Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt (166.300) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt
- Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt
 - §1. Mit Wirksamkeit der vom Grossen Rat am 10. November 2004
 - §2. Es wird ein Wahlkreis Staat und ein Wahlkreis Institutionen ge-
 - §4. Jeweils die Hälfte der einem Wahlkreis angehörenden Mitglieder
 - §5. Die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter
 - §6. Für die Wahl der Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgeber-
 - §7. Wahlberechtigt sind alle mündigen natürlichen Personen. Vorbe-
 - §8. Die PKBS lädt die Versicherten der beiden Wahlkreise ein, in-
 - §9. Die PKBS lädt die Institutionen ein, innert einer Frist von drei
 - § 10. Bei den Wahlen der Arbeitnehmervertretenden sowie bei der
 - § 11. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie nicht den zugestellten ent-
 - § 12. Die offizielle Publikation der Wahlergebnisse erfolgt im Kan-
 - §13 . Die Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstim-
 - § 14. Beschwerden gegen Verstösse gegen diese Verordnung (Verlet-
 - § 15. Die in dieser Verordnung geregelten Grundsätze über das
 - § 16. Erfolgt vor Erlass der reglementarischen Bestimmungen durch
 - § 17. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 2005