Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsba... (954.420)
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Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof
- Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof
- § 1
- § 2
- § 3
- 1. Falls sich auf dem Gebiete der Basler Bahnhofanlagen der Deutschen Reichsbahn Erweiterungen
- 2. Handelt es sich um Anlagen für den ausschliesslichen Dienst der Hafenbahn, so ist für deren Aus -
- 3. Im übrigen trägt jeder Vertragsteil die Kosten neuer Bauten und Anlagen für seinen ausschliessli -
- § 4
- 1. Die Beförderung der Wagen nach und vom Rheinhafen wird zwischen Basel SBB und dem Rhein -
- 2. Für die Züge zwischen Basel SBB und Basel Badischer Verschubbahnhof gelten die allgemein
- § 5
- 1. Die von der Deutschen Reichsbahn dem Rheinhafen zu übergebenden Wagen werden von ihr auf
- 2. Die Beförderung dieser Wagen zwischen dem Basel Badischen Verschubbahnhof und dem Rhein -
- § 6
- 1. Bezüglich der Wagenübergabe und Wagenmiete gelten die Bestimmungen des RIV.
- 2. Hiernach ist folgendes Verfahren anzuwenden:
- 3. Die betriebstechnische Untersuchung der Wagen und Ladungen der durchgehenden Hafenbahnzü -
- § 7
- 1. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben für allen durch die Züge Rheinhafen Kleinhüningen
- 2. Für den Verkehr der Hafenzüge auf der Verbindungsbahn gelten die Haftpflichtbestimmungen der
- § 8
- 1. Der Kanton Basel-Stadt vergütet der Deutschen Reichsbahn in bar die Arbeits- und Sachleistungen
- 2. Die Deutsche Reichsbahn übernimmt für das von ihr bei der Ausführung der unter Ziff. 1 genann -
- 3. Der Betrag der Barvergütung wird aufgrund der Ausführungskosten nach Vollendung der Arbeiten
- 4. Die Berechnung der Arbeitsleistungen erfolgt aufgrund der verwendeten Zeit und tarifmässigen
- 5. Die Zahlung der in Ziff. 1 genannten Entschädigung wird fällig mit der Fertigstellung der Arbei -
- § 9
- 1.1
- § 1 lit. b. Die Mindestvergütung für diese Unterhaltung wird auf 3'000 Schweizer Fran -
- 1.2
- 2. Über die Wagenachsenzahl und die Störungsdauer werden Aufzeichnungen geführt; aufgrund die -
- 1.3
- 3. Es bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten, gestützt auf die festgestellten Ergebnisse für die
- 1.4
- 4. Die Bezahlung der jährlich wiederkehrenden Beträge erfolgt jeweils nach Ablauf eines halben
- § 10
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