Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt
Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt Vom 15. März 2005 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 65 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassen- gesetz, PKG)
1) , beschliesst: a. allgemeines, wahlkreise Inhalt der Verordnung, Amtsperiode
§1. Mit Wirksamkeit der vom Grossen Rat am 10. November 2004
beschlossenen Änderungen des Pensionskassengesetzes tritt anstelle der bisherigen Verwaltungs- und Anlagekommission ein neu zu bestel- lender Verwaltungsrat.
2 Diese Verordnung regelt die erstmalige Wahl des Verwaltungsrates.
3 Die erste Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt am 1. Juni 2005 und dauert bis zum 31. Mai 2009.
4 Das von den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Arbeitgebenden be- zeichnete Mitglied des Präsidiums führt den Vorsitz für die erste Hälfte der Amtsperiode. Wahlkreise
§2. Es wird ein Wahlkreis Staat und ein Wahlkreis Institutionen ge-
bildet.
2 Zehn Mitglieder des Verwaltungsrates gehören dem Wahlkreis Staat an, zwei Mitglieder dem Wahlkreis Institutionen.
3 Der Wahlkreis Staat umfasst den Kanton Basel-Stadt und die Uni- versität Basel als Arbeitgebende sowie die von diesen beschäftigten Personen.
4 Der Wahlkreis Institutionen umfasst sämtliche vertraglich bei der Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) angeschlossenen Arbeitgebenden sowie die von diesen beschäftigten Personen.
5 Mit Wirksamkeit der vom Grossen Rat am 10. November 2004 be- schlossenen Änderungen des Pensionskassengesetzes gehört das Per- sonal der Pensionskasse Basel-Stadt zum Wahlkreis der angeschlosse- nen Institutionen.
b. wahlberechtigung Paritätische Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§4. Jeweils die Hälfte der einem Wahlkreis angehörenden Mitglieder
des Verwaltungsrates werden von den in der PKBS versicherten Ar- beitnehmenden und von den Arbeitgebenden gewählt. Aktives Wahlrecht
§5. Die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter
werden vom in der PKBS versicherten Personal (Aktivversicherte) des entsprechenden Wahlkreises gewählt. Jede versicherte Person hat eine Stimme.
2 Die Wahl der Arbeitgebervertreterinnen bzw. Arbeitgebervertreter für den Wahlkreis Staat erfolgt durch den Regierungsrat.
3 für den Wahlkreis Institutionen erfolgt durch die Gesamtheit der ange- schlossenen Institutionen. Die Stimmengewichte der einzelnen Institu- tionen sind abhängig von der Anzahl der Versicherten und Rentenbe- ziehenden und richten sich nach dem Schlüssel gemäss § 6. Stimmrechte der Institutionen
§6. Für die Wahl der Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgeber-
vertreters erhält jede Institution eine Grundstimme, wenn Arbeitneh- mende bei der PKBS versichert sind und eine Grundstimme, wenn Rentenbeziehende der PKBS vorhanden sind. Zusätzlich erhält die Institution eine Stimme pro 50 Versicherten und Rentenbeziehenden, im Maximum jedoch 20 zusätzliche Stimmen. Passives Wahlrecht
§7. Wahlberechtigt sind alle mündigen natürlichen Personen. Vorbe-
halten bleiben die Absätze 3 bis 5.
2 Die Kandidierenden sollen über Kenntnisse verfügen, die sie für das Amt als Mitglied des Verwaltungsrates entsprechend befähigen.
3 der als Arbeitnehmer- oder als Arbeitgebervertretende kandidieren.
4 Amtierende Mitglieder des Regierungsrates sowie Personen, welche sind, können nicht als Arbeitnehmervertretende kandidieren.
5 Arbeitgebervertretende des Wahlkreises Institutionen sind dann
c. durchführung der wahlen Wahl der Arbeitnehmervertretenden
§8. Die PKBS lädt die Versicherten der beiden Wahlkreise ein, in-
nert einer Frist von drei Wochen seit der Ausschreibung Wahlvor- schläge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kan- didatinnen und Kandidaten geschlossen.
2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Kandidierenden enthalten. Die Wahlvor- schläge können zudem eine Listenbezeichnung enthalten.
3 Die Wahlvorschläge sind von mindestens 30 (Wahlkreis Staat) bzw.
10 (Wahlkreis Institutionen) Versicherten zu unterzeichnen, wobei vor- geschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeich- nen dürfen.
4 Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr als fünf Personen (Wahlkreis Staat) bzw. nicht mehr als eine Person (Wahlkreis Institutionen) enthal- ten.
5 Für die anschliessend vorzunehmenden Wahlen werden den Versi- cherten die Listen mit den gemäss Abs. 1 vorgeschlagenen Kandidatin- nen und Kandidaten zugestellt. Die Versicherten haben fünf Stimmen (Wahlkreis Staat) bzw. eine Stimme (Wahlkreis Institutionen).
6 Die Versicherten können einen bedruckten Wahlzettel unverändert belassen, einen bedruckten Wahlzettel abändern und ergänzen, oder den unbedruckten Wahlzettel ausfüllen. Es können jedoch nur vorge- schlagene Kandidatinnen und Kandidaten und diese nur einmal aufge- führt werden.
7 Die Versicherten senden den entsprechenden Wahlzettel innert einer Frist von drei Wochen seit der Zustellung an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle ein. Wahl der Arbeitgebervertretenden
§9. Die PKBS lädt die Institutionen ein, innert einer Frist von drei
Wochen seit der Ausschreibung Wahlvorschläge einzureichen. Jede Institution kann maximal eine Person vorschlagen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen.
2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse des bzw. der Kandidierenden enthalten.
3 Die PKBS bringt die Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten dem Regierungsrat zur Kenntnis und sorgt dafür, dass der Regierungsrat seinerseits diejenigen Personen den Institutionen bekannt gibt, die er zu wählen beabsichtigt.
d. ergebnisse und publikation Ermittlung der Gewählten, Stille Wahl
§ 10. Bei den Wahlen der Arbeitnehmervertretenden sowie bei der
Wahl der Arbeitgebervertretenden des Wahlkreises Institutionen wer- den die Ergebnisse nach dem Prinzip der Majorzwahl ermittelt. Ge- wählt sind diejenigen Kandidierenden, welche die höchsten Stimmen- zahlen auf sich vereinigen (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los.
2 Entspricht die Zahl der Kandidierenden der Zahl der zu Wählenden, so gelten diese als gewählt. Das Wahlverfahren gemäss § 8 Abs. 5–7 bzw. gemäss § 9 Abs. 4 entfällt dementsprechend. Ungültige Wahlzettel und Stimmen
§ 11. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie nicht den zugestellten ent-
sprechen oder wenn ehrverletzende Bemerkungen angebracht werden.
2 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen der Stimmen- den nicht eindeutig erkennen lassen oder wenn sie für eine nicht wähl- bare Person abgegeben werden. Publikation
§ 12. Die offizielle Publikation der Wahlergebnisse erfolgt im Kan-
tonsblatt. f. beaufsichtigung, beschwerden Aufsicht
§13 . Die Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstim-
mungen beaufsichtigen die Wahl, insbesondere die Wahl der Arbeit- nehmervertreter. Beschwerden
§ 14. Beschwerden gegen Verstösse gegen diese Verordnung (Verlet-
zung des Stimmrechts; Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Wahlen) sind innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt beim Regierungsrat zu erheben.
2 Der Beschwerde kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn
e. übergangs- und schlussbestimmungen Gültigkeit dieser Verordnung
§ 15. Die in dieser Verordnung geregelten Grundsätze über das
Wahlverfahren behalten ihre Gültigkeit solange, bis der erste gewählte Verwaltungsrat reglementarische Bestimmungen über die Wahl des Verwaltungsrates erlassen hat. Vorzeitiger Rücktritt
§ 16. Erfolgt vor Erlass der reglementarischen Bestimmungen durch
den Verwaltungsrat ein Rücktritt eines von der Arbeitnehmerschaft gewählten Mitglieds des Wahlkreises Staat, so ist die Arbeitsgemein- schaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Amtsperiode zu bezeich- nen.
2 Beim vorzeitigen Rücktritt eines von der Arbeitgeberschaft oder von der Arbeitnehmerschaft des Wahlkreises Institutionen gewählten Mit- glieds des Verwaltungsrates erfolgt die Ersatzwahl gemäss dem in die- ser Verordnung beschriebenen Verfahren. Wirksamkeit
§ 17. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 2005
wirksam.
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