Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (916.431)
INHALT
Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
- § 2 Dem Regierungsrat obliegen:
- § 3 Dem Departement des Innern obliegen:
- § 4 Der Kantonstierarzt oder die Kantonst ierärztin (Veterinäramt) leiten
- § 11 Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom
- § 13 Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren
- § 19 Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentü-
- § 21 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für:
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