Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung (838.150)
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Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung

Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizei- verordnung Gestützt auf Art. 63 der Feuerpol izeiverordnung vom 30. März 1970
1 ) von der Regierung erlassen am 19. September 2000 I. Schadenverhütung

Art. 1 Die Feuerpolizei kann verlangen, da ss die brandschutzt echnische Beschaf-

fenheit nachgewiesen wird für: Nachweis der brandschutztech- nischen Beschaf- fenheit a) Stoffe, Bauteile und technische Einrichtungen durch die Prüfung oder ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle; b) Handfeuerlöscher und Feuerungsaggr egate durch ein Zeichen, das die Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.

Art. 2 Die Gemeinde wählt ihre Brandschutzorgane.

Wahl der Brand- schutzorgane
Art. 3
1 Als Brandschutzsachverständiger ist wä hlbar, wer die fachlichen Voraus- setzungen erfüllt. Brandschutzsach- verständiger
2 Der Brandschutzsachverständige hat die einschlägigen Kurse des kanto- nalen Feuerpolizeiamtes zu besuchen.

Art. 4 Bauten im Sinne von Artikel 11 Litera b der Verordnung

2 ) sind insbeson- dere: a) Wohngebäude mit mindestens 24 Wohnungen, Geschäfts- und Ver- waltungsgebäude, Gewerbe- und Industriebetriebe, Verkaufsge- schäfte; Bewilligungen
1. Bewilligungs- fälle b) Beherber gungs- und Gastgewerbebet riebe wie Ferienheime, Gasthäu- ser, Hotels, Kantinen, Kasernen, Massenlager, Restaurants, Berg- und Skihäuser, SAC-Hütten; c) Heime, Spitäler, A lters- und Pflegeheime; d) Landwirtschaftsgebäude mit über 3 000 m
3 Rauminhalt;
1) BR 838.100
2) BR 838.100
e) Bauten und Räume mit grosse r Personenbelegung wie Ausstellungs- und Markthallen, Bahnhöfe, Kinos, Kirchen, Schulhäuser, Saalbau- ten, Theater, Tribünen, Tu rnhallen, Versammlungsräume; f) Lagerhäuser, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Parkhäuser, Zeug- häuser.
Art. 5
1 Das kantonale Feuerpolizeiam t erteilt Bewilligungen für:
2. Zuständigkeit, Meldepflicht a) Bauten nach Artikel 11 Litera b und d der Verordnung; b) neue Feuerungsanlagen jeder Art ab 70kW Heizleistung; c) Wärmekraftanlagen, die durch Verbrennungsmotoren mit einer Lei- stung von mehr als 20kW angetrieben werden; d) Treibstoffbezugsanlagen; e) Lager brennbarer Flüssigkeiten der Gefährlichkeitsgrade 1 und 2 von mehr als 4 000 Liter je Gebäude; f) Lager brennbarer Flüssigkeiten de r Gefährlichkeitsgrade 3 und 4 von mehr als 10 000 Liter je Gebäude; g) Lager von Flüssiggasen von mehr als 50 Kilogramm je Gebäude.
2 In den übrigen Fällen obliegt die Bewilligung den Brandschutzorganen der Gemeinde.
3 Auswechslungen von Feuerungsaggregat en jeder Art sind der Gemeinde zu melden.

Art. 6 Die feuerpolizeilichen Bewilligungsge suche sind der Gemeinde mit Plä-

nen und Baubeschrieb auf den vorgesc hriebenen Formularen einzurei- chen.
3. Bewilligungs- gesuche
Art. 7
1 Die bei der Gemeinde eingehende n Gesuche sind samt Plänen und Bau- beschrieb ihrem Brandschutzsachver ständigen zur Prüfung vorzulegen.
4. Bewilligung durch die Gemeinde
2 Sofern die Gemeinde die Brandsc hutztätigkeit dem kantonalen Feuerpo- lizeiamt übertragen hat, stellt sie die Gesuche samt Plänen und Baube- schrieb diesem Amt zum Erlass der entsprechenden Verfügung zu.
3 Die Gemeinde hat die Auflagen de s Brandschutzsachverständigen oder des kantonalen Feuerpolizeiamtes in ihren Baubescheid aufzunehmen.
Art. 8
1 Ist für die feuerpolizeiliche Bew illigung das kantonale Feuerpolizeiamt zuständig, hat der Brandschutzsachve rständige der Geme inde diesem das Gesuch samt Plänen und Baubeschr ieb und seiner Stellungnahme zuzu- stellen.
5. Bewilligung durch das Feuer- polizeiamt
2 Der feuerpolizeiliche Entscheid de s kantonalen Feuerpolizeiamtes ist dem Gesuchsteller und der Gemeinde mitzuteilen.
Art. 9
1 Die beim kantonalen Ar beitsinspektorat einzureichenden Planvorlagen werden dem kantonalen Feuerpolizeiamt zur Prüfung zugestellt.
6. Arbeitsinspe k - torat
2 Das kantonale Feuerpoli zeiamt setzt das Arbeitsins pektorat über Projekte in Kenntnis, die ihm direkt zugestellt werden.
3 Das Arbeitsinspektorat stellt dem ka ntonalen Feuerpolizeiamt eine Kopie seiner Verfügung zu.

Art. 10 Das kantonale Feue rpolizeiamt stellt bei ih m eingehende Planvorlagen,

die den Gewässerschutz betreffen, dem kantonalen Amt für Umwelt zur Prüfung zu.
7. Amt für Umwelt

Art. 1 1

1 Die vom kantonalen Feuerpolizeiamt bewilligten Bauten werden nach der Fertigstellung durch dieses abgenommen.
8. Kontrolle
2 Anschliessend kontrolliert das Brands chutzorgan der Gemeinde die Ein- haltung der Brandschutzvorschriften.
Art. 12
1 Personen, welche befangen sind, dürfe n bei der Kontrolle nicht mitwirken.
9. Ausstand
2
1 ) Für den Ausstand gelten die Besti mmungen des Gerichtsorganisations- gesetzes sinngemäss.
Art. 13
1 Die Brandschutzkontrolle ist in fo lgenden Zeitabständen durchzuführen: Brandschutzkon- trolle
1. Zeitabstände a) für Wohngebäude mit zentraler He izanlage, jeweils das ganze Ge- bäude anlässlich von Heiz kesselauswechslungen; b) für Wohngebäude mit Einzelfeue rungen sowie für Gebäude, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlic h sind und in welchen kein grös- serer Personenverkehr und keine grösseren Menschenansammlungen stattfinden, alle 10 Jahre; c) für Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind oder in wel- chen grösserer Personenverkehr und grössere Menschenansammlun- gen stattfinden, alle zwei Jahre;
1) Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord- nungen an das Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 11, AGS 2007, KA
1055; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
d) für speziell feuer- und explosions gefährliche technische Einrichtun- gen und Anlagen innerhalb und im Gefährdungsbereich von Gebäu- den sind die Zeitabstände entsprechend der Gefährlichkeit festzuset- zen. Soweit diese Kontrollen Spezialkenntnisse erfordern, müssen sie durch ausgewiesene Fachleute vorgenommen werden. Über die Kon- trolle ist ein Rapport zu erste llen, wovon jeweils ein Doppel dem kantonalen Feuerpolizeiamt zuzuste llen ist. Die Kosten dieser Kon- trollen trägt der Besitzer.
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt er lässt Weisungen über die Einstufung der einzelnen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen. In begründeten Fäl- len kann es die zeitlichen Kontrollab stände verkürzen oder verlängern.
Art. 14
1 Die Brandschutzsachverständigen haben die Einhaltung der Feuerpoli- zeivorschriften sowie folgende Bauten , Einrichtungen und Tätigkeiten zu kontrollieren:
2. Aufgaben a) Feuerstellen aller Art, Rauch- und Gasabzüge, Kamine und stationäre Wärmekraftanlagen; b) Brandmauern, Brandabsc hnitte und Brandabschlüsse; c) Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von feuergefährlichen Ga- sen, Flüssigkeiten und Stoffen, insbesondere auch von Feuerwerk und dergleichen; d) Einstellräume und Reparaturwer kstätten für Motorfahrzeuge und sta- tionäre Verbrennungsmotoren; e) Aufbewahrungsart brennbare r Abfälle, von Asche usw. f) in Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung gemäss Artikel
4, Litera e: feuergefährliche St offe und Erzeugnisse, brennbare Ab- fälle, Alarmanlagen, Löscheinricht ungen, Fluchtwege, lufttechnische Anlagen, Aufzüge, und dergleichen; g) Lagerung leichtentzündlicher St offe in der Nähe von Gebäuden.
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt er lässt Weisungen über die Durchführung der Kontrolle.

Art. 15 Über die Gebäude und Anlagen, die de r Brandschutzkontrolle unterliegen,

ist in der Gemeinde ein Verzeichnis zu führen. Das kantonale Feuerpoli- zeiamt erlässt dazu Weisungen.
3. Verzeichnis der Einrichtungen Die Kosten für zusätzliche Kontrolle n, welche wegen mangelhafter oder nicht fristgemäss erfolgter Bese itigung der Mängel nötig sind, können dem Gebäudeeigentümer in Rechnung gestellt werden.
4. Zusätzliche Kontrollen
Art. 17
1 Die Fertigstellung einer neuen oder geänderten Blitzschutzanlage ist dem kantonalen Feuerpolizeiamt schriftlich zur Abnahmekontrolle anzumelden. Blitzschutzan- lagen: Abnahme, Kosten
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt erstellt einen Abnahmebericht.
3 Die Kosten der ersten Prüfung für ei ne neue oder geänderte Blitzschutz- anlage gehen zu Lasten des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
4 Nachkontrollen finden auf Kosten des Gebäudeeige ntümers statt. II. Kaminfegerdienst
Art. 18
1 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung hat jede Gemeinde des Ka- minfegerkreises eine Stimme. Die Betriebsbewilligung ist erteilt, wenn die Mehrheit der Gemeinden de s Kaminfegerkreises zustimmt. Betriebs- bewilligung
2 Kommt keine Einigung zustande, so wird der Kaminfeger durch das kantonale Feuerpolizeiamt bestimmt.
Art. 19
1 Der Kaminfeger hat eine Reinigungskontrolle zu führen. Arbeitsausfüh- rung
2 Er ist für die Reinigung verantwortlich.
3 Die Arbeiten mit zweckmässigen Werkzeugen und Apparaten sorgfältig und unter Schonung der Anlagen, deren Umgebung und der Umwelt aus- zuführen.
4 Bei mangelhafter Pflichterfüllung ka nn das Departement die kantonale Bewilligung entziehen.

Art. 20 Das Ausbrennen der Kamine und Züge darf nur nach erfolgter Verständi-

gung mit dem Feuerwehrkommandant en vorgenommen werden und ist vorher der Nachbarschaft bekanntzugeben. Ausbrennen der Kamine

Art. 21 Der Besitzer der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Ka minfeger für die

Hinterlegung von Russ und Asche nichtbrennbare Gefässe zur Verfügung zu stellen. Hinterlegung von Russ und Asche
Art. 22
1 Gebäudeeigentümer, Mieter, Betr iebsinhaber und andere verfügungsbe- rechtigte Personen haben die Kontroll- und Reinigungsarbeiten in den Räumen und an ihren Anlagen zu de n vorgeschriebenen Terminen durch- führen zu lassen. Reinigungszwang
2 Bei Anständen über die Notwendi gkeit der Reinigung und über die Rei- nigungstermine entscheidet die Gemeinde.
Art. 23
1 Die Reinigung erfolgt auf Kosten des Besitzers. Reinigungskosten
2 Vermehrter Zeitaufwand, der durch die Besitzer der Feuerungsanlage verschuldet wird, darf zusätzlich verrechnet werden.
3 Beanstandungen über die Tarifanwe ndung können innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung durch den Kami nfeger dem kantonalen Feuerpoli- zeiamt zur Überprüfung und Schlichtung von Streitigkeiten eingereicht werden. III. Feuerwehrwesen

Art. 24 Die Gemeinde hat für die Organisati on und Bereitschaft der Feuerwehr zu

sorgen. Grundlage ist die Kategorien zuteilung des kantonalen Feuerpoli- zeiamtes. Die Gemeinde wählt den Kommandanten und seinen Stellver- treter. Grundsatz
Art. 25
1 Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr muss ununterbrochen sicherge- stellt werden. Einsatzbereit- schaft
2 In Fremdenverkehrsorten mit 1 000 und me hr Gastbetten in Hotels (inkl. Aparthotels) und Kurbetrieben und in Gemeinden von 3 000 bis 5 000 Einwohnern hat auch an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen mindestens ein Feuerwehroffizier oder Unteroffizier, in Gemeinden mit über 5 000 Einwohnern ein Pikett von ei nem Offizier oder Unteroffizier und zwei Feuerwehrangehörigen jeder zeit über das Alarmierungssystem erreichbar und einsatzbereit zu sein.
3 Das Einsatzkonzept muss vom kant onalen Feuerpolizeiamt genehmigt werden.
Art. 26
1 Für die Beschaffung, den Unterha lt und den Einsatz besonders kostspie- liger oder spezieller Geräte, welche die Löschbereitschaft in der Region wesentlich verbessern, können sich mehrere Gemeinden zusammen- schliessen. Gemeinsame Geräte und Löschmittel
2 Können sich die Gemeinden über die Kostendeckung nicht einigen, ent- scheidet das kantonale Feuerpolizeiamt.
3 Das kantonale Feuerpolizeiamt kann Feuerwehrmaterial gemeinsam ein- kaufen, wenn daraus wesentliche betrie bliche, technische oder finanzielle Vorteile erwachsen.
Art. 27
1 Die Einteilung der Feuerwehr richte t sich nach der Grösse und Besied- lung der Gemeinde. Gebietseinteilung
2 Nach Bedarf sind Fraktions feuerwehren zu bilden.
Art. 28
1 Besonders abgelegene Gemeinde gebiete und besondere Risiken können gegen angemessene Entschädigung ei ner anderen Geme inde zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist. Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken
2 Die Zuteilung wird durch die beteiligten Gemeinden vereinbart. Sie be- darf der Genehmigung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
3 Können sich die Gemeinden über die Zuteilung nicht einigen, so ent- scheidet das kantonale Feuerpolizeiamt.
Art. 29
1 Die Dienstgrade werden nach militärischer Ordnung in den Gemeinde- erlassen festgelegt. Dienstgrade
2 Vorgängig jeder Beförderung ist der entsprechende Ausbildungskurs mit Erfolg zu bestehen.
3 Dispensationen von Kursbesuchen we rden nur in Ausnahmefällen be- willigt. Die Gesuche sind dem Bezirksinspektor zur Weiterleitung an das kantonale Feuerpolizeiamt zu stellen.
4 Bei Beförderung soll jede Funktion in der Regel mindestens ein Jahr lang ausgeübt werden.
Art. 30
1 Betriebsfeuerwehren werden den Ge meindefeuerwehren gleichgestellt, wenn sie während und ausserhalb der Be triebszeit alarmiert und auch aus- serhalb des Betriebes ei ngesetzt werden können. Betriebsfeue r - wehr
2 Sie haben die gleiche Zahl von Übungen wie die Gemeindefeuerwehr durchzuführen und sind mindestens gleichwertig auszurüsten.
3 Angehörige von Betriebsfeuerwehre n sind in der Wohnsitzgemeinde, un- ter Vorbehalt einer abweichenden gese tzlichen Regelung für Ernstfallein- sätze durch die Gemeinde, von de r Feuerwehrpflicht befreit.

Art. 31 Die Betriebslöschgruppen unterstehen in Bezug auf Organisation, Ausbil-

dung und Ausrüstung der Aufsicht de s Gemeinde-Feuerwehrkommandan- ten. Betriebslösch- gruppen

Art. 32 Die Ernennung der Kommandanten und der Offiziere steht der Betriebs-

leitung zu. Es gelten die gleichen Beförderungsvoraussetzungen wie bei den Gemeindefeuerwehren. Dienstgrade
Art. 33
1 In den ständig bewohnten Gebieten einer Gemeinde mit über 5 Gebäu- den oder für besonders brandgefährdete Einzelobjekte wie Industriebau- ten, Gewerbebetriebe, Hotels usw. müssen dem Brandrisiko angepasste Hydrantenanlagen erstellt werden. Löschwasse r - versorgung
2 Die Anlagen müssen sorgfältig unterhalten werden.
3 Wo in nicht ständig bewohnten und schwach besiedelten Gebieten der hohen Kosten wegen weder der Gemeinde noch den direkt betroffenen Gebäudeeigentümern der Bau einer zen tralen Löschwasserversorgung zu- gemutet werden kann, sind Feuerwei her oder in frostgefährdeten Lagen andere, stets betriebsbereite Wasserbezugsorte an stehenden oder fliessen- den Gewässern zu erstellen.
4 Derartige zusätzliche Wasserbezugsorte sind auch dort zu schaffen, wo die Hydrantenanlage zu wenig leistungsfähig und ein Ausbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.
Art. 34
1 Das Fassungsvermögen der Löschwa sserbehälter von Hydrantenanlagen und der Feuerweiher und die Leistungs fähigkeit anderer Wasserbezugs- orte sind dem grössten Brandrisiko anzupassen. Grösse des Löschwasser- vorrates
2 Die Mindestgrösse für Löschbehä lter und Feuerweiher beträgt 80 m
3
. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
3 Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz der Feuerwehr ver- wendet werden.
4 Löschwasserbehälter oder Feuerw eiher dürfen nur zur Reinigung oder Reparatur entleert werden. Der Fe uerwehrkommandant ist vorgängig zu orientieren.
5 Abgelegene oder schwer zugängliche Löschwasserbehälter sind mit einer Fernöffnungsanlage auszustatten.

Art. 35 In Gemeinden und Betrieben, in de nen die Gefahr von Bränden besteht,

die nicht mit Wasser gelöscht werden können, sind die erforderlichen Ge- räte und Speziallöschmittel bereitzustellen. Spezial- löschmittel
Art. 36
1 Die Kontrolle über die Bereitschaft aller Löscheinrichtungen obliegt der Gemeinde. Periodisch zu überprüfen sind: Quellfassungen, Zuleitungen, Löschwasserbehälter, Hydranten, Schieber, Löschwasserpumpen, Fern- steuerungen und andere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtun- gen. Kontrolle und Wartung der Löscheinrich- tungen
2 Die Hydranten und andere Wasserbezugsorte sind auch im Winter stets betriebsbereit zu halten.
3 Gemeinden, die nicht Träger der Löschwasserversor gung sind, haben mit den Eigentümern von Löschanlagen Vereinbarungen über deren Wartung und den Unterhalt sowie über die Kostentragung abzuschliessen.
Art. 37
1 Eigentümer von Löschwasser oder Speziallöschmitteln sind verpflichtet, diese im Brandfall zur Verfügung zu stellen. Löschmittel Dritter
2 Die Gemeinde des Brandortes hat das verbrauchte Material und den möglicherweise eintretenden Schade n zu ersetzen oder zu vergüten.
Art. 38
1 Die Feuerwehrdepots müssen auch im Winter gut zugänglich sein. Gerätelokale, Materialverwen- dung
2 Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu anderen Zwecken und dessen Entnahme aus den Depots ausser im Übungs- und Ernstfall ist untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der Kommandant.

Art. 39 Über den Verlauf eines Einsatzes hat der Kommandant innert 10 Tagen

der Gemeinde und dem kantonalen Feuerpolizei amt den Einsatzrapport auf vorgeschriebenem Form ular zu erstatten. Einsatzrapporte
Art. 40
1 Zur Sicherstellung der dauernden Al armbereitschaft hat jede Gemeinde eine zeitgemässe Alarmierungsor ganisation zu unterhalten. Alar m
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt regelt die Rahmenbedingungen für ein flächendeckendes Mannsch aftsalarmierungssystem.
Art. 41
1 Die Gemeinden haben für die Ausb ildung der Feuerwehrmannschaft und die Weiterbildung des Kaders, soweit di es nicht Sache des Kantons ist, nach den Weisungen des kantonalen Feuerpolizeiamtes zu sorgen. Ü bungsdienst
2 Das Kader und die Mannschaften sind einheitlich nach den Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes auszubilden.

Art. 42 Jeder fähige Feu erwehrpflichtige kann zum Besuch von Kaderkursen und

zur Übernahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden. Funktionspflicht

Art. 43 Die Feuerwehren haben die Risiken in ihrer Gemeinde brandsch utzmässig

zu beurteilen, soweit nötig geeignete Einsatzpläne zu erstellen und diese durch Übungen zu erproben. Besondere Risiken
Art. 44
1 Auf dem Schadenplatz führt der Fe uerwehrkommandant, bei dessen Ver- hinderung sein Stellvertreter, das Kommando. Schadenplatz- kommando
2 Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt der zuerst auf dem Scha- denplatz eintreffende Gr adhöchste das Kommando.
3 Bei Waldbränden oder Einsätzen, die besondere Fachkenntnisse erfor- dern, führt der Kommandant den direkten Befehl.
4 Dieser hält sich dabei an die Anordnungen der zuständigen Fachleute wie des Feuerwehrinspektors und des Kreisförsters oder ihrer Stellvertre- ter, der Sachverständigen der Poli zei, der Öl- und Chemiewehr und des kantonalen Führungsstabes.
5 Sind bei Grossereignissen mehrere Schadenplatzkommandanten im Ein- satz, kann der kantonale Feuerwehrinspektor oder sein Stellvertreter die Einsatzleitung übernehmen.
Art. 45
1 Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen durch Löschmittel, Niederreissen von Ge- bäudeteilen und unsachge mässe Behandlung beim Au sräumen entstehen. Sorgfaltspflicht
2 Zur Vermeidung, Verminderung und Behebung von Wasserschaden hat die Feuerwehr geeignete Massnahme n, wie Auslegen von wasseraufneh- mendem Material und Wassera usschöpfen, zu treffen.

Art. 46 Zur Verhinderung weiterer Schäden hat die Feuerwehr auf besondere Wei-

sung der Gebäudeversicherung ge gen Entschädigung weitere Aufräu- mungsarbeiten als die im Arti kel 41 der Feuerpolizeiverordnung
1 ) vorge- schriebenen vorzunehmen. Weitere Auf- räumungsarbeiten

Art. 47 Der Kommanda nt kann die Feuerwehr im Ernstfalleinsatz auf Kosten der

Gemeinde verpflegen lassen. Verpflegung
1) BR 838.100

Art. 48 Der Kommanda nt hat nach jedem Eins atz für die möglichst rasche Wie-

derherstellung der Einsatzbereitschaf t und nötigenfalls für die Wiederbe- schaffung der verbrauchten Löschmittel zu sorgen. Wiede r - herstellung der Einsatzbereit- schaft
Art. 49
1 Das kantonale Feuerweh rpolizeiamt überprüft periodisch Organisation, Alarmwesen, Führung, Ausbildung, Lö schmittel, Geräte, Ausrüstung, Ver- sicherung, Feuerwehrhaushalt, Bussenw esen und allgemeine Bereitschaft der Gemeinde- und der Betriebsfeuerwehren. Feuerweh r - inspektorat
2 Der Kanton wird in Inspektionsbezirke eingeteilt.
Art. 50
1 Das kantonale Feuerpolizeiam t führt folgende Kurse durch: Kurswesen a) Unteroffizierskurse für Gruppenführer; b) Offizierskurse; c) Kommandantenkurse für Komm andanten und Kommandant-Stellver- treter; d) Kaderkurse für Öl- und Chemiewehrdienst; e) Kaderkurse für Spezialwehrdienste; f) Weiterbildungskurse für das Kader.
2 Bei Bedarf können weitere Kurse durchgeführt werden.
3 Das kantonale Feuerpolizeiamt legt die im nächstfolgenden Jahr durch- zuführenden Kurse alljährlich nach Anhören der Feuerwehrverbände fest.
Art. 51
1 Die Kosten der Organisation und Durchführung der Kaderkurse sowie die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen werden, unter Vorbehalt einer abweichenden gese tzlichen Regelung, dem kantonalen Feuerpolizeiam t belastet. Kurskosten
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, de n Teilnehmern an kantonalen Kursen für den Verdienstausfall den Ergänz ungsbeitrag zu den Leistungen der Ge- bäudeversicherung nach Weisung des kantonalen Feuer polizeiamtes zu leisten.
Art. 52
1 Das kantonale Feuerpolizeiamt so rgt für die Aus- und Weiterbildung von Instruktoren. Instruktoren- kurse
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt bes timmt nach Anhören der Präsidenten der Feuerwehrverbände die Dienstgrade der Instruktoren.
IV. Beiträge

Art. 53 Die Beiträge gemäss Artikel 57 der Verordnung 1 ) bestehen aus einem

Grundbeitrag, der allen Gemeinden ausgerichtet wird, und einem Zusatz- beitrag nach Finanzkraft der Gemeinden. Grundsatz
Art. 54
1 Die Grundbeiträge betragen in der Regel 10 bis 30 Prozent, für Feuer- wehrfahrzeuge und Alarmierungsanlage n bis 50 Prozent der anrechenba- ren Kosten. Grundbeiträge
2 Der Grundbeitrag wird nach Zweckmä ssigkeit der Einrichtung für die Erhöhung der Einsatzbereitschaft abgestuft.
3 Die verschiedenen Grundbeitragssätze sowie die Amortisationszeiten für besondere Einrichtungen werden vom kantonalen Feuerpolizeiamt festge- legt.
Art. 55
1 Für den Zusatzbeitrag sind die Ge meinden in fünf Finanzkraftgruppen eingeteilt. Die Zuteilung gemäss Gese tz über den interkommunalen Fi- nanzausgleich durch Regierungs beschluss ist massgebend. Zusatzbeiträge
2 Die finanzstarken Gemeinden der Gruppe 1 und 2 erhalten keinen Zu- satzbeitrag.
3 Bei den Gemeinden der Gruppe 3 betr ägt der Zusatzbeitrag 5 Prozent, bei jenen der Gruppe 4 7.5 Prozent und bei den Gemeinden der Gruppe 5
10 Prozent.
4 Der Grundbeitrag und der Zusatzbeitr ag dürfen zusammen den Höchst- betrag gemäss Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung nicht übersteigen.
Art. 56
1 Bei langfristiger Miete von Feuerweh r-Gerätelokalen be misst sich die einmalige Beitragsleistung nach den anrechenbaren geschätzten Investiti- onswerten. Gemietete Feuerwehr- Gerätelokale
2 Die Beiträge werden auf dem Neuw ert der gemieteten Räume nach deren Umbau berechnet unter Einbezug der Kosten für die notwendigen Be- triebseinrichtungen und die Erstellung des Vorplatzes.
3 Der Mietvertrag ist auf mindesten s zehn Jahre abzuschliessen und im Grundbuch vormerken zu lassen.
4 Wird das Mietverhältnis vor Ablauf von 25 Betriebsjahren aufgelöst oder werden die Räume ihrer Zweckbesti mmung enthoben, so sind für jedes
1) BR 838.100
fehlend e Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten oder dem Ersatzbau anzurechnen.

Art. 57 Beitragsgesuche für jährliche Anschaffungen gemäss Artikel 60

bis der Ver- ordnung, die 20 000 Franken überstei gen, müssen dem kantonalen Feuer- polizeiamt vor Aufgabe der Be stellung eingereicht werden. Jährliche Anschaffungen
Art. 58
1 Beiträge für anerkannte Brandmelde- Feuerlösch- und Blitzschutzanla- gen werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligato- rium unterstehen. Beiträge an Private
1. Anspruch
2 Für Anlagen, die feuer polizeilich vorgeschrieben sind, oder als Ersatz für eine andere Brandschutzmassnahme errichtet werden, werden keine Bei- träge ausgerichtet.
Art. 59
1 Der Beitrag beträgt 25 Prozent der aufgewendeten Kosten für Apparate, Leitungen und Montage.
2. Höhe
2 Erstreckt sich die freiwillig erstellte Anlage nur auf einen Teil des als Einheit versicherten Gebäudes, so ist der Beitrag entsprechend um dem nicht freiwillig überwachten bzw. geschützten Teil zu kürzen.
Art. 60
1 Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit werden in der Regel die Beiträge an teilsmässig gekürzt. Ersatzbeschaffun- gen, Beitrags- kürzungen
2 Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der Amortisationszeit werden subven- tioniert, sofern der Bedarf auch weiterhin nachgewiesen ist.
3 Erlöse aus ersetzten Anlagen, Einr ichtungen oder Geräten werden bei der Festlegung der beitragsberechtigten Ko sten der Ersatzbeschaffung ange- rechnet.
Art. 61
1 Der Beitragsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger hat Anlagen, Ein- richtungen und Geräte: Beitragsauflagen a) einwandfre i zu unterhalten; b) dauernd betriebsbereit zu halten; c) der Feuerwehr für notwendige Einsätze und Übungen zur Verfügung zu stellen.
2 Das kantonale Feuerpolizeiamt kann weitere Bedingungen stellen oder Auflagen machen.
V. Schlussbestimmungen

Art. 62 Die Gemeindeerlasse sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser

Ausführungsbestimmungen den neuen Vorschriften anzupassen. Anpassung bisheriger Erlasse

Art. 63 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und

das Feuerwehrwesen im Kanton Graubünden vom 25. Oktober 1971
1 )
. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 64 Diese Ausführu ngsbestimmungen treten mit der Teilrevision der Feuer-

polizeiverordnung in Kraft
2 )
. Inkraftsetzung
1) AGS 1972, 146 und Änderungen gemäss Sachwortregister BR
2)
1. Januar 2001
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