Verordnung über die Ferien des Staatspersonals (126.512.11)
INHALT
Verordnung über die Ferien des Staatspersonals
- Verordnung über die Ferien des Staatspersonals
- § 1. Der Ferienanspruch für das Staatspersonal beträgt:
- § 2. Für die Assistenzärzte und das diplomierte Pflegepersonal gelten die
- § 3. Die Ferienansprüche der Chefärzte und Oberärzte legt der Regie-
- § 4. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Kantonsratsbe-
- § 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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