Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen... (126.511.329.4)
INHALT
Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)
- Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)
- § 1 Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantona -
- 1. pro Tag: 360 Franken;
- 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken;
- 3. als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin:
- § 2 Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Perso -
- 1. pro Stunde: 50 Franken;
- 2. pro Tag höchstens: 300 Franken.
- 1. pro Tag: 360 Franken;
- 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
- 1. pro Tag: 360 Franken;
- 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
- § 3 Entschädigungen in J+S-Sportlagern
- § 4 Spesenentschädigung
- 1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkarten -
- 2. mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer
- § 5 Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle
- § 6 Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen
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