Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
Verordnung über die Abgrenzung zwischen Ge- bäude- und Fahrhabeversicherung
1 ) Gestützt auf Art. 13 des Gesetz es über die Gebäudeversicherung
2 ) und
Art. 6 der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 3 )
von der Regierung erlassen am 11. Januar 1971
Art. 1 Mit dem Gebäude sind zu versichern:
a) die dem Gebäudeeigentümer gehörenden ortsgebundenen, gebäude- vollendenden Einrichtungen, wie
1. alle Einrichtungen, die den um bauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fe nster, Fensterläden, Storen;
2. die auf die Raummasse zugeschnittenen Bodenbeläge und -tep- piche;
3. die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen;
4. die der Beleuchtung des Raum es dienenden Einrichtungen,
5. die Beleuchtungskörper, die üblicherweise bei Erstellen des Baues angebracht werden, wie Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Badezimmer-, Abort- und Garagebe leuchtung und dergleichen;
6. die sanitären Einrichtungen;
7. die der Energierzu- und -ableitung dienenden Einrichtungen von Gas-, Dampf- und Wasserleitungen;
8.
4 ) die elektrischen Einrichtungen samt Leitungen. b) alle andern Einrichtungen, die mit dem Gebäude fe st verbunden sind, soweit sie nicht unter Artikel 2 fall en; als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie ohne selbst Schaden zu nehmen oder ohne Be- schädigung des Gebäudes ode r eines Gebäudeteils nicht entfernt wer- den kann; blosse Befestigung oder eine allfällige Verkleidung gilt nicht als Einbau. c)
5 ) Freiwillige Versicherung Gebäudeähnliche Objekte sind auf Antrag des Eigentümers versicher- bar, wenn sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Als gebäudeähnliche Objekte gelten: – Bassins, Futtersilos, Sportpla tzbühnen und Rampen, Pizzaöfen;
1) Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
2) BR 830.100
3) BR 830.120
4) Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
5) Einfügung gemäss RB vom 11. Januar 1994
– selbständig e bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material er- stellt sind, wie Brücken, Wasse rzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Stützmauern und dergleichen; – Kleinbauten (Objekte mit einem We rt unter Fr. 10 000.-. Basis 1. Januar 1994); – Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
Art. 2 Nicht mit dem Gebäude sind zu versichern:
a) die betrieblichen Einrichtungen ge werblicher und industrieller Anla- gen (wie Maschinen, Apparate und Leitungen) einschliesslich der zugehörigen baulichen Einrichtunge n (wie Fundamente, Sockel, För- dereinrichtungen und Behälter), di e mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bild en; es ist unerheblich, ob und wie die betrieblichen und die zugehörigen Einrichtungen eingebaut sind; b) ...
1 ) c) das eigentliche Mobiliar.
Art. 3
2 ) Die Direktion der Gebäudeversicherungs anstalt regelt im Rahmen der Ar- tikel 1 und 2 die Zugehörigkeit der einzelnen Gruppen von Sachen zur Gebäude- und Fahrhabeversicherung Art.
Art. 4 3 )
Von der Versicherungspflicht sind ge mäss Artikel 6 litera b der Ausfüh- rungsbestimmungen zum Gesetz übe r die Gebäudeversicherung im Kan- ton Graubünden selbständige Gebäude mit einem Versicherungswert von weniger als 10 000 Fr anken ausgenommen.
Art. 5 4 )
Die aufgrund der bisherigen Verordnung rechtskräftig festgesetzten Ver- sicherungssummen gelten bis zur neue n Schätzung weiter, sofern nicht vorher eine Anpassung erfolgt.
Art. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 5 )
1) Aufgehoben gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
2) Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
3) Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
4) Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
5) Mit RB vom 26. Oktober 1970 auf den 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt
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