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Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung (830.400)
CH - GR
31.12.2003
INHALT
Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
Art. 6 der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 3 )
Art. 1 Mit dem Gebäude sind zu versichern:
Art. 2 Nicht mit dem Gebäude sind zu versichern:
Art. 4 3 )
Art. 5 4 )
Art. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 5 )
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