Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen... (126.511.329.4)
CH - SO

Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)

Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S) Vom 22. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über das Staatsperso - nals vom 27. September 1992 1 ) beschliesst:

§ 1 Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantona -

len Kaderkursen
1 Die Expertentätigkeit in kantonalen Kaderkursen wird wie folgt entschä - digt: a) die Kursleitung:

1. pro Tag: 360 Franken;

2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken;

3. als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin:

pro Tag höchstens 720 Franken. b) die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen: pro Tag höchstens
360 Franken.

§ 2 Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Perso -

nen
1 Die Tätigkeiten im Auftrag der Sportfachstelle werden wie folgt entschä - digt: a) administrative Arbeiten, Besprechungen in Zusammenhang mit Projekten und Anlässen, Besuche von Trainings und ähnlichen Ver - anstaltungen:

1. pro Stunde: 50 Franken;

2. pro Tag höchstens: 300 Franken.

b) Referate:

1. pro Tag: 360 Franken;

2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.

c) Tätigkeiten der Ärzte und Ärztinnen:

1. pro Tag: 360 Franken;

2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.

2 Die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird mit 80 Franken pro Sitzung entschädigt.
1) BGS 126.1 . GS 2020, 55
1

§ 3 Entschädigungen in J+S-Sportlagern

1 Die Tätigkeiten in J+S-Sportlagern werden wie folgt entschädigt: a) die Lagerleitung: pro Tag 150 Franken; b) J+S-Leitende mit Modul Technik: pro Tag 120 Franken; c) J+S-Leitende mit Modul Methodik: pro Tag 100 Franken; d) J+S-Leitende mit Grundausbildung: pro Tag 80 Franken; e) Küchenverantwortliche: pro Tag 150 Franken; f) das Küchenpersonal, die Begleit- und Betreuungspersonen: pro Tag
70 Franken.
2 Die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen wird mit höchstens 100 Franken entschädigt.

§ 4 Spesenentschädigung

1 Die Spesenentschädigung beträgt: a) für Dienstfahrten:

1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkarten -

tarif;

2. mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer

gemäss § 161 Buchstabe a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2004; b) für Kopien, Eintritte und weitere Auslagen: der effektive Betrag ge - gen Vorweisung der Quittung.

§ 5 Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle

1 Die Inkonvenienzentschädigung für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Leitung der Sportfachstelle beträgt 1000 Franken pro Jahr.

§ 6 Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen

Kursen
1 In kantonalen Kaderkursen werden die Unterkunft und die Verpflegung in der Regel unentgeltlich gewährt.
2 Die Kosten gehen zulasten der Kurse.
3 Ein Unkostenbeitrag kann in besonderen Fällen erhoben werden. RRB Nr. 2020/1377 vom 22. September 2020. Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2020.
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