Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel,... (446.260)
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Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg
- Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg
- § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
- §1. Diese Ordnung regelt das trinationale EUCOR Masterstudium
- §2. Die Juristischen Fakultäten der Universität Basel und der Al-
- §4. Das EUCOR Masterstudium kann an der Universität Basel im
- §5. Das EUCOR Masterstudium umfasst 90 Kreditpunkte (KP) mit
- §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
- §7. Im EUCOR Masterstudium werden Module aus den Bereichen
- §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
- §9. Das EUCOR Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
- § 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
- § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
- § 12. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b dauern als Einzel-
- § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
- § 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
- § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
- § 16. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b finden im Beisein
- § 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
- § 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
- § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
- § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
- § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
- § 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
- § 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
- § 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
- § 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an den Partneruniversitä-
- § 27. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.
- 6.0 ausgezeichnet
- 5.5 sehr gut
- 5.0 gut
- § 28. Wer das EUCOR Masterstudium erfolgreich abgeschlossen
- § 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des EUCOR Ma-
- § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der an
- § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
- § 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
- § 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
- § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission
- § 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das EUCOR
- § 37. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
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