Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (351.910)
INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- 1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles
- 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen-
- 1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann
- 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Be-
- 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge-
- Art. 5
- 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten
- 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde er-
- 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache
- 1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet,
- 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können
- 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem
- 1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und
- 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-
- 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die
- 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das
- 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzel-
- 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den
- Art. 18
- 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen
- 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe
- 1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen,
- 2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
- IV. Schlussbestimmungen
- Art. 24
- Art. 25
- 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
- 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-
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