Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und W... (416.700)
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Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien

Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in den Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelsschule, der Diplommittelschule
1) und den Gymnasien
2) Vom 23. September 1987 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. November 1987. Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf den

§ 139 des Schulgesetzes vom 4. April 1929

3) , folgende Ordnung: A. Anzahl und Dauer der Schulausflüge

§1. Im Laufe eines Schuljahres sind mit den Klassen sämtlicher

Schulanstalten mindestens zwei Schulausflüge durchzuführen. Ein Ausflug kann durch einen Sporttag ersetzt werden.
2 Es werden durchgeführt: a) Halb- oder ganztägige Ausflüge mit den Klassen sämtlicher Schul- anstalten. b) Ein zweitägiger Schulausflug kann im 7. bis 11. Schuljahr durchge- führt werden, sofern im gleichen Jahr keine Schulkolonie bzw. aus- wärtige Projektwoche stattfindet. c) In den Abschlussklassen der Weiterbildungsschulen können für die Abschlussreise zwei Schultage verwendet werden.
4) B. Zeitpunkt

§2. An den Schulen mit Fachlehrersystem sind Ausflüge wenn immer

möglich schulhausweise durchzuführen, damit Pensumsstörungen ver- mieden werden.
2 In der Woche vor oder nach den Ferien sollen keine Ausflüge stattfin- den. C. Programm

§3. Bei eintägigen Ausflügen oder Exkursionen ist der Rektor mit-

tels Formular vor dem Ausflug zu orientieren. Tag, Route, Kosten, Ab- fahrts- und Rückkehrzeit sind aufzuführen.
2 Bei mehrtägigen Ausflügen ist dem Rektor ein ausführliches Pro- gramm (Tag, Route, Kosten, Abfahrts- und Rückkehrzeit, Unterkunft, voraussichtliche Marschdauer, Schwierigkeitsgrad) zur Genehmigung
D. Teilnahme

§4. Die Teilnahme an Schulausflügen ist für Lehrer und Schüler obli-

gatorisch.
2 Schüler, die aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen zwingen- den Gründen verhindert sind, an den Schulausflügen teilzunehmen, müssen sich dispensieren lassen.
3 sich ordnungsgemäss dispensieren zu lassen. Nötigenfalls können sie für abwesende Kollegen im Unterricht eingesetzt werden. E. Durchführungsbestimmungen
5)

§5. An den Schulausflügen sind dem Alter der Schüler angemessene

Wanderungen oder Velotouren (siehe Abs. 5) zu unternehmen.
2 Gletschertraversierungen sind nur in Begleitung eines Bergführers zulässig.
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4 Beim Baden – insbesondere ausserhalb bewachter Badeplätze – und beim Bootfahren hat der Lehrer eine erhöhte Aufsichtspflicht.
5 Die Benützung von Velos ist auf der Mittel- und Oberstufe im Ein- verständnis mit den Inhabern der elterlichen Rechte erlaubt. Diese sind auch für die Verkehrstüchtigkeit des Fahrrads verantwortlich.
6 Die Benützung von privaten Motorfahrzeugen ist untersagt.
7 Bei allen Schulausflügen besteht ein Rauch-, Alkohol- und Drogen- verbot. An den oberen Schulen kann das Rauchverbot vom 10. Schul- jahr an vom begleitenden Lehrer gelockert werden.
8 Diese Durchführungsbestimmungen gelten auch für Schulkolonien, Studienwochen und Exkursionen, wobei der Rektor die Benützung von privaten Motorfahrzeugen in begründeten Fällen gestatten kann. F. Ziel

§6. Die räumliche Begrenzung der Schulausflüge und Abschlussrei-

sen liegt in der Kompetenz der Rektoren und Inspektionen. G. Kosten

§7. Die Ausflüge sind mit möglichst geringen Kosten durchzuführen.

2 Die finanzielle Begrenzung der Schulausflüge und Abschlussreisen liegt in der Kompetenz der Rektoren und Inspektionen.
H. Beiträge

§8. Zur Durchführung von Schulausflügen steht ein besonderer Kre-

dit zur Verfügung. Er ist in erster Linie dafür bestimmt, weniger bemit- telten Schülern die Reisekosten ganz oder teilweise zu zahlen. Den Lehrkräften werden die bei der Durchführung des Ausfluges entstan- denen Kosten wie folgt vergütet: a) bei eintägigen Ausflügen: die allfälligen Fahrtkosten; b) bei mehrtägigen Ausflügen: die Fahrtkosten, die Kosten für Über- nachten, gemeinsam mit der Klasse in der Unterkunft eingenom- mene Mahlzeiten und eventuell weitere besondere Auslagen (Ein- tritte, Telephon usw.).
2 Die Lehrkräfte haben in jedem einzelnen Fall dem Rektorat Rech- nung zu stellen. I. Schulbeginn nach Schulausflügen

§9. Am Tag nach einem Ausflug kann der Rektor den Ausfall der vor

8.30 Uhr beginnenden Stunde bewilligen. In Ausnahmefällen kann der

Rektor einen noch späteren Schulbeginn festsetzen. K. Schlussbestimmungen

§ 10. Mit dem Erlass dieser Ordnung wird die Ordnung für die

Durchführung von Schulausflügen in den Primar¡, Sekundar- und Real- schulen sowie den Sonderklassen, der Kantonalen Handelsschule, der Mädchenoberschule und den Gymnasien vom 12. Juni 1968 aufgeho- ben. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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