Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen (152.520)
INHALT
Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen
- Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen
- §1. Die Aufzeichnungen sind staatliches Archivgut. Sie werden im
- §2. Abschriften der Aufzeichnungen sind erlaubt.
- §3. Die Herausgabe von Tonkopien der Aufzeichnungen ist grund-
- §4. Im übrigen gilt die Ordnung für den Lesesaal des Staatsarchives.
- §5. Das Reglement über die Medien vom 26. Januar 1987 wird wie
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