Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung (838.150)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung
- Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung
- Art. 1 Die Feuerpolizei kann verlangen, da ss die brandschutzt echnische Beschaf-
- Art. 2 Die Gemeinde wählt ihre Brandschutzorgane.
- Art. 4 Bauten im Sinne von Artikel 11 Litera b der Verordnung
- Art. 6 Die feuerpolizeilichen Bewilligungsge suche sind der Gemeinde mit Plä-
- Art. 10 Das kantonale Feue rpolizeiamt stellt bei ih m eingehende Planvorlagen,
- Art. 1 1
- Art. 15 Über die Gebäude und Anlagen, die de r Brandschutzkontrolle unterliegen,
- Art. 20 Das Ausbrennen der Kamine und Züge darf nur nach erfolgter Verständi-
- Art. 21 Der Besitzer der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Ka minfeger für die
- Art. 24 Die Gemeinde hat für die Organisati on und Bereitschaft der Feuerwehr zu
- Art. 31 Die Betriebslöschgruppen unterstehen in Bezug auf Organisation, Ausbil-
- Art. 32 Die Ernennung der Kommandanten und der Offiziere steht der Betriebs-
- Art. 35 In Gemeinden und Betrieben, in de nen die Gefahr von Bränden besteht,
- Art. 39 Über den Verlauf eines Einsatzes hat der Kommandant innert 10 Tagen
- Art. 42 Jeder fähige Feu erwehrpflichtige kann zum Besuch von Kaderkursen und
- Art. 43 Die Feuerwehren haben die Risiken in ihrer Gemeinde brandsch utzmässig
- Art. 46 Zur Verhinderung weiterer Schäden hat die Feuerwehr auf besondere Wei-
- Art. 47 Der Kommanda nt kann die Feuerwehr im Ernstfalleinsatz auf Kosten der
- Art. 48 Der Kommanda nt hat nach jedem Eins atz für die möglichst rasche Wie-
- Art. 53 Die Beiträge gemäss Artikel 57 der Verordnung 1 ) bestehen aus einem
- Art. 57 Beitragsgesuche für jährliche Anschaffungen gemäss Artikel 60
- Art. 62 Die Gemeindeerlasse sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
- Art. 63 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und
- Art. 64 Diese Ausführu ngsbestimmungen treten mit der Teilrevision der Feuer-
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