Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen (152.520)
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Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen

Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen Vom 11. September 1989 Das Büro des Grossen Rates, gestützt au f § 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
1) und§7 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäfts- ordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
2) , beschliesst:

§1. Die Aufzeichnungen sind staatliches Archivgut. Sie werden im

Staatsarchiv aufbewahrt und können dort benützt werden.

§2. Abschriften der Aufzeichnungen sind erlaubt.

§3. Die Herausgabe von Tonkopien der Aufzeichnungen ist grund-

sätzlich nicht erlaubt.
2 In Ausnahmefällen kann für wissenschaftliche Zwecke die Ausleihe einer Tonkopie bewilligt werden. Eine Benutzung dieser Kopie in öf- fentlichen Medien sowie die Erstellung von Nachkopien sind nicht ge- stattet. Nach Gebrauch ist die Kopie dem Staatsarchiv zur Löschung zurückzugeben.
3 Über die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Ausleihe von Tonkopien entscheidet das Büro des Grossen Rates, sofern die aufge- zeichnete Sitzung nicht mehr als vier Jahre zurückliegt, sonst das Staatsarchiv.
4 Kosten für Kopien gehen zu Lasten der Benützerin und des Benüt- zers.

§4. Im übrigen gilt die Ordnung für den Lesesaal des Staatsarchives.

3)

§5. Das Reglement über die Medien vom 26. Januar 1987 wird wie

folgt ergänzt:
4) Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
5)
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