Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
INHALT
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Artikel 1 Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion un-
- Artikel 3 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
- Artikel 12 Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen ge-
- Artikel 13 Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freihei-
- Artikel 14 Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und
- Artikel 19 Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertrag-
- Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind
- Artikel 23 Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als Einzel-
- Artikel 24 Jeder Vertragschliessende Teil kann durch Vermittlung des Generalsekre-
- Artikel 26 Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöp-
- Artikel 38 Der Europäische Gerichtshof für Mens chenrechte besteht aus ebensoviel
- Artikel 47 Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die
- Artikel 48 Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, ha-
- Artikel 49 Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet dieser
- Artikel 50 Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofes, dass eine Entscheidung oder
- Artikel 57 Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsek-
- Artikel 58 Die Kosten der Kommission und des Gerichtshofes werden vom Europa-
- Artikel 59 Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes geniessen bei der
- Artikel 60 Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minde-
- Artikel 61 Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung
- Artikel 62 Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, es sei
- Artikel 6: Der in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention ver-
- Artikel 43 Absatz 2 und 68 (Berufung und Nichteinigkeitsbe- schwerde insoweit, als die Kognition des Bundesgerichts in bezug
- Artikel 83 (Staatsrechtliche Klage, ein Verfahren, in dem das Bundesgericht als einzige Instanz über bestimmte Streitigkeiten
- Artikel 84 (Staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen kantonale Erlasse und Verfügungen, wenn die kantonalen
- Artikel 105 Absatz 2 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid eines kantonalen Gerichtes
- Artikel 44 ff. (Verfahren der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und Beschwerdeinstanzen des Bundes);
- Artikel 71 (Aufsichtsbeschwerde bei einer Aufsichtsbehörde we- gen Tatsachen, die einer Behörde der Bundesverwaltung angela-
- Artikel 79 (Beschwerde an die Bundesversammlung gegen be- stimmte Beschwerdeentscheide und Verfügungen sowie gegen die
- Artikel 46: Von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung an, anerkennt die
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