fach allen Schülern eine  Note zu erteilen (Ausnahmen vgl. § 9). Fehlen ihm dazu die nötigen Un-  terlagen, so kann der Rektor auf Antrag des Fachlehrers eine Seme-  sterprüfung anordnen. Versäumt der Schüler diese ohne triftigen  Grund, so wird ihm für diese Prüfung die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fleiss
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Fleiss wird im Zeugnis nur beurteilt, wenn er nicht befrie-
                            digt. Für die Erteilung einer allgemeinen Fleissbemerkung ist die  Mehrheit der in der Klasse unterrichtenden Lehrer zuständig. In der  Abstimmung hat jeder Lehrer ohne Rücksicht auf die Anzahl der von  ihm in der Klasse unterrichteten Fächer nur eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Fleissbemerkung, die ein einzelnes Fach betrifft, ist der ent-  sprechende Fachlehrer zuständig.  Betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            7)  Das Betragen wird im Zeugnis nicht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Verhalten eines Schülers zu Tadel Anlass gegeben hat,  kann dem Schüler in einem an die Inhaber der elterlichen Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ge-  richteten Begleitschreiben zum Zeugnis eine Betragensbemerkung er-  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betragensbemerkungen lauten je nach der Schwere der Verfeh-  lungen «tadelnswert» oder «sehr tadelnswert».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für die Erteilung einer allgemeinen Betragensbemerkung  Rektor. Für die Erteilung einer ein einzelnes Fach betreffenden Betra-  gensbemerkung ist der entsprechende Fachlehrer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Begleitschreiben wird vom Klassenlehrer abgefasst. Die Inhaber  der elterlichen Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  bestätigen mit ihrer Unterschrift auf einem Dop-  pel des Begleitschreibens, von der Betragensbemerkung Kenntnis ge-  nommen zu haben.  Promotion allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
                            9)  Für das weitere Fortkommen eines Schülers sind die Leistungs-  noten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massge-  bend:  Wirtschaftsgymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomabteilung (Lehrplan 1986)  Deutsch (d)  Französisch (d)  Englisch  Betriebliches Rechnungswesen (d)  Betriebswirtschafts- und Rechtslehre (d)  Volkswirtschaftslehre  Informatik  Geschichte/Staatskunde  Geographie  Mathematik  Natur- und Warenkunde  Maschinenschreiben  Stenographie (2. Klasse)  Textverarbeitung/Stenodactylographie  Zeichnen (1. Klasse)  Musikkunde  Angewandte Mathematik  Biologie  Literaturbetrachtung (deutsch)  Marketing  Chemie  Geographische Übungen und Exkursionen  Gegenwartsprobleme von Staat und Gesellschaft  Verkehrsabteilung  Deutsch (d)  Französisch (d)  Englisch oder Italienisch  Geschichte/Staatskunde  Geographie (d)  Volkswirtschaftslehre  Betriebs- und Rechtskunde  Rechnungswesen (d)  Informatik  Sekretariat  Mathematik oder Warenkunde  Fachabteilung (Lehrplan 1974)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Deutsch (d)  Französisch (d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und Menschenkunde  Stenographie  Maschinenschreiben/Bürotechnik  Fachabteilung (Lehrplan 1989)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Deutsch (d)  Französisch (d)  Englisch  Rechnungswesen (d)  Betriebs- und Rechtskunde (d)  Handelskorrespondenz  Wirtschaftsgeographie  Biologie/Ökologie  Informatik  Geschichte/Staatskunde  Sekretariat/Textverarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionsvermerke lauten:  im Sommerzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  : befördert – probeweise befördert – nicht beför-  dert;  im Winterzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  : Beförderung fraglich – zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufnahmeverfahren für die 1. Klassen und für Neueintretende  bildet Gegenstand einer besonderen Regelung (Verordnung betref-  fend die Festsetzung der Bedingungen für die Aufnahme von Schülern  in die Gymnasien und die Kantonale Handelsschule des Kantons Ba-  sel-Stadt und betreffend die Durchführung der Aufnahmeprüfungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt ein Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugniskonferenz  aus, so erhält er ein vollständiges Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Schüler darf erst drei Jahre nach Beginn einer früheren Wieder-  holung erneut repetieren (Ausnahmen analog § 9). Klassenwiederho-  lungen werden nur solchen Schülern zugestanden, welche die Maturi-  tät bzw. das Diplom spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können,  in welchem sie 21 Jahre alt werden. Schüler der Verkehrs- und Fachab-  teilung können die Klasse nur wiederholen, falls sie das Diplom bzw.  das Abschlusszeugnis spätestens in dem Kalenderjahr erreichen kön-  nen, in welchem sie 19 Jahre alt werden. Über Ausnahmen entscheidet  der Rektor. Gegen seinen Entscheid kann nach den allgemeinen Be-  stimmungen an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Befördert werden diejenigen Schüler, auf welche die Bestim-
                            mungen der §§ 7 und 10 nicht angewendet werden müssen.  Probesetzung, Warnung, Remotion
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            15)  Durch den Vermerk «Probeweise befördert» oder «Beförde-  rung fraglich» gewarnt werden:  a)  b) An der Diplom-, Verkehrs- und Fachabteilung diejenigen Schüler,  welche die Remotionsbestimmungen erfüllen, ohne im vorherge-  henden Zeugnis gewarnt worden zu sein, und diejenigen Schüler,  die bei Doppeltzählung der mit (d) bezeichneten Fächer folgende  Notensumme nicht erreichen: 12 Promotionsfächer 64 Punkte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Promotionsfächer 60 Punkte, 10 Promotionsfächer 56 Punkte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Promotionsfächer 52 Punkte und 8 Promotionsfächer 48 Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Winterzeugnis der obersten Klassen jeder Abteilung werden  keine Warnungen mehr ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht befördert oder zurückversetzt werden Schüler nach vorausge-  hender Warnung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nach der Anzahl der ungenügenden Noten in allen Abteilungen:
                            vier oder mehr ungenügende Noten; drei ungenügende Noten,  wovon mindestens eine unter drei; zweimal Note zwei; einmal  Note eins und eine weitere ungenügende Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nach der Notensumme:
                            a)  b) Diplom-, Verkehrs- und Fachabteilung  Bei Doppeltzählung der Promotionsfächer, die in der Fächer-  tabelle mit (d) bezeichnet sind, darf die Notensumme nicht  unter folgende Werte sinken: 12 Promotionsfächer 63 Punkte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Promotionsfächer  59  Punkte,  10  Promotionsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Punkte, 9 Promotionsfächer 51 Punkte und 8 Promotionsfä-  cher 47 Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ungenügende Noten in den obligatorischen Fächern Zeichnen
                            und Musikkunde werden bei der Feststellung der Anzahl der un-  genügenden Noten für die Probesetzung oder die Remotion nicht  mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussfassung über Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Massnahmen, die aufgrund der §§ 3–7, 9 und 10 getroffen wer-
                            den, erhalten Rechtskraft durch die Zustimmung derjenigen Lehrer-  konferenz, welche zur Behandlung der Zeugnisse einberufen wird (im  folgenden «Zeugniskonferenz» genannt). Ausgenommen sind Betra-  gensbemerkungen des Rektors und des Konrektors; diese bedürfen  nicht der Zustimmung der Zeugniskonferenz. Nach der Zeugniskonfe-  renz dürfen Noten und Beschlüsse nur geändert werden, wenn bei der  Notengebung durch die Fachlehrer oder bei der Beschlussfassung der  Konferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind. In diesem Fall  bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Lehrerkonferenz.  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllt sind, kann die
                            Zeugniskonferenz von der Nichtbeförderung, Zurückversetzung, Be-  förderung auf Probe oder Warnung absehen, sofern die Leistungen  eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit  oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind,  dass ihm in einzelnen Fächern keine genügenden Noten erteilt werden  können. In allen diesen Fällen sind die entsprechenden Beschlüsse im  Zeugnis zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Mehrheit der in
                            einer Klasse unterrichtenden Lehrer (Stimmrecht analog § 3) einen  Schüler auch dann probeweise befördern oder warnen, wenn die in § 7  genannten Bedingungen auf ihn nicht anwendbar sind, seine Leistung  und sein Fleiss jedoch ein gedeihliches Fortkommen in der Klasse als  fraglich erscheinen lassen. In diesem Falle begründet der Klassenlehrer  die Warnung den Eltern gegenüber in einem amtlichen Schreiben und  trägt die Bemerkung «probeweise befördert» bzw. «Beförderung frag-  lich» ins Zeugnis ein.  Winterremotionen im 9. Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a.
                            16)  Ein Schüler, der nach 8½jährigem Schulbesuch im Winter-  zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  die Remotionsbedingungen erfüllt, wird nicht zurückversetzt  und kann die obligatorische Schulpflicht in seiner bisherigen Klasse er-  füllen, sofern der Inhaber der elterlichen Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  gegenüber der Schul-  leitung schriftlich erklärt, dass der Schüler im folgenden Frühjahr aus  der Schule austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugniskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Der Rektor setzt die Daten der Zeugniskonferenzen fest und
                            gibt sie im Lehrerzimmer durch Anschlag bekannt. Spätestens vier  Schultage vor der Zeugniskonferenz müssen die Noten in den Zeugni-  stabellen eingetragen sein. An einem der drei folgenden Tage bespricht  jeder Klassenlehrer mit den in seiner Klasse unterrichtenden Kollegen  gemeinsam die Zeugnisse seiner Schüler, insbesondere derjenigen,  deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint (Klassenkon-  ferenz). Am Abend vor der Zeugniskonferenz werden die Zeugnista-  bellen dem Rektor zur Verfügung gestellt. Es dürfen dann, Irrtum vor-  behalten, keine Noten mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrer ihre An-
                            träge zu den Zeugnissen ihrer Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeugnisse, welche die Bemerkungen «nicht befördert» oder «zurück-  versetzt» enthalten, sind sogleich nach Schluss der Zeugniskonferenz  von den Klassenlehrern als amtliche Sendung den Inhabern der elterli-  chen Sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            20)  Gegen Zeugnisse kann nach den allgemeinen Bestimmungen  an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.  Wiedereintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Wünschen nicht beförderte oder zurückversetzte Schüler nach
                            vorübergehendem Austritt wieder in die bisherige Abteilung der KHS  einzutreten, so können sie nur in derjenigen Klasse Aufnahme finden,  zu deren Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind. Ausnah-  men können nur gestattet werden, wenn besondere Verhältnisse vorlie-  gen; für den Entscheid ist der Rektor zuständig.  Maturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Erteilung des Reifezeugnisses erfolgt nach den Bestimmun-
                            gen der «Ordnung für die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-  Stadt»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhindert Krankheit die rechtzeitige Ablegung der Maturitätsprü-  fung und sind nur kleine Lücken in der Ausbildung vorhanden, so kann  der Rektor im Einverständnis mit dem Präsidenten der Kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über
                            die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale  Handelsschule Basel vom 10. Januar 1961 samt den seit diesem Datum  getroffenen Abänderungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            22)  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den Beginn  des Schuljahres 1966/67 in Kraft.