Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Dem Regierungsrat obliegen:
                            a)  die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei;  b)  die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin;  c)  der Erlass von Vorschriften zur Bekämpfung von überraschend  auftretenden,  in  der  Tierseuchengesetzgebung  des  Bundes  nicht aufgeführten Tierseuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dem Departement des Innern obliegen:
                            a)  die Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei;  b)  die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten auf An-  trag des Veterinäramtes;  c)   die  Ernennung  der  Stellvertretung  des  Kantonstierarztes  bzw.  der Kantonstierärztin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  d)   die  Ernennung  der  amtlichen  Tierärzte  und  amtlichen  Tierärz-  tinnen gemäss Art. 302 TSV auf Antrag des Veterinäramtes;   9)  e)  die Ernennung des Bieneninspektors oder der Bieneninspekto-  rin sowie deren Stellvertreter   oder Stellvertreterinnen;   9)  f)    die  Ernennung  der  Schatzungsexperten  oder  der  Schatzungs-  expertinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  g)  die Bestimmung des Datenbankbetreibers oder der Datenbank-  betreiberin für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 TSV  sowie der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der Kantonstierarzt oder die Kantonst ierärztin (Veterinäramt) leiten
                            den tierseuchenpolizeilichen Dienst. Sie vollziehen die Vorschriften,  welche durch die Tierseuchengesetzgebung des Bundes dem Kan-  ton zugewiesen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ über-  tragen sind. Ihnen obliegen ausserdem die in Art. 301 Abs. 1 TSV  umschriebenen Aufgaben, namentlich:  a)   die  Bezeichnung  des  Bestandestierarztes  und  der  Bestandes-  tierärztin  mit  amtlichen  Aufträgen  für  jeden  Viehbestand  nach  Anhörung des Tierhalters  oder der Tierhalterin;   9)  b)   der  Vollzug  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Entsorgung  von tierischen Nebenprodukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  c)  die  Anweisung  der  Entschädigungen  für  Tierverluste  durch  Seuchen und für Bekämpfungskosten;  d)  die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;  Aufgaben des  Regierungs-  rates  Aufgaben des  Departements  des Innern  Aufgaben des  Veterinäramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Praktizierende  Tierärzte und  Tierärztinnen  Amtliche  Tierärzte und  amtliche  Tierärztinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Bieneninspektor  oder Bienen-  inspektorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Gemeinde  wählt  einen  Wasenmeister  oder  eine  Wasen-  meisterin  sowie  einen  Stellvertreter  oder  eine  Stellvertreterin  unter  Mitteilung an das Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Wasenmeister  oder  die  Wasenmeisterin  sorgt  für  die  sach-  gemässe Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäss den  Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen  Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  II.   Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Landwirtschaftsamt registriert alle Tierhaltungen und Bestän-  de, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel und Bienen gehal-  ten  sowie  Aquakulturen  betrieben  werden,  gemäss  den  Vorgaben  der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Tierhalterinnen  und  Tierhalter  haben  ihre  Tiere  gemäss  den  Vorgaben   der   eidgenössischen   Tierseuchengesetzgebung   zu  kennzeichnen und zu registrieren. Das Veterinäramt kann nötigen-  falls ergänzende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom
                            Kanton  abgegeben  werden,  wie  Begleitdokumente,  ergänzende  Formulare, sind beim Veterinäramt zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Märkte und Ausstellun-  gen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel dürfen  nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jeden  Markt-  und  Ausstellungsort  wird  der  zuständige  amtli-  che Tierarzt bzw. Tierärztin durch das Veterinäramt bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren
                            mit  Strassenfahrzeugen  wird  durch  das  Strassenverkehrs-  und  Schifffahrtsamt nach Rücksprache mit dem Veterinäramt erteilt.  Wasenmeister  und Wasen-  meisterinnen  Kennzeichnung  und  Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Abgabe von  Hilfsmitteln  Viehmärkte und  Ausstellungen  Strassen-  fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   9)  Wanderherden  Gebühren  Viehhandels-  patent  Entsorgung von  tierischen  Neben-  produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Tierverluste  Schatzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Bienenseuchen  erfolgt  die  Schatzung  durch  den  Bienenin-  spektor oder die Bieneninspektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentü-
                            mer oder die Eigentümerin mit der Schatzung nicht einverstanden,  so  können  sie  innert  20  Tagen  beim  Regierungsrat  Rekurs  erhe-  ben. Die Schlachtung oder Vernichtung der Tiere darf durch einen  Rekurs nicht verzögert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton übernimmt die Kosten für:  a)   die  Entschädigung  der  amtlichen  Tierärzte  und  Tierärztinnen,  der  Bestandestierärzte  und  Bestandestierärztinnen  für  amtlich  angeordnete  Aufträge,  des  Bieneninspektors  bzw.  der  Bienen-  inspektorin  sowie  der  Schatzungsexperten  und  Schatzungsex-  pertinnen;   9)  b)  die Reise- und Verpflegungsentschädigung der in lit. a erwähn-  ten Personen sowie der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen  für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse;  c)  den Impfstoff und die Impfung der von Gesetzes wegen vorge-  schriebenen  oder  angeordneten  Schutz-  oder  Heilimpfungen  bei Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine-  gattung, vorbehältlich § 22 Abs. 1 lit. d.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  d)   die  vom  Veterinäramt  angeordneten  diagnostischen  Untersu-  chungen;  e)  die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die im Zusam-  menhang  mit  Tierseuchen  im  Sinne  der  Gesetzgebung  anfal-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigungen  für  amtliche  Tätigkeiten  richten  sich  nach  der  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  Entschädigung  der  Beauftragten  der  Tierseuchenbekämpfung  und  des  Tierschutzes  vom 15. Dezember 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für:
                            a)  die Leistungen gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV;  b)  das notwendige Begleitpersonal bei der Durchführung von Imp-  fungen und Kontrolluntersuchungen;  c)   die Entschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen;  Schatzungs-  protokoll  Kosten-  verteilung  a) Kanton  b) Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  c) Tierhalter  oder Tierhalterin  Strafen  Büsinger  Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  der  Beschluss  des  Regierungsrates  über  die  obligatorische  Impfung der Hunde gegen die Tollwut vom 29. Dezember 1966;  c)   §  9  der  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  Entschädi-  gung  der  Beauftragten  der  Tierseuchenbekämpfung  und  des  Tierschutzes vom 15. Dezember 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR   916.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 916.401.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 2001, S. 239.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt durch RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Amtsblatt 2005, S. 844).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Ju-  li 2005 (Amtsblatt 2005, S. 844).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 2005, in Kraft getreten am 1. Ju-  li 2005 (Amtsblatt 2005, S. 841).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2008, in Kraft getreten am 1. Ju-  ni 2008 (Amtsblatt 2008, S. 778).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2008, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2008, S. 778).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Ju-  ni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (Amtsblatt 2012, S. 784).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  29.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2012 (Amtsblatt 2012, S. 784).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR 916.441.22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SHR 916.432.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung  gemäss  RRB  vom  1.  März  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2016 (Amtsblatt 2016, S. 375).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt  durch  RRB  vom  1.  März  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2016 (Amtsblatt 2016, S. 375).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2016, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2075).  Inkrafttreten