Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (850.130)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums
- Artikel 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Ver bindungsstelle.
- Artikel 14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE be-
- Artikel 15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist z ständig für:
- Artikel 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag ei ner Regionalkonferenz
- Artikel 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahres-
- Artikel 30 Für das Verfahren i m Bereich C kann der Vorstand VK eine spe elle Richtlinie erlassen.
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