Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei
Standeskommissionsbeschluss betreffend den Gebrauch der Schusswaffe durch die Polizei vom 12. Februar 1979 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1 Der Dienst der Polizei erfolgt bewaffnet. Art. 2 Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Um- ständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen:
1. wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich
angegriffen wird;
2. wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder
gefährlich angegriffen werden;
3. wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch aus-
zuführen sind, insbesondere: a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver- gehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, b) wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, c) zur Befreiung von Geiseln, d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
Art. 3
1 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umst ä nde es zulassen.
2 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umst ä nde die Wirkung eines Warnrufes vereiteln. Art. 4 Die Polizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den n ö tigen Beistand zu lei- sten. Art. 5 In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Vorgesetzten unverz ü glich Meldung zu erstatten.
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