Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und W... (416.700)
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Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien
- Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien
- § 139 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
- §1. Im Laufe eines Schuljahres sind mit den Klassen sämtlicher
- §2. An den Schulen mit Fachlehrersystem sind Ausflüge wenn immer
- §3. Bei eintägigen Ausflügen oder Exkursionen ist der Rektor mit-
- §4. Die Teilnahme an Schulausflügen ist für Lehrer und Schüler obli-
- §5. An den Schulausflügen sind dem Alter der Schüler angemessene
- §6. Die räumliche Begrenzung der Schulausflüge und Abschlussrei-
- §7. Die Ausflüge sind mit möglichst geringen Kosten durchzuführen.
- §8. Zur Durchführung von Schulausflügen steht ein besonderer Kre-
- §9. Am Tag nach einem Ausflug kann der Rektor den Ausfall der vor
- 8.30 Uhr beginnenden Stunde bewilligen. In Ausnahmefällen kann der
- § 10. Mit dem Erlass dieser Ordnung wird die Ordnung für die
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