Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
CH - SH

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

1)
2)

Artikel 1 Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion un-

terstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergeleg- ten Rechte und Freiheiten zu. Abschnitt I
Artikel 2
1. Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Ge- richt im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbre- chens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vor- genommen werden
3)
.
2. Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Ge- waltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemässe Festnahme durchzuführen oder das Ent- kommen einer ordnungsgemäss festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu un- terdrücken.

Artikel 3 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe

oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4
1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ver- richten.
3. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Artikels gilt nicht: a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die un- ter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Be- dingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist; b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Ver- weigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung; c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
c dieses Artikels festgenom-
richt raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
5. Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 6
1. Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öf- fentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während des gesamten Verfahrens oder eines Teil desselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
2. Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
3. Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (fran- zösischer Text) die folgenden Rechte: a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in al- len Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Ver- teidigung zu verfügen; c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung ei- nes Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtver- teidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erfor- derlich ist; d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunterneh- men einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
2. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvor- schriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterwor- fen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentli- chen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbre- chensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schut- zes des guten Rufes oder der Rechte anderer notwendig sind, um die Ver- breitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Artikel 11
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen un- terworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demo- kratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Si- cherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhü- tung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen un- terworfen wird.

Artikel 12 Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen ge-

mäss den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzuge- hen und eine Familie zu gründen.

Artikel 13 Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freihei-

ten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Be- schwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verlet- zung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft ge- handelt haben.

Artikel 14 Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und

Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im
Abschnitt II

Artikel 19 Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertrag-

schliessenden Teile in dieser Konvention übernommen haben, sicherzu- stellen, werden errichtet: a) eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden «Kommission» genannt; b) ein Europäischer «Gerichtshof» für Menschenrechte, im folgenden Gerichtshof genannt. Abschnitt III
Artikel 20
1. Die Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht derjenigen der Ho- hen Vertragschliessenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
2. Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bil- den, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kam- mern können gemäss Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Aus- legung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden

Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind

4)
. Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschliessenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
3. Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern beste- hende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befug- nis haben, ein gemäss Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entschei- dung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann
1)
.
4. Eine Kammer oder ein Ausschuss kann jederzeit zugunsten des Ple- nums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuss zugewiesenes Gesuch an sich ziehen
1)
.
5. Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausge- übt werden
1) : a) gemäss Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;
Verfahren vor dem Gerichtshof gemäss Artikel 48 a anzustrengen;
5)
.

Artikel 23 Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als Einzel-

personen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder der Kommission der mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit un- vermeidbar ist.
6)

Artikel 24 Jeder Vertragschliessende Teil kann durch Vermittlung des Generalsekre-

tärs des Europarates die Kommission mit jeder angeblichen Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention durch einen anderen Hohen Vertragschliessenden Teil befassen.
Artikel 25
1. Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär des Europara- tes gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organi- sation oder Personenvereinigung angegangen werden, die sich durch eine Verletzung der in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile beschwert fühlt, vorausgesetzt, dass der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil eine Erklärung abgegeben hat, wonach er die Zuständigkeit der Kommission zur Entgegennahme solcher Gesuche anerkannt hat. Die Hohen Vertragschliessenden Teile, die eine solche Erklärung abgegeben haben, verpflichten sich, die wirk- same Ausübung dieses Rechts in keiner Weise zu behindern.
2. Diese Erklärungen können auch für einen bestimmten Zeitabschnitt ab- gegeben werden.
3. Sie sind dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln, der den Hohen Vertragschliessenden Teilen Abschriften davon zuleiten und für die Veröffentlichung der Erklärungen sorgt.
4. Die Kommission wird die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befug- nisse nur ausüben, wenn mindestens sechs Hohe Vertragschliessende Tei- le durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Erklärungen ge- bunden sind.

Artikel 26 Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöp-

fung des innerstaatlichen Rechtszuges in Übereinstimmung mit den all- gemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ergehen der endgültigen innerstaatli- chen Entscheidung befassen.
rück, das sie gemäss Artikel 26
7)
8) auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung
Artikel 30
9)
1. Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben, a) dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen be- absichtigt; b) dass die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder c) dass es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen. Die Kommission setzt jedoch die Prüfung eines Gesuchs fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, dies erfordert.
2. Beschliesst die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme in ihrem Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachver- halt und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu strei- chen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem Ministerkomitee zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission kann ihn veröffentlichen.
3. Die Kommission kann die Wiedereintragung eines Gesuchs in ihr Re- gister anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Artikel 31
1. Wird die Prüfung eines Gesuchs nicht gemäss Artikel 28 (Abs. 2), 29 oder 30 abgeschlossen, so hat die Kommission einen Bericht über den Sachverhalt anzufertigen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, dass der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Bericht kön- nen die Ansichten einzelner Mitglieder der Kommission über diesen Punkt aufgenommen werden
10)
.
2. Der Bericht ist dem Ministerkomitee vorzulegen; er ist auch den betei- ligten Staaten vorzulegen, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentli- chen.
3. Bei der Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee hat die Kommis- sion das Recht, von sich aus die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge zu unterbreiten.
Artikel 32
1. Wird die Frage nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, vom Datum der Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee an gerech- net, gemäss Artikel 48 dieser Konvention, dem Gerichtshof vorgelegt, so entscheidet das Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit der zur Teil-
11)
Abschnitt IV

Artikel 38 Der Europäische Gerichtshof für Mens chenrechte besteht aus ebensoviel

Richtern, wie der Europarat Mitglieder zählt. Dem Gerichtshof darf je- weils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
Artikel 39
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden von der Beratenden Ver- sammlung mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Mitgliedern des Europarates vorgeschlagen werden; jedes Mitglied hat drei Kandidaten vorzuschlagen, von denen mindestens zwei eigene Staatsangehörige sein müssen.
2. Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um den Ge- richtshof im Falle der Zulassung neuer Mitglieder zum Europarat zu er- gänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
3. Die Kandidaten müssen das höchste sittliche Ansehen geniessen und müssen entweder die Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
Artikel 40
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch läuft die Amtszeit von vier bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach drei Jahren, die Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach sechs Jahren ab.
2. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach drei bzw. sechs Jahren ablaufen soll, werden unmittelbar nach der ersten Wahl vom Generalsekretär durch das Los bestimmt.
3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betra- gen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf, noch kür- zer als sechs Jahre sein darf.
4. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Beratende Versamm- lung den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom General- sekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los be- stimmt.
5. Ein Mitglied des Gerichtshofes, das zum Ersatz eines anderen Mitglie- des gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war, bleibt bis zum Ablauf des Amts seines Vorgängers im Amt.
12)
.
13)
14) Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehö-
und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieser Konvention beziehen, als obli- gatorisch anerkennt.
2. Die oben bezeichneten Erklärungen können bedingungslos oder unter der Bedingung der Gegenseitigkeit seitens mehrerer oder bestimmter an- derer Vertragschliessender Teile, oder unter Beschränkung auf einen be- stimmten Zeitraum abgegeben werden.
3. Diese Erklärungen sind beim Generalsekretär des Europarates zu hin- terlegen; dieser übermittelt den Hohen Vertragschliessenden Teilen Ab- schriften davon.

Artikel 47 Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die

Kommission festgestellt hat, dass die Versuche zur Erzielung einer gütli- chen Regelung fehlgeschlagen sind, und nur innerhalb der in Artikel 32 vorgesehenen Dreimonatsfrist.

Artikel 48 Das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen, ha-

ben nur die nachstehenden angeführten Stellen, und zwar entweder unter der Voraussetzung, dass der in Frage kommende Hohe Vertragschliessen- de Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragschliessenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, un- ter der Voraussetzung, dass der in Frage kommende Hohe Vertragschlies- sende Teil oder die Hohen Vertragschliessenden Teile zustimmen: a) die Kommission; b) der Hohe Vertragschliessende Teil, dessen Staatsangehöriger der Ver- letzte ist; c) der hohe Vertragschliessende Teil, der die Kommission mit dem Fall befasst hat; d) der Hohe Vertragschliessende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet.

Artikel 49 Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet dieser

hierüber selbst.

Artikel 50 Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofes, dass eine Entscheidung oder

Massnahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertragschliessenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen
Abschnitt V

Artikel 57 Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsek-

retär des Europarates hat jeder Hohe Vertragschliessende Teil die erfor- derlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention ge- währleistet.

Artikel 58 Die Kosten der Kommission und des Gerichtshofes werden vom Europa-

rat getragen.

Artikel 59 Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes geniessen bei der

Ausübung ihres Amtes die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgese- henen Privilegien und Immunitäten.

Artikel 60 Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minde-

rung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschliessenden Teils oder einer ande- ren Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Artikel 61 Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung

des Europarates
16) dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.

Artikel 62 Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, es sei

denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwi- schen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen ma- chen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder An- wendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen, als in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 63
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europara-
2. Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreissigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.
3. In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konventi- on unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
4. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz 1 dieses Artikels abge- geben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, dass er die Zu- ständigkeit der Kommission für die Behandlung der Gesuche von natürli- chen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäss Artikel 25 dieser Konvention annimmt.
Artikel 64
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hin- terlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in sei- nem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift über- einstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zu- lässig.
2. Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Artikel 65
1. Ein Hoher Vertragschliessender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den General- sekretär des Europarates gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsek- retär hat den anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen von der Kündi- gung Kenntnis zu geben.
2. Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, dass der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschliessenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Aus- scheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser
3. Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschliessender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
4. Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Arti- kel 63 ausgedehnt worden ist.
Inkrafttreten Juni 1955 14. Juni 1955
1992 7. September 1992
1953 3. September 1953
......................... 5. Dezember 1952 3. September 1953
............................... 10. Mai 1990 10. Mai 1990
1974 3. Mai 1974 er 1974 28. November 1974
.................... 8. März 1951 3. September 1953
1953
17)
23. November 1953
1953 3. September 1953 Juni 1953 3. September 1953 Oktober 1955 26. Oktober 1955
1982 8. September 1982
1953 3. September 1953 Januar 1967 23. Januar 1967
.......................... 31. A ugust 1954 31. August 1954
1955
18)
31. Dezember 1955
1952 3. September 1953
1958 3. September 1958
1993 19. Januar 1993
1978 9. November 1978
1989 22. März 1989
1952 3. September 1953
19)
.......................... 28. Novem ber 1974 28. November 1974 März 1992
20)
1. Januar 1993
1979 4. Oktober 1979
1992
21)
1. Januar 1993
1954 18. Mai 1954
1992 5. November 1992
6. Oktober 1962 6. Oktober 1962
Vorbehalte und Erklärungen
22) Schweiz.
23)

Artikel 6: Der in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention ver-

ankerte Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen findet keine An- wendung auf Verfahren, die sich auf eine Streitigkeit über zivilrechtliche Rechte und Pflichten oder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor einer Verwal- tungsbehörde stattfinden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung findet Anwen- dung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitge- teilt wird. Auslegende Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1: Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention enthal- tene Garantie eines gerechten Prozesses nur, dass eine in bezug auf Strei- tigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten letztinstanzliche rich- terliche Prüfung der Akte oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte und Pflichten stattfindet. Unter dem Begriff «letztin- stanzliche richterliche Prüfung» im Sinne der vorliegenden Erklärung ist eine auf die Rechtsanwendung beschränkte richterliche Prüfung zu ver- stehen, die von kassatorischer Natur ist. Wie am 16. Mai 1988, als die Verdeutlichung der auslegenden Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, in Aussicht gestellt, übergibt der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention, die nachfolgende Liste der Bestimmungen des Bundes- rechts und des kantonalen Rechts, die, mit Wirkung ab 29. April 1988, von der auslegenden Erklärung des Bundesrates vom 28. November 1974, verdeutlicht am 16. Mai 1988, erfasst werden. Liste der Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts
24) Stand am 27. Dezember 1988 Bundesrecht Bundesrechtspflegegesetz
25) :

Artikel 43 Absatz 2 und 68 (Berufung und Nichteinigkeitsbe- schwerde insoweit, als die Kognition des Bundesgerichts in bezug

auf die Feststellung des Sachverhalts begrenzt ist und keine kan- tonale Gerichtsbehörde die tatsächlichen Feststellungen vollum- fänglich überprüft hat;

Artikel 83 (Staatsrechtliche Klage, ein Verfahren, in dem das Bundesgericht als einzige Instanz über bestimmte Streitigkeiten

entscheidet);

Artikel 84 (Staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen kantonale Erlasse und Verfügungen, wenn die kantonalen

Behörden oder das Bundesgericht nur über eine beschränkte Kog- nition in bezug auf tatbeständliche Feststellungen oder Rechtsan- wendung haben);

Artikel 105 Absatz 2 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid eines kantonalen Gerichtes

oder einer Rekurskommission insoweit, als das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen dieser Instanzen gebunden ist);
26) :

Artikel 44 ff. (Verfahren der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und Beschwerdeinstanzen des Bundes);

Artikel 71 (Aufsichtsbeschwerde bei einer Aufsichtsbehörde we- gen Tatsachen, die einer Behörde der Bundesverwaltung angela-

stet werden);

Artikel 79 (Beschwerde an die Bundesversammlung gegen be- stimmte Beschwerdeentscheide und Verfügungen sowie gegen die

Beschwerdeentscheide des Bundesrates gemäss entweder Artikel
73 Absatz 1 Buchstaben a und b des VwVG oder Artikel 85 Ziffer
12 der BV
27) ). Der Schweizerische Bundesrat erklärt, die in Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, nach Artikel 25 der
29) zu der ge-
Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung der in der Kon- vention und in den Artikeln 1–5 des genannten Protokolls anerkannten Rechte durch die Schweiz beschwert fühlen.

Artikel 46: Von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung an, anerkennt die

Schweiz die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieser Konvention beziehen, als obligatorisch. Fussnoten:
1) Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950; Geändert durch das Proto- koll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 und das Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966; von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 (AS 1974, S.
2148); schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November
1974; in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974.
2) Der französische Originaltext findet sich in SR 0.101. Der englische Origi- naltext kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern, bezogen werden (AS 1975, S. 614).
3) Nach dem Zusatzprotokoll Nr. 6 (SR 0.101.06) ist die Todesstrafe heute nicht mehr zulässig.
4) Eingefügt durch Art. 1 des Prot. Nr. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
5) Eingefügt durch Art. 2 des Prot. Nr. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
6) Zweiter Satz eingefügt durch Art. 3 des Prot. Nr. 8 vom 19. März 1985, ge- nehmigt von der BVers am 4. Mä rz 1987 und in kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 1990 (SR 0.101.08).
7) Fassung gemäss Art. 4 des Prot. Nr . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
8) Wörter gemäss Art. 5 des Prot. Nr. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
9) Fassung gemäss Art. 6 des Prot. Nr . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
10) Fassung gemäss Art. 7 des Prot. Nr . 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08). Prot. Nr. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08).
. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08). r. 8 vom 19. März 1985, genehmigt von der BVers am 4. März 1987 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan.
1990 (SR 0.101.08). koll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 und das Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966; von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 (AS 1974, S.
2148); schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November
1974; in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974. Ratifikationsurkunde durch die Tschechoslo- wakei. Ratifikationsurkunde durch die Tschechoslo- wakei. der Systematischen Sammlung des Bundesr echts, SR 0.101, S. 22ff.
3. Okt. 1974 (AS 1974 2148). Die ausle- gende Erklärung zu Art. 6 Abs. 1 ist mit Wirkung ab 29. April 1988 geän- dert worden.
Markierungen
Leseansicht