Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
1
1) , Werke verpflichtet. Diese Ver- sofern diese im öffentlichen Grundsätze Ausübung
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
a) für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb und für die Erweiterung eines Werkes; b) für den Bezug der erforderlic hen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden B edingungen erhältlich sind; c) für die Herbeischaffung der Baustoffe, für die Ablagerung von Material und für die Errichtung von Installationsplätzen; d) für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
Art. 4
1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
2 Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteig- nung verlangen.
Art. 5
1 Auf Verlangen des Enteigneten sind Bestandteile und Zugehör von der Enteignung auszunehmen, sofern sie für das Unterneh- men des Enteigners nicht notwendig sind und ohne unverhältnis- mässige Kosten abgetrennt werden können.
2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefähr- det werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Art. 808 und 809 ZGB zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.
Art. 6
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zu- sammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch ge- nommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig er- schwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen ver- langen.
2 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
3 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen. Umfang Beschränkun- gen:
1. zeitliche
2. Bestandteile und Zugehör Ausdehnung
1. auf Begehren des Ent- eigneten
3
2. auf Begehren des Enteigners Verzicht
1/2005 Grundsatz
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zweck erhalten zu haben, veräussert werden soll; c) wenn es zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht erteilt worden ist.
2 Das Rückforderungsrecht ist beim Enteigner geltend zu machen. Es kann vom früheren Eigentümer des enteigneten Rechtes oder seinen Rechtsnachfolgern ausgeübt werden.
3 Im Streitfall entscheidet die Schätzungskommission.
Art. 10
1 Die Rückübertragung des enteigneten Rechtes, erfolgt gegen Bezahlung der dafür erhaltenen, um die Grundstücksgewinnsteuer verminderten Entschädigungen, des darauf in der Zwischenzeit im Durchschnitt erreichbar gewesenen Zinsertrages und allfälliger wertvermindernder Aufwendungen.
2 Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. III. Die Ent schädigung
Art. 11
1 Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
2 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zu- stimmung des Enteigneten kann anstelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten.
3 Trifft die Enteignung jemanden, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist, so soll nach Möglich- keit Realersatz geleistet werden. 3)
4 Ein Ersatzgrundstück darf indessen nur zugewiesen werden, wenn die Grundpfandgläubiger, deren Rechte nicht abgelöst wer- den, es als Pfand annehmen.
3)
Art. 12
1 Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile fest- zusetzen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen.
2 Demnach sind zu vergüten: a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b) der Minderwert, der entsteh t, wenn von einem Grundstück oder von mehreren zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird; Gegenleistung Grundsatz Bestandteile der Entschädigung
5 Berechnung des Verkehrswertes Entschädigung für Dienstbar- keiten und persönliche Rechte Entschädigung für Grundpfand- rechte, Grund- lasten und Nutz- niessungen
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Das Enteignungsverfahren
Art. 16
1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Ent- eignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen, hat jeder Eigentümer nach rechtzeitiger Be- nachrichtigung auf seinem Grundstück zu dulden. Der Enteigner hat vollen Schadenersatz zu leisten.
2 Schadenersatzklagen werden durch die Schätzungskommission beurteilt. Allfällige Forderungen sind bei der Schätzungskommissi- on direkt einzureichen. Sie verjähr en innert Jahresfrist seit Kennt- nis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis. 3)
Art. 17 Der Enteigner hat einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbs-
tabelle zu erstellen, aus denen die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächemasses sowie der aus dem Grundbuch ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.
Art. 18 Das Enteignungsbegehren ist beim Präsidenten der Schätzungs-
kommission einzureichen.
Art. 19
1 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Enteig- nungsverfahrens gegeben, so gibt der Präsident die Planauflage in ortsüblicher Weise bekannt mit der Aufforderung, dass Rechte, die in der Grunderwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das projektierte Werk betroffen wer den, innert der Auflagefrist unter Verwirklichungsfolge anzumelden seien.
2 Personen, deren Rechte voraussichtlich in Mitleidenschaft gezo- gen werden, sind mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
Art. 20 Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt wer-
den können, kann mit Bewilligung des Präsidenten der Schät- zungskommission die öffentliche Planauflage durch eine persönli- che Anzeige ersetzt werden: Vorbereitende Handlungen Enteignungs- plan Enteignungs- begehren Publikation und Planauflage Abgekürztes Verfahren
7 Im abgekürzten Verfahren Enteignungs- bann Einsprachen und Begehren
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 23
1 Enschädigungsforderungen können auch nach Ablauf der Einga- befrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden: a) wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder sei- nem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war; b) wenn der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweis- lich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird; c) wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Er stellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.
2 Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht innert 30 Tagen, seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestande oder von der Inanspruchnahme oder von der Schä- digung Kenntnis erhielt, beim Pr äsidenten der Schätzungskommis- sion geltend gemacht worden sind. Im Falle von lit. a beginnt die Frist mit dem Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes zu laufen.
Art. 24
1 Nach Ablauf der Auflagefrist lädt der Präsident der Schätzungs- kommission den Enteigner und die Enteigneten wie auch weitere Einsprecher zu einer Einigungsverhandlung ein. Dabei soll über die gegen die Enteignung und das Projekt erhobenen Einsprachen und über die Entschädigungsforderungen verhandelt werden.
2 In der Einladung und in der öffentlichen Bekanntmachung ist da- rauf hinzuweisen, dass die Grundpfand-, Grundlast- und Nutznies- sungsberechtigten an der Verhandlung über die Entschädigung teilnehmen können und dass, wenn sie ausbleiben, der Eigentü- mer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie ver- bindliche Vereinbarung abzuschliessen.
Art. 25
1 Wird eine Einigung erzielt, so ist darüber ein Protokoll abzufas- sen, das vom Enteigner sowie vom Enteigneten zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides der Schätzungskommission zu.
2 Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verlust für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Einigung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unter- Forderungen nach Ablauf der Eingabefrist Einigungs- verhandlung Einigung
9 Entscheid über einzelne Einspra- cht, so kann das Schätzungs- Entscheid des Regierungsrates Einleitung des Schätzungs- verfahrens Ausseramtliche Verständigung
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10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Die kantonale Schätzungskommission für Enteignungen
Art. 29
11) Die Konstituierung der Schätzungskommission wird im Justizge- setz
12) geregelt.
Art. 30
13)
Art. 31
13) VI. Das Schätzungsverfahren
Art. 32
1 Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist mündlich. Aus- nahmsweise kann zusätzlich ein Schriftenwechsel angeordnet werden.
2 Der Präsident der Schätzungskommission oder die Schätzungs- kommission können von Amtes wegen alle zur Ermittlung der Ent- schädigung erforderlichen Erhebungen vornehmen, insbesondere: a) die Vorlegung von Urkunden anordnen; b) amtliche Berichte einholen; c) in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen; d) Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung vorladen.
3 Vom Beizug eines Sachverständigen ist den Parteien ohne Ver- zug Kenntnis zu geben mit dem Hinweis, dass Ablehnungsgründe innert 10 Tagen geltend zu machen sind.
Art. 33
1 Die Vorladungen sind den Parteien spätestens 10 Tage vor der Verhandlung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen mit der An- drohung, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben die Verhandlung gleichwohl durchgeführt wird.
2 Den Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, die gegen die ausseramtliche Verständigung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben, wird vom Verhandlungs- termin Kenntnis gegeben. Es ist ihnen freigestellt, zur Verhandlung zu erscheinen und Anträge zu stellen. Konstituierung der Schätzungs- kommission
11) Verfahrens- grundsätze Vorladung
11 an der Erledigung des Streites
14)
.
11) Verhandlung; Beweis- ergänzung Bestrittene Rechte
1/2011 Entscheid Rechtsmittel
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 38
2)
1 Die Gebühren und Auslagen im Verfahren von der Schätzungs- kommission trägt in der Regel der Enteigner.
2 Sie können ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt wer- den: a) bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren; b) bei offensichtlich übersetzten Forderungen; c) bei nachträglichen Entschädigungsforderungen gemäss Art.
23, sofern die Voraussetzungen zur nachträglichen Geltend- machung offensichtlich fehlen.
3 Über die Gebührenansätze erlässt der Regierungsrat eine Ver- ordnung.
Art. 38a
2)
1 Der Enteigner hat dem Enteigneten für die notwendigen ausser- gerichtlichen Kosten im Verfahren vor der Schätzungskommission eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Werden die Begehren des Entei gneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteient- schädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3 Unter den Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 kann der Enteig- nete zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Ent- eigner verhalten werden. Art 39
13) VII. Rekursverfahren
2)
Art. 40 2)
1 Die Entscheide der Schätzungskommission und ihres Präsiden- ten können innert 30 Tagen von der Zustellung an durch Rekurs an das Obergericht als Verwalt ungsgericht weitergezogen werden.
2 Neue Begehren sind zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des an- gefochtenen Entscheides gerügt we rden. Das Obergericht prüft auch die Angemessenheit des Entscheides.
Art. 41
2)
1 Zum Rekurs sind neben den Hauptparteien auch die Grund- pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Ne- Gebühren und Auslagen Parteientschädi- gung Frist und Rekursgründe Berechtigte; Anschluss
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5) auf das Verfahren Fälligkeit der Entschädigung Zahlung der Entschädigung
1/2019 Wirkung der Zahlung
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch wenn sie trotz Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.
Art. 46
1 Das Grundbuchamt darf die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Be- rechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persön- lichen Rechten auszahlen.
2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienst- barkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grund- pfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.
3 Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Ver- teilung nicht innert 30 Tagen seit Bekanntgabe der Zahlung eini- gen, so entwirft das Grundbuchamt einen Verteilungsplan, der un- ter Anzeige an die Beteiligten während 30 Tagen zur Einsicht auf- zulegen ist. Während dieser Frist kann er von jedem Beteiligten angefochten werden. Für das Verfahren gelten sinngemäss Art.
250 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 6) sowie die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren der Zivil- prozessordnung 4) .
Art. 47 Die Schätzungskommission kann, sobald sie den Augenschein
vorgenommen und den Enteigneten angehört hat, den Enteigner schon vor dem Entscheid und vor der Bezahlung der Entschädi- gung zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechtes er- mächtigen, wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werkes ungebührlich verzögert würde oder für die Ausführung andere Nachteile entstehen müssten. VIIIa. Das Verfahren be i materieller Enteignung
3)
Art. 47a
3)
1 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, das die Eigen- tumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 4 Mehrwertausgleichsgesetz.
15)
2 Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann verlangen, dass ihm andere Gemeinwesen oder öffentliche Organisationen Verteilung Vorzeitige Besitzes- einweisung Träger der Ent- schädigungs- pflicht; Rückgriff
15 eten der Eigentumsbeschränkung
9) Schätzungs- verfahren
1/2019 Verwirkung Bemessungs- zeitpunkt Ausdehnung
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 der Weiterziehung eines Entscheides über einen solchen Ent- schädigungsanspruch verbunden werden.
4 Die Schätzungskommission hat sowohl die bei materieller wie die bei formeller Enteignung zu leistende Entschädigung festzusetzen. Innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieser doppelten Schätzung hat die Partei, die das Begehren um formelle Enteignung stellte, zu er- klären, ob sie an ihm festhält. Hierauf entscheidet die Schätzungs- kommission.
Art. 47f 3)
1 Das Gemeinwesen hat sich innert sechs Monaten seit der rechts- kräftigen Festsetzung der Entschädigung darüber zu entscheiden, ob es die Entschädigung bezahlen oder die Eigentumsbeschrän- kung wieder aufheben will.
2 Der Präsident der kantonalen Behörde, die als letzte entschieden hat, kann die Frist aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr verlängern.
Art. 47g 3)
1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert zehn Jahren seit ihrer Bezahlung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumgsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder erheblich gemildert wird oder ihre die Entschädigungspflicht be- gründete Wirkung entfällt. Bei Handänderungen geht die Rücker- stattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der Höhe der Rücker- stattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, kann das Ge- meinwesen mit der Rückforderung bis spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vo rteils durch Veräusserung oder Überbauung zuwarten.
3 Streitigkeiten über die Rückerstattung und die Herabsetzung ent- scheidet die Schätzungskommission.
Art. 47h 7)
Die Rückerstattungspflicht und die infolge von Eigentumsbe- schränkungen ausbezahlten Entschädigungen sind durch das Gemeinwesen im Grundbuch anmerken zu lassen. Andernfalls ver- liert das Gemeinwesen den Rückerstattungsanspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber. Verzicht Rückerstattungs- pflicht Anmerkung im Grundbuch
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8) Verzinsung Verfahrens- kosten und Partei- entschädigung
1/2019 Subsidiäres Recht Inkrafttreten
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
9) Fassung gemäss G vom 1. Dezember 1997, in Kraft getreten am
1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611).
11) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
12) SHR 173.200.
13) Aufgehoben druch G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
14) SR 272.
15) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
2019 (Amtsblatt 2018, S. 1147, S. 2126).
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