Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsba... (954.420)
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Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof

Hafenbahn: Vertrag mit Deutschland Vertrag zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof
1 ) Vom 16. Dezember 1922 (Stand 12. März 1925) I. Eigentums- und Benutzungsverhältnisse

§ 1

1 Die Deutsche Reichsbahn gestattet dem Kanton Basel-Stadt nach Massgabe der Bestimmungen die - ses Vertrages und gemäss dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plane: den Anschluss der zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof vom Kanton Basel-Stadt gebauten Hafenbahn an die Geleise dieses Bahnhofes bei Punkt a, dem Grenzpunkt der Eigentums- und Unterhal - tungsstrecken der beiderseitigen Gleisstränge; die Auflegung des Erdkörpers, Gleisbettes, Gleisstranges und etwaigen Zubehörs der Ha - fenbahn auf ihr Eigentum, soweit die Anlage der Hafenbahn dies erfordert; die Mitbenutzung der vorhandenen Gleisanlagen der Deutschen Reichsbahn vom An - schlusspunkt a über den im Plan rot ausgezogenen Linienzug a-b-c-d-e-f und e 1 bis f1 bis zum vordern Stoss der Weiche 265 am Südende des Personenbahnhofes in Basel Ba - dischen Bahnhof für den Wagenverkehr vom Rheinhafen Kleinhüningen nach dem Bahn - hof Basel SBB und umgekehrt.

§ 2

1 Die Deutsche Reichsbahn führt die Herstellung des Hafenbahnanschlusses und die Durchführung die - ser Züge durch ihre Bahnanlagen folgende Arbeiten aus: Bau des Gleises vom Anschlusspunkte a bis zur Weiche 561, die von einer einfachen Weiche in eine doppelte Kreuzungsweiche umgebaut wird, mit eigenem Oberbaumateri - al; die Einrichtung und Sicherung der erforderlichen Fahrstrassen innerhalb der deutschen Bahnhofanlagen in Basel nach ihren Vorschriften und Normalien; die Herstellung einer an das bahndienstliche Fernsprechnetz ihres Verschubbahnhofes angeschlossenen Fernsprechverbindung mit dem Rheinhafen als Ringleitung. II. Verfahren bei künftigen Erweiterungs- und Umbauten

§ 3

2 )
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1. Falls sich auf dem Gebiete der Basler Bahnhofanlagen der Deutschen Reichsbahn Erweiterungen

oder Umbauten der gemeinschaftlich benützten Anlagen als nötig erweisen, so werden sie nach Anhö - Kantons Basel- Stadt an der Aufbringung der Anlagekosten und der Unterhaltungskosten bleibt Ver - ständigung vor Baubeginn vorbehalten.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 5. 4. 1923.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -Buchstaben.
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Hafenbahn: Vertrag mit Deutschland
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2. Handelt es sich um Anlagen für den ausschliesslichen Dienst der Hafenbahn, so ist für deren Aus -

führung die Zustimmung der Deutschen Reichsbahn erforderlich, wenn diese Anlagen auf dem der Deutschen Reichsbahn gehörenden Gebiete erstellt werden sollen. Die Ausführung erfolgt in diesem Falle durch die Deutsche Reichsbahn nach ihren eigenen Vorschriften und Normalien auf Kosten des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten für die durch solche Neuanlagen oder Umbauten notwendigen Ände - rungen an den Anlagen der Deutschen Reichsbahn hat ebenfalls der Kanton Basel-Stadt zu tragen.
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3. Im übrigen trägt jeder Vertragsteil die Kosten neuer Bauten und Anlagen für seinen ausschliessli -

chen Dienst selbst, ebenso die Kosten für allfällige Änderungen an ihnen und führt die betreffenden Arbeiten in der Regel auch selbst aus. III. Einrichtung und Besorgung des Betriebes

§ 4

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1. Die Beförderung der Wagen nach und vom Rheinhafen wird zwischen Basel SBB und dem Rhein -

hafen Kleinhüningen durch die Schweizerischen Bundesbahnen in der Regel in geschlossenen Zügen nach einem für jeden Fahrplanabschnitt mit der Deutschen Reichsbahn vereinbarten Fahrplan besorgt. Sofern es sich als tunlich und zweckmässig erweist, können geschlossene Wagengruppen an der Spitze von Verbindungsbahnzügen befördert werden. Hierüber hat jedoch für jeden Fahrplanabschnitt oder von Fall zu Fall eine Verständigung zwischen den Basler Bahnhöfen der beiden Verwaltungen zu er - folgen.
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2. Für die Züge zwischen Basel SBB und Basel Badischer Verschubbahnhof gelten die allgemein

gültigen Fahr- und Signalvorschriften. Für die Hafenzüge zwischen dem Basel Badischen Verschub - bahnhof und dem Hafen werden besondere Betriebsvorschriften erstellt.

§ 5

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1. Die von der Deutschen Reichsbahn dem Rheinhafen zu übergebenden Wagen werden von ihr auf

Gleis 1 der Gruppe L des Basel Badischen Verschubbahnhofes bereit gestellt; die vom Rheinhafen der Deutschen Reichsbahn zu übergebenden Wagen werden auf Gleis 2 der vorbezeichneten Gruppe abge - stellt.
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2. Die Beförderung dieser Wagen zwischen dem Basel Badischen Verschubbahnhof und dem Rhein -

hafen Kleinhünigen und umgekehrt wird ebenfalls von den Schweizerischen Bundesbahnen nach ei - nem für jeden Fahrplanabschnitt mit der Deutschen Reichsbahn vereinbarten Fahrplan besorgt.

§ 6

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1. Bezüglich der Wagenübergabe und Wagenmiete gelten die Bestimmungen des RIV.

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2. Hiernach ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Richtung Basel SBB–Rheinhafen a) die von Basel SBB und weiterher kommenden Wagen stehen zu Lasten der Schweize - b) die durch die Deutsche Reichsbahn dem Rheinhafen zu übergebenden Wagen gelten mit ihrer Verbringung auf das Gleis 1 der Gruppe L als den Schweizerischen Bundes - bahnen übergeben. Richtung Rheinhafen Kleinhüningen–Basel SBB a) die Wagen für Basel BadischerVerschubbahnhof und die Deutsche Reichsbahn gelten als der Deutschen Reichsbahn übergeben; b) die Wagen für Basel SBB und weiter fallen zu alleinigen Lasten der Schweizerischen Bundesbahnen.
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Hafenbahn: Vertrag mit Deutschland
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3. Die betriebstechnische Untersuchung der Wagen und Ladungen der durchgehenden Hafenbahnzü -

ge obliegt ausschliesslich den Schweizerischen Bundesbahnen, die auch die Haftung für den betriebs - sicheren Zustand übernehmen. IV. Haftpflicht in Schadensfällen

§ 7

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1. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben für allen durch die Züge Rheinhafen Kleinhüningen

Basel–Badischer Bahnhof oder umgekehrt im Basel Badischen Bahnhof (Punkt a–f und e 1–f 1) verur - sachten Schaden aufzukommen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass und inwieweit der Scha - den seine unmittelbare Ursache in einem Verschulden der Deutschen Reichsbahn oder ihres Personals hat. Davon sind aber ausgenommen die bei jeder Verwaltung versicherten Personalschäden.
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2. Für den Verkehr der Hafenzüge auf der Verbindungsbahn gelten die Haftpflichtbestimmungen der

Verbindungsbahnübereinkunft vom 23. November 1889. V. Beteiligung an den Kosten

§ 8

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1. Der Kanton Basel-Stadt vergütet der Deutschen Reichsbahn in bar die Arbeits- und Sachleistungen

für alle noch nicht vorhandenen durch den Anschluss der Hafenbahn erforderlichen Anlagen und Ein - richtungen, insbesondere für die Gleisbauten (§ 2a), für die Einrichtung der Fahrstrassen und Fern - sprechleitungen (§ 2b und 2c) und folgende Zuschläge für Überwachung, Leitung, Beaufsichtigung und allgemeine Verwaltungskosten für diese Herstellungen:
50% Zuschlag zu den verausgabten Taglöhnen ihrer Arbeiter und den Gehaltsanteilen ih - rer Beamten;
5% Zuschlag zu den Abrechnungssummen für Arbeits- und Sachleistungen, die die Deut - sche Reichsbahn an Unternehmer vergibt; die zur Zeit der Ausführung geltenden Teuerungszuschläge.
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2. Die Deutsche Reichsbahn übernimmt für das von ihr bei der Ausführung der unter Ziff. 1 genann -

ten Arbeiten beschäftigte eigene Personal alle aus dem Beamtenfürsorgegesetz, dem Angestelltenver - sicherungsgesetz und der Rentenversicherungsordnung erwachsenden Verpflichtungen.
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3. Der Betrag der Barvergütung wird aufgrund der Ausführungskosten nach Vollendung der Arbeiten

festgestellt.
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4. Die Berechnung der Arbeitsleistungen erfolgt aufgrund der verwendeten Zeit und tarifmässigen

Lohn- und Gehaltssätze und die der Sachleistungen nach den wirklichen Auslagen unter Berücksichti - gung der oben genannten Zuschläge.
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5. Die Zahlung der in Ziff. 1 genannten Entschädigung wird fällig mit der Fertigstellung der Arbei -

ten. Die Deutsche Reichsbahn ist indessen auch berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen. Die Begleichung erfolgt in Schweizer Franken auf das Konto der Eisen - bahnhauptkasse in Karlsruhe beim Schweizerischen Bankverein in Basel.

§ 9

1.1

- gütungen:
100 Schweizer Franken für Inanspruchnahme von Bahneigentum beim Anschlusspunkt a;
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Hafenbahn: Vertrag mit Deutschland Anteil an der 6½prozentigenVerzinsung und Tilgung eines Anlagekapitals von 1'200'000 Schweizer Franken der nach § 1 lit. c mitbenützten Gleisanlagen samt Unterbau und Zu - behör, zu berechnen nach dem Verhältnis der Anzahl der nach beiden Richtungen in ei - nem Jahr zwischen Basel SBB und der Gruppe des Basel Badischen Verschubbahnhofes verkehrenden Wagenachsen des Hafenverkehrs zu der entsprechenden Zahl Wagenachsen des übrigen Verkehrs; Anteil an den jährlichen Unterhaltungskosten von 34'000 Schweizer Franken der unter §
1 lit. c bezeichneten Gleisstrecke samt Unterbau, Sicherungs- und Fernsprecheinrichtun - gen mit allem Zubehör, ebenfalls zu berechnen nach der gleichen Verteilungsart wie unter

§ 1 lit. b. Die Mindestvergütung für diese Unterhaltung wird auf 3'000 Schweizer Fran -

ken für das Jahr festgesetzt; Ersatz der Kosten für Störungen des Betriebes im Basel Badischen Verschubbahnhof nach dem beiliegenden Schema Anlage I berechnet aus demAufwand für Personal und Lokomotiven in den durch den Betrieb der Hafenbahn berührten Gleisgruppen H, J, K, L und M, sowie des Ablaufrückens H nach Massgabe der Dauer der Störungen.

1.2

2. Über die Wagenachsenzahl und die Störungsdauer werden Aufzeichnungen geführt; aufgrund die -

ser Unterlagen werden die Ersatzbeträge berechnet. Eine Neuberechnung des Aufwandes nach Ziff. 1 lit. c und d soll erfolgen, wenn in der Entlöhnung des Personals oder in den Preisen der Materialien er - hebliche Änderungen eintreten. Die von der Deutschen Reichsbahn in Markwährung geleisteten Aus - gaben nach Ziff. 1 lit. d sind zum Mittelkurs der Mark an der Zürcher Börse im Ausgabenmonat um - zurechnen.

1.3

3. Es bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten, gestützt auf die festgestellten Ergebnisse für die

Kostenbeteiligung nach Ziff. 1 lit. b–d feste Beträge als jährliche Entschädigungssummen zu bestim - men.

1.4

4. Die Bezahlung der jährlich wiederkehrenden Beträge erfolgt jeweils nach Ablauf eines halben

Jahres nach Aufnahme des Verkehrs zwischen dem Rheinhafen Kleinhüningen und Basel SBB und aufgrund der von der Betriebsinspektion Basel zu erstellenden Abrechnung auf 1. August und 1. Fe - bruar jeden Jahres.
2 Die Zahlungen werden in Schweizer Franken zugunsten des Kontos der Eisenbahnhauptkasse Karls - ruhe beim Schweizerischen Bankverein in Basel geleistet. VI. Dauer des Vertrages

§ 10

1 Dieser Vertrag tritt mit der Inbetriebnahme der Hafenbahn in Kraft. Er ist auf unbestimmte Zeit abge - schlossen und kann von jeder der vertragsschliessenden Parteien je auf Ende eines Kalenderjahres ge - kündigt werden; die Kündigung hat schriftlich, wenigstens sechs Monate im voraus, zu erfolgen. VII. Entscheidung über Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus diesem Vertrage werden von einem Schiedsgericht entschieden, zu welchem einen Obmann wählen. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so bezeichnet das oberste Gericht des beklagten Teils (Deutsches Reichsgericht oder Schweizerisches Bundesgericht) drei Personen, wo - von der Kläger den Obmann zu wählen hat.
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Hafenbahn: Vertrag mit Deutschland Die Genehmigung diesesVertrages durch die zuständigen Behörden wird vorbehalten. Der Vertrag wird dreifach ausgefertigt und nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde jedem vertragsschlies - senden Teile in einer Fertigung in Urschrift zugestellt. Karlsruhe, den 1. Februar 1923 Für das Deutsche Reich (Eisenbahnfiskus) Reichsbahndirektion Karlsruhe: Schulz Basel, den 12. Januar 1923 Für den Kanton Basel-Stadt, der Regierungsrat: Der Präsident: i. V. Niederhauser Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Bern, den 16. Dezember 1922 Für die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Zingg NB. Anlage 1 (Berechnungsformular für den Aufwand an Personal und Lokomotiven im Hafenbahn - betrieb) wird hier nicht abgedruckt.
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Nachtrag zum Vertrag vom 16. Dezember 1922 zwischen dem Deutschen Reich (Eisenbahnfiskus), vertreten durch die Reichsbahndirektion in Karlsruhe, einerseits, dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirek- tion in Bern, anderseits, betreffend a) den Anschluss der Hafenbahn an den Basel Badischen Verschubbahnhof, b) den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof Vom 19. Februar / 10./12. März 1925 Zu § 6 Ziff. 3 des Vertrages vom 16. Dezember 1922 wird folgende Vereinbarung getroffen: Die betriebstechnische Untersuchung der Wagen und Ladungen, welche von den SBB nach dem Rhein- hafen oder vom Rheinhafen nach den SBB laufen und mit gemischten Zügen als Spitzengruppen beför- dert werden, liegt ebenso wie bei den durchgehenden Hafenzügen den SBB ob. Die Wagen dieser Züge für den übrigen Verkehr werden gegenseitig nach den bestehenden Bestimmun- gen untersucht und übergeben. Die SBB haften für den betriebssicheren Zustand der Spitzengruppen gemischter Züge in gleicher Weise wie für die durchgehenden Hafenzüge. Die Instandsetzung von Wagen, welche während den Überfahrten oder im Rheinhafen selbst laufunfähig beschädigt werden oder deren Ladung nicht vorschriftsmässig ist, fällt zu Lasten der SBB. In der Regel führen die SBB die erforderlichen Arbeiten selbst aus, die Deutsche Reichsbahngesellschaft stellt im Bedarfsfalle die Ausbesserungsgeleise ihrer in der Gruppe M befindlichen Hilfswerkstätte zur Verfügung, vorausgesetzt, dass der eigene Ausbesserungsstand dies zulässt. Auf Antrag der SBB werden diese Instandsetzungsarbeiten auch von der Deutschen Reichsbahngesell- schaft auf Kosten der SBB nach den allgemeinen Bestimmungen vorgenommen, sofern die eigenen Arbeiten der Deutschen Reichsbahngesellschaft hierdurch nicht behindert werden. Karlsruhe, den 19. Februar 1925 Deutsche Reichsbahngesellschaft, Reichsbahndirektion Karlsruhe: Singrün Basel, den 10. März 1925 Für den Kanton Basel-Stadt, der Regierungsrat: Der Präsident: Miescher Der Sekretär: Dr. H. Matzinger Bern, den 12. März 1925 Für die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen: Schrafl
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