Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei (505)
INHALT
Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei
- Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei
- 1. wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich
- 2. wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder
- 3. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch aus-
- Art. 3
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