Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (850.130)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

r- e- hnungsmethoden gesichert ist, eben ist, e- ialdirektoren (SODK), im Einvernehmen - und Polizeidirektorinnen -direktoren (GDK) fol- - und Förderungsbedürfnissen in geeigneten s-
nahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Ange- bote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität der- selben. I.II Geltungsbereic h
Artikel 2
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, d ie gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. A tersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbi dung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Ei nrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht 1) liegt die Altersgrenze unabhängig v Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. 2) B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einhei- ten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso nen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausge- lagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit - und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbe- reich D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die T ges betreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; Bereiche
nder mit Behinderungen und istungen nicht i n- a- - und Massnahmenvollzugskonkordate) un- ngen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtu n- h- m- werden im Rahmen der IVSE auf Grund der l- Ausnahmen
che die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohn- sitz hat. e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzi elle Her schaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausge- übt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natür- liche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Artikel 5
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 B reich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leist en der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Art ikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abge- leiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kosten- übernahmegarantie zuständig.
3)
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Artikel 6
1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Orga- ne geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE. Besondere Zuständigkeit Vollzug
n- igen Fachdirektorenkonferenzen und der rischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren z u- ferenzen - und Polizeidirektorinnen -direktoren (GDK) a- ndungsstellen IVSE sprüfungskommission e- ä- olute Mehr der abgegebenen gültigen st ein Reglement zu Konstitui erung und Tätigkeit der n- idrittelmehrheit. Organe VK
b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 A bsatz 3.
Artikel 9
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37 b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die en sprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss

Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums

gemäss Art. 40 d) Die Genehm igung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Absatz 3 f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Ei richtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizeri schen Konferenz der Verbi dungsstellen IVSE g) Den Erlass folgender Richtlinien:  Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21  Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2  Zur Kostenrechnung gemäss Art . 34 Absatz 2 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungs- stellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II Verbindungsstellen

Artikel 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Ver bindungsstelle.

Vorstand VK
oordination der Information und der Geschäftsbearbei- e- l- vier Regionalkon- die Regi onen fest. n- ngebote an Einrichtungen zwischen den onen im Sinne von Art. 1 Absatz erische Konferenz der Verbindungs- Zuständigkeit Zusammen - schluss Zuständigkeit
II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungs stellen IVSE

Artikel 14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE be-

steht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonf renzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Artikel 15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist z ständig für:

a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e) – h). Anträge gemäss

Artikel 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag ei ner Regionalkonferenz

erfolgen. b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 A
2. c) Die Instruktion der Verbi ndungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission

Artikel 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahres-

rechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI Geschäftsführung
Artikel 17
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kant nalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretari ate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc gruppen.
3 gestrichen Zusammen - setzung Zuständigkeit Sekretariat
on der VK getragen. o- t- und Betriebsbeiträge des Bun- h- i- - und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen. e sowie freiwillige Zuwendungen, soweit estimmt sind. Kosten Definition Leistungsab - geltung Definiti on anrechenbarer Aufwand und Ertrag
Artikel 22
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Artikel 23
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizit deckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Metho- de D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone str eben den Übergang von der Metho- de D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Pr im Rahmen von Art. 1 Absatz 2.
Artikel 24
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag. ¹ bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Be- reich B lit. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrec nungseinheit.
1 ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 B reich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vor- stand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. ¹ quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Ei richtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschulei richtungen gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit. b und c gilt die U terrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungsei heit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Artikel 25
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflicht gen Stelle n und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rec nungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen. Beiträge der Unterhalts - pflichtigen Methode Verrechnungs - einheit Inkasso
erson bei der Verbindungsstelle i- n- erden, so ist es so gemäss Bereich B h- Ablauf Modalitäten Kostenbe - teiligung; Grundsätze
Artikel 29
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenüber- nahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsab- geltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C

Artikel 30 Für das Verfahren i m Bereich C kann der Vorstand VK eine spe elle Richtlinie erlassen.

IV Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen
Artikel 31
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Z ständigkeit, welche er der IV¬SE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte M ethode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
Artikel 32
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einricht gen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE un- terstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 A sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nac führt. Kostenbe - teiligung und Leistungsab - geltung Bezeichnen der Einrichtungen Liste
n- bis ter Streitbeilegung Sitz Anwendbares Recht
VI Schluss- und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE
Artikel 36
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Bei- tritt frei un d führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 37
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn ei nes jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zug ehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche g mäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserkläru ng ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitglie schaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der IVSE
Artikel 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben fol- genden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen B reiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. Beitritt Verfahren
nd VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkraf t- n- eichen bis 3) en sind. itung des Quorums an die tum Liechtenstein mit. inn ist der SODK zu überweisen. Kostenübernahmegarantie. Artikel Inkrafttreten der IVSE vom
13. Dezember
2002 3) Inkrafttreten der Teil revision der IVSE vom
23. November
2018 IVSE Kostenüber - nahmegarantien Kostengut - sprachen/ Kostenüber - nahmegarantien
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verän- dert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreit et werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für we che bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgel- tung verändert.
Artikel 43
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen ge mäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss
Artikel 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und b rei nigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am
14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori nen und -di rektoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) s wie Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis ge- bracht. Der vor liegende Text ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Fussnoten:
1) SR 311.1.
2) Fassung gemäss Vereinbarung vom 23. November 2018, in Kraft getreten am 24. Mär z 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1826, Amtsblatt 2020, S. 512).
3) Eingefügt durch Vereinbarung vom 23. November 2018, in Kraft getreten am 24. Mär z 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1826, Amtsblatt 2020, S. 512). Liste
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