Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg
                            Ordnung für das EUCOR Masterstudium  der Juristischen Fakultät der Universität Basel,  der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität  Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman  in Strasbourg  Vom 2. Februar 2006  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006  Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                            1)  , folgende Studien-  ordnung.  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das trinationale EUCOR Masterstudium
                            Rechtswissenschaft (im Folgenden: EUCOR Masterstudium) an den  Juristischen Fakultäten der Universität Basel und der Albert-Ludwigs-  Universität in Freiburg sowie der Universität Robert Schuman in Stras-  bourg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel das  EUCOR Masterstudium verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten regelt die Juristische Fakultät der Universität Basel in  der Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Juristischen Fakultäten der Universität Basel und der Al-
                            bert-Ludwigs-Universität in Freiburg sowie die Universität Robert  Schuman in Strasbourg verleihen für ein erfolgreiches EUCOR  Masterstudium gemeinsam die folgenden Grade:  – Universität Basel: Master of Law  – Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau: LLM.  – Universität Robert Schuman in Strasbourg: Master Droit et études  européennes  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die über einen juristischen Abschluss einer ausländi-  schen Universität verfügen, sind zum EUCOR Masterstudium zugelas-  sen, wenn ihr Abschluss als gleichwertig mit einem Bachelor of Law  einer schweizerischen Universität anerkannt wird und wenn sie zusätz-  lich über Sprachkenntnisse in Deutsch und Französisch von mindestens  Niveau B1 nach dem europäischen Sprachenportfolio verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan-  wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch  Verfügung.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das EUCOR Masterstudium kann an der Universität Basel im
                            Wintersemester oder im Sommersemester begonnen werden.  Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte  i. aufbau und gliederung des studiums  Regelstudiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das EUCOR Masterstudium umfasst 90 Kreditpunkte (KP) mit
                            einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei  einem Teilzeitstudium verlängert sich das EUCOR Masterstudium ent-  sprechend.  Module
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
                            oder mehrere inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen. Als  Modul zählt auch die Masterarbeit.  Inhalt des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Im EUCOR Masterstudium werden Module aus den Bereichen
                            Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht und dem Internationalen  Recht angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studium umfasst Module aus den genannten Bereichen sowie  die juristische Masterarbeit (mémoire).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wegleitung regelt die Einzelheiten und nennt die einzelnen  juristischen Module, welche an der Juristischen Fakultät der Universi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii. kreditpunkte  Berechnung der Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
                            pean Credit Transfer System (ECTS). Die Anzahl der Kreditpunkte  pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die  Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Ar-  beitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Modul umfasst 8 KP. Die Fakultätsversammlung kann auf Antrag  der Curriculumskommission Abweichungen beschliessen. Die Abwei-  chungen werden in der Wegleitung zum EUCOR Masterstudium auf-  geführt.  Erforderliche Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Das EUCOR Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
                            insgesamt 90 KP, davon 22 durch die Anfertigung der Masterarbeit, er-  worben wurden. Mindestens 30 KP müssen an beiden Partneruniversi-  täten zusammen und mindestens 30 KP an der Juristischen Fakultät der  Universität Basel erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Masterarbeit kann an einer der Partnerfakultäten verfasst wer-  den. Die Masterarbeit wird in diesem Falle von einer/m habilitierten  Dozierenden der betreffenden Universität betreut. Die entsprechen-  den 22 KP werden innerhalb der Mindestkreditpunktezahl von 30 KP  verbucht, welche im EUCOR Masterstudium an den Partneruniversi-  täten zu erwerben sind. In diesem Fall haben die Studierenden min-  destens 20 KP an der Juristischen Fakultät der Universität Basel zu er-  werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten hierzu regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstu-  dium.  Erwerb der Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
                            Leistungsüberprüfungen erworben  a) schriftliche Prüfung,  b) mündliche Prüfung,  c) andere Formen der Leistungsüberprüfung (insbesondere Refe-  rate, Seminarleistungen),  d) Masterarbeit oder gleichwertige Moot-Court Teilnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die  gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im EUCOR Masterstu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
                            absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachfolgenden Regelungen sind auf alle in § 10 aufgezählten  Leistungsüberprüfungen anwendbar, soweit diese Ordnung nichts an-  deres bestimmt.  i. mündliche und schriftliche prüfungen  Form und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b dauern als Einzel-
                            prüfungen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten. Schriftliche  Prüfungen gemäss § 10 Abs. l lit. a dauern drei Stunden.  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
                            zweimal wiederholt werden. Es gilt die zuletzt erzielte Note. Die Wie-  derholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erzielt eine Studentin oder ein Student auch in der letzten Wiederho-  lungsprüfung eine ungenügende Note, gilt diese.  Zulassung und Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
                            nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen abgelegt.  Prüfungssessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
                            grundsätzlich zwei Prüfungssessionen statt. Einzelheiten regelt die  Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.  Prüfungsbeisitz bei mündlichen Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b finden im Beisein
                            einer fachkundigen Person statt, die aus einer von der Curriculums-  und Prüfungskommission genehmigten Liste bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlängerung der Prüfungsdauer und Änderung des Prüfungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
                            sondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer mündli-  cher und schriftlicher Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b im Ein-  zelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung,  kann das Studiendekanat auch den Prüfungsmodus gemäss § 10 än-  dern.  Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
                            lit. a und b ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim  Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen  Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer  Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b fern, gilt diese Prüfung als nicht  bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.  Eröffnung und Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
                            werden den Kandidierenden in einer Verfügung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten ge-  währt.  ii. andere formen der leistungsüberprüfungen an der juristischen  fakultät der universität basel  Referate und Seminarleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
                            sondere durch:  a) Referate  b) Seminarleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für  die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Form, Umfang und Zeitpunkt dieser Leistungsüberprüfungen wer-  den frühzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
                            werden erworben, wenn mit der Masterarbeit eine genügende Leistung  erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden.  Ist die Nachbesserung erfolglos und ist nach der versuchten Nachbesse-  rung auch ein zweiter Prüfungsberechtigter mit der ungenügenden Be-  wertung einverstanden, ist die Arbeit als ungenügend zurückzuweisen.  In diesem Fall ist eine zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu  verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird auch die zweite Masterarbeit gemäss Abs. 2 endgültig als unge-  nügend bewertet, wird die Studentin oder der Student gemäss § 28  Abs. 2 endgültig vom EUCOR Masterstudium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Masterarbeit ausserhalb einer Seminarveranstaltung ver-  fasst, hat ein Kolloquium im Gebiet der Masterarbeit von 15 Minuten  zu bestehen. Die Bestimmungen über die mündlichen Prüfungen ge-  mäss § 10 Abs. 1 lit. b sind auf das Kolloquium entsprechend anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Masterarbeit wird durch einen Prüfungsberechtigten gemäss § 31  benotet. Die Note wird bei der Berechnung des Masterprädikats mit  berücksichtigt und im Masterzeugnis unter Angabe des Titels der Ar-  beit ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Teilnahme an einem Moot-Court kann, die Gleichwertigkeit vor-  ausgesetzt, als Masterarbeit anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Einzelheiten regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.  iii. prüfungen an den partneruniversitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
                            Jurstischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg und  an der Universität Robert Schuman in Strasbourg erfolgen nach den an  diesen Universitäten geltenden ordentlichen Prüfungsvorschriften.  iv. gemeinsame bestimmungen für die leistungsüberprüfungen an  der juristischen fakultät der universität basel  Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
                            ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref-  fende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer als schriftliche Arbeit eine eigene, schon einmal bewertete Ar-  beit noch einmal einreicht oder ein Plagiat einreicht, d.h. die Arbeiten  Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der  Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswis-  senschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden. Der Aus-  schluss wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröff-  net.  Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
                            Sprache durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsberechtigten können eine andere Sprache zulassen.  Einzelheiten regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an den Partneruniversitä-
                            ten im Rahmen des EUCOR Masterstudiums erworben wurden, wer-  den von der Juristischen Fakultät der Universität Basel automatisch an-  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von Studien-  und Prüfungsleistungen, die ausserhalb der drei Partneruniversitäten  erworben wurden. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die  diesbezügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfa-  kultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Anrechnung von Kreditpunkten und Noten, welche in  einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder  Hochschule erworben wurden, entscheidet die Curriculums- und Prü-  fungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch  Verfügung eröffnet.  Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.
                            2  Die Notenskala reicht von 1.0 bis 6.0. Die Noten 4.0 bis 6.0 bezeich-  nen genügende, die Noten 1.0 bis 3.5 ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                6.0 ausgezeichnet
5.5 sehr gut
5.0 gut
                            Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad  Abschluss des EUCOR Masterstudiums und verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Wer das EUCOR Masterstudium erfolgreich abgeschlossen
                            hat, erhält von den beteiligten Universitäten gemeinsam die in § 2 ge-  nannten akademischen Grade verliehen. Es wird ein Zeugnis mit An-  gabe des Prädikats ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die das EUCOR Masterstudium nicht erfolgreich abge-  schlossen haben, werden vom EUCOR Masterstudium an der Univer-  sität Basel ausgeschlossen. Dies wird von der Dekanin oder vom  Dekan durch Verfügung eröffnet.  Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des EUCOR Ma-
                            sterstudiums ein Zeugnis über die an allen beteiligten Universitäten er-  worbenen Kreditpunkte, abgelegten Prüfungen und Leistungen und  die erzielten Noten.  Prädikat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der an
                            einer Fakultät bzw. Universität absolvierten Leistungsüberprüfungen  und der Masterarbeit (mémoire) bestimmt das jeweilige Einzelprädi-  kat. Die drei Einzelprädikate werden nach der Umrechnung entspre-  chend den an der jeweiligen Fakultät bzw. Universität vergebenen Kre-  ditpunkten gewichtet. Die so gewichteten Einzelprädikate werden zu  einem Gesamtprädikat addiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:  a) 5.6 bis 6.0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»),  b) 5.2 bis 5.5 sehr gute Leistung («magna cum laude»),  c) 4.8 bis 5.1 gute Leistung («cum laude»),  d) 4.4 bis 4.7 befriedigende Leistung («bene»),  e) 4.0 bis 4.3 genügende Leistung («rite»).  Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel  Berechtigte für die Abnahme von Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
                            Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studien-  dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
                            sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Einzelheiten re-  gelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.  Curriculums- und Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
                            weils bis spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für  die nach dem Herbst folgenden drei Semester.  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
                            der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung  zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der  vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer-  den.  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission
                            begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung ge-  währen.  Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen  Geltung und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das EUCOR
                            Masterstudium in Rechtswissenschaft an der Universität Basel im Win-  tersemester 2006/2007 oder später beginnen.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
                            wirksam.