Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen (711.100)
INHALT
Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
- Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
- Art. 3 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
- Art. 17 Der Enteigner hat einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbs-
- Art. 18 Das Enteignungsbegehren ist beim Präsidenten der Schätzungs-
- Art. 20 Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt wer-
- Art. 40 2)
- Art. 47 Die Schätzungskommission kann, sobald sie den Augenschein
- Art. 47f 3)
- Art. 47g 3)
- Art. 47h 7)
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