Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (351.910)
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Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förde- rung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere Zweck a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrens- handlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel). Art. 2

1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles

Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung. Anwendungs- bereich

2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen-

rechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichte- te Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen. II. Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton Art. 3

1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann

Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchfüh- ren. Grundsatz

2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Be-

hörde dieses Kantons (Art. 24).

3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge-

führt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Art. 4 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Ver- fahrensrecht ihres Kantons an. Anwendbares Recht

Art. 5

1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten

Behörde durchgeführt. Amtssprache

2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde er-

lassen.

3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache

dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unent- geltlichen Übersetzer oder Dolmetscher. Art. 6 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständi- gen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen. Inanspruch- nahme der Polizei Art. 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden. Postzustellungen Art. 8

1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet,

dort zu erscheinen. Vorladungen Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.

2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können

einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.

3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem

Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann. Art. 9 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durch- führen oder durchführen lassen. Verhandlungen, Augenscheine Art. 10

1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und

kurz begründeten Entscheid angeordnet werden. Durch- suchungen, Beschlagnahme 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden. Art. 11 Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Mitteilungspflicht
Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen. Art. 12 Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbeleh- rung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Rechtsmittel- belehrung Art. 13 Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden. Rechtsmittel Sprache Art. 14 Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutach- ten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kan- tons. Kosten III. Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen Art. 15

1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-

chungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Be- hörde gehalten werden. Direkter Geschäfts- verkehr

2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die

Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Be- hörde zugestellt (Art. 24).

3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das

Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 16 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Anwendbares Recht Art. 17

1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzel-

nen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuch- ten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt. Rechte der Parteien

2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den

Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.

Art. 18

Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmit- telfrist angeben. Rechtsmittel- belehrung Art. 19

1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen

der ersuchenden Behörde abgefasst werden. Rechtsmittel Verfahren und Zuständigkeit

2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe

betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht wer- den. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwendbar. Art. 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art. 353 StGB vollstreckt. Vollzug von Haftbefehlen Art. 21 Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkordats- kanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Vernehmung von verhafteten Per- sonen Art. 22 Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Zustellung durch die Polizei Art. 23

1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen,

Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefan- genentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons. Kosten

2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 24

Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15). Zuständige Be- hörde

Art. 25

1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das

im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Beitritt und Rück- tritt

2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-

nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzu- teilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalender- jahres rechtswirksam. Art. 26 Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit sei- ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Samm- lung der eidgenössischen Gesetze. Inkrafttreten Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbe- reichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Be- hörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
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