Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
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1) und
2) , Organe
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2 Dem Regierungsrat obliegen:
a) die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei; b) die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin; c) der Erlass von Vorschriften zur Bekämpfung von überraschend auftretenden, in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht aufgeführten Tierseuchen.
§ 3 Dem Departement des Innern obliegen:
a) die Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei; b) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten auf An- trag des Veterinäramtes; c) die Ernennung der Stellvertretung des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin;
9) d) die Ernennung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärz- tinnen gemäss Art. 302 TSV auf Antrag des Veterinäramtes; 9) e) die Ernennung des Bieneninspektors oder der Bieneninspekto- rin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen; 9) f) die Ernennung der Schatzungsexperten oder der Schatzungs- expertinnen;
9) g) die Bestimmung des Datenbankbetreibers oder der Datenbank- betreiberin für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 TSV sowie der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. 10)
§ 4 Der Kantonstierarzt oder die Kantonst ierärztin (Veterinäramt) leiten
den tierseuchenpolizeilichen Dienst. Sie vollziehen die Vorschriften, welche durch die Tierseuchengesetzgebung des Bundes dem Kan- ton zugewiesen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ über- tragen sind. Ihnen obliegen ausserdem die in Art. 301 Abs. 1 TSV umschriebenen Aufgaben, namentlich: a) die Bezeichnung des Bestandestierarztes und der Bestandes- tierärztin mit amtlichen Aufträgen für jeden Viehbestand nach Anhörung des Tierhalters oder der Tierhalterin; 9) b) der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
9) c) die Anweisung der Entschädigungen für Tierverluste durch Seuchen und für Bekämpfungskosten; d) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten; Aufgaben des Regierungs- rates Aufgaben des Departements des Innern Aufgaben des Veterinäramtes
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6)
14) Praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen Amtliche Tierärzte und amtliche Tierärztinnen
1/2017 Bieneninspektor oder Bienen- inspektorin
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 9
1 Jede Gemeinde wählt einen Wasenmeister oder eine Wasen- meisterin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin unter Mitteilung an das Veterinäramt.
2 Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die sach- gemässe Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
12)
.
9) II. Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
§ 10
16)
1 Das Landwirtschaftsamt registriert alle Tierhaltungen und Bestän- de, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel und Bienen gehal- ten sowie Aquakulturen betrieben werden, gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter haben ihre Tiere gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Das Veterinäramt kann nötigen- falls ergänzende Weisungen erlassen.
§ 11 Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom
Kanton abgegeben werden, wie Begleitdokumente, ergänzende Formulare, sind beim Veterinäramt zu beziehen.
§ 12
1 Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Märkte und Ausstellun- gen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden.
2 Für jeden Markt- und Ausstellungsort wird der zuständige amtli- che Tierarzt bzw. Tierärztin durch das Veterinäramt bezeichnet.
§ 13 Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren
mit Strassenfahrzeugen wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Rücksprache mit dem Veterinäramt erteilt. Wasenmeister und Wasen- meisterinnen Kennzeichnung und Registrierung
5) Abgabe von Hilfsmitteln Viehmärkte und Ausstellungen Strassen- fahrzeuge
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. 9) Wanderherden Gebühren Viehhandels- patent Entsorgung von tierischen Neben- produkten
6) Tierverluste Schatzung
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Bei Bienenseuchen erfolgt die Schatzung durch den Bienenin- spektor oder die Bieneninspektorin.
§ 19 Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentü-
mer oder die Eigentümerin mit der Schatzung nicht einverstanden, so können sie innert 20 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erhe- ben. Die Schlachtung oder Vernichtung der Tiere darf durch einen Rekurs nicht verzögert werden.
§ 20
1 Der Kanton übernimmt die Kosten für: a) die Entschädigung der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, der Bestandestierärzte und Bestandestierärztinnen für amtlich angeordnete Aufträge, des Bieneninspektors bzw. der Bienen- inspektorin sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsex- pertinnen; 9) b) die Reise- und Verpflegungsentschädigung der in lit. a erwähn- ten Personen sowie der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse; c) den Impfstoff und die Impfung der von Gesetzes wegen vorge- schriebenen oder angeordneten Schutz- oder Heilimpfungen bei Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- gattung, vorbehältlich § 22 Abs. 1 lit. d.;
7) d) die vom Veterinäramt angeordneten diagnostischen Untersu- chungen; e) die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die im Zusam- menhang mit Tierseuchen im Sinne der Gesetzgebung anfal- len.
6)
2 Die Entschädigungen für amtliche Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987.
§ 21 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für:
a) die Leistungen gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV; b) das notwendige Begleitpersonal bei der Durchführung von Imp- fungen und Kontrolluntersuchungen; c) die Entschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen; Schatzungs- protokoll Kosten- verteilung a) Kanton b) Gemeinde
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8)
4) c) Tierhalter oder Tierhalterin Strafen Büsinger Vertrag
1/2017 Aufhebung bisherigen Rechts
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) der Beschluss des Regierungsrates über die obligatorische Impfung der Hunde gegen die Tollwut vom 29. Dezember 1966; c) § 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädi- gung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987.
§ 26
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 916.40.
2) SR 916.401.
3) Amtsblatt 2001, S. 239.
4) Eingefügt durch RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Juli
2005 (Amtsblatt 2005, S. 844).
5) Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Ju- li 2005 (Amtsblatt 2005, S. 844).
6) Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Ju- li 2005 (Amtsblatt 2005, S. 841).
7) Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2008, in Kraft getreten am 1. Ju- ni 2008 (Amtsblatt 2008, S. 778).
8) Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2008, in Kraft getreten am 1. Juni
2008 (Amtsblatt 2008, S. 778).
9) Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Ju- ni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784).
10) Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Juni
2012 (Amtsblatt 2012, S. 784).
11) Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am
1. Juni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784).
12) SR 916.441.22.
13) SHR 916.432.
14) Fassung gemäss RRB vom 1. März 2016, in Kraft getreten am
1. März 2016 (Amtsblatt 2016, S. 375).
15) Eingefügt durch RRB vom 1. März 2016, in Kraft getreten am
1. März 2016 (Amtsblatt 2016, S. 375).
16) Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2075). Inkrafttreten
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